TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/4 VGW-101/073/12008/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

IntG 2017 §13 Abs2
AVG §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde des A. gegen den Bescheid des Österreichischen Integrationsfonds vom 12.06.2018, Zahl: ...,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 1.1.2018 beantragte der Verein „A.“ – im Folgenden: Bf – die Zertifizierung als Kursträger zur Durchführung von Integrationskursen gemäß § 13 Abs. 2 Integrationsgesetz.

Mit angefochtenem Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren aus bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ... anhängigen Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf das gegenständliche Ermittlungsverfahrens u.U. folgende Hauptverfahren.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bf sei ein Nachfolgeinstitut des Vereins „B.“, dem die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.5.2017 die Verlängerung der Zertifizierung als Kursträger wegen mehrerer Verfehlungen deren Obfrau, Frau C. D., versagt habe. Frau D. sei „de facto“ auch Leiterin des Bf und zudem dort als Lehrperson angestellt. Gegen Frau D. werde von der Staatsanwaltschaft Wien zu der im Spruch genannten GZ ermittelt. Nachdem eine - insbesondere in einer (früheren) Leitungsfunktion eines Kursträgers stehende - Person, die von einem österreichischen Gericht wegen schwerwiegender Delikte verurteilt worden sei, nicht befähigt sei, Kursteilnehmern die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu vermitteln; dies umso mehr, wenn die Verurteilung aufgrund von Verbrechen erfolge, die im Zusammenhang mit der Ausübung der (früheren) Leitungsfunktion stünden. Das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien sei daher aus Sicht der Behörde eine Vorfrage iSd § 38 AVG.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, einziger Vereinsvorstand des Bf sei Herr E. F.. Der Bf biete seit Mai 2015 Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ an. Der Bf erfülle sämtliche Voraussetzungen, um als förderungswürdig iSd § 13 Integrationsgesetz zu sein. Der Bf und seine vertretungsberechtigten Personen seien selbst nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien. Sämtliche Vorwürfe beträfen einen Zeitraum noch vor der Gründung des Bf. Frau D. sei bloß eine der beim Bf angestellten Lehrerinnen und helfe hin und wieder auch bei Verwaltungstätigkeiten aus. Sie verfüge über keinerlei Entscheidungsgewalt und nehme auch keine Prüfungen ab. Sollten sich die Vorwürfe erhärten und diese rechtskräftig strafrechtlich verurteilt werden, würde sich der Bf von Frau D. trennen.

Im Übrigen liege keine Vorfrage vor, da selbst im Falle einer Verurteilung Frau D.s dies keine Auswirkungen auf die Frage der Zertifizierung des Bf haben würde.

Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.4.2019, fortgesetzt am 7.6.2019 sowie 11.9.2019, in der folgende Personen als Zeugen befragt wurden: Herr E. F. (beschäftigt bei B., derzeit Obmann des Bf), Frau G. H., Frau I. J. (beide beschäftigt bei B. und dem Bf), Frau K. L., Frau M. N., Frau O. P., Frau Mag. Q. R., Herr Mag. S. T. sowie Frau U. V. (allesamt beschäftigt bei dem Bf).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Verein „B.“ – im Folgenden: „B.“ - führte am Standort Wien, W.-straße, Deutsch-Integrationskurse durch und war von der belangten Behörde als Kursträger zertifiziert. Mit Bescheid vom 30.5.2017 wurde dem Verein die Verlängerung der Zertifizierung rechtskräftig versagt. Herr E. F. war im Verein für Werbung zuständig. Obfrau des Vereins war Frau C. D.. Gegen Frau D. ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren zur Zahl ... wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs 2, 293 Abs. 1 StGB sowie § 115 Abs. 1 und 2 FPG anhängig.

Der Bf bietet zumindest seit Sommer 2015 in denselben Räumlichkeiten wie „B.“ Deutschkurse an. Die Räumlichkeiten wurden nicht verändert. Frau D. hatte noch als Obfrau von „B.“ ein Büro eingerichtet, das nur von ihr bis zumindest 2016 – als der Bf bereits aktiv war – genutzt wurde.

Der Mietvertrag wurde am 30.6.2015 abgeschlossen und von Frau L. für den Bf unterschrieben. Frau L. war bereits bei „B.“ beschäftigt.

Obmann des Vereins ist Herr E. F.. Frau C. D. hat mit dem Bf am 8.6.2015 einen unbefristeten Werkvertrag zur Erbringung folgender Leistungen zu einem Honorar von € 12/h abgeschlossen:

Abhaltung von Deutschkursen, Qualitätsaudit sowie organisatorische Tätigkeiten und Lohnabrechnungen. Für diese Leistungen werden Honorarnoten gelegt.

Vorstellungsgespräche mit potentiellen Mitarbeitern werden von Frau D. und Herr F. sowohl getrennt als auch gemeinsam geführt. Sowohl Herr F. als auch Frau D. sitzen am Empfang/Rezeption des Bf. Frau D. ist Ansprechpartnerin für Mitarbeiter hinsichtlich der Abrechnungen und teilt die Deutschkurse ein.

Andere Sprachtrainer des Bf übernehmen weder Verwaltungsaufgaben, noch sind diese aktiv in die Anstellung von Mitarbeitern eingebunden, noch sind diese Ansprechpartner für Kollegen in Fragen der Kurseinteilung sowie bei Abrechnungen.

Frau D. ist nicht nur Lehrkraft beim Bf, sondern nimmt auch Führungsaufgaben wahr.

Frau D. und Herr F. sind seit Anfang 2017 privat ein Paar und seit Jänner 2019 verheiratet. Der Bf wird de facto sowohl vom Obmann, als auch Frau D. geleitet.

Der Bf ist de facto das Nachfolgeinstitut von „B.“.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Zeuginnen Q., V., N.– allesamt als Deutschlehrer beim Bf beschäftigt - sagten aus, dass das Bewerbungsgespräch Frau D. mit ihnen geführt bzw. diese sie angerufen und ihnen eine Stelle angeboten hatte. Das Bewerbungsgespräch mit der Zeugin H. und dem Zeugen T. führten Frau D. und Herr F. gemeinsam, jenes mit der Zeugin P. Herr F..

Frau D. saß nach den Beobachtungen der Zeugen P., Q., T. abwechselnd mit Herrn F. an der Rezeption des Instituts, andere Sprachtrainer saßen dort nicht. Lediglich die Zeugin N. übernahm fallweise Telefondienste, dies jedoch auf Bitte von Frau D..

Frau D. war für die befragten Deutschlehrer Ansprechpartnerin hinsichtlich der Abrechnungen und der Einteilung der Kurse, fallweise (Zeugin Q.) auch gemeinsam mit Herrn F..

Auch die Beschreibung Frau D.s durch den Zeugen T. als „in administrativen Belangen sehr dominant und wichtig“ unterstreicht deren Führungsposition.

Aus den von Frau D. übernommenen Tätigkeiten wie dem Führen von Bewerbungsgesprächen inklusive Honorarvereinbarungen, der Übernahme administrativer Tätigkeiten wie Abrechnungen, dem Arbeiten in einem eigenen Büro, Einteilung von Deutschkursen sowie dem Fungieren als Ansprechpartner für die Deutschlehrer ergibt sich, dass diese Führungsaufgaben innehat und auch in Entscheidungsprozesse maßgeblich eingebunden ist. Auch aus den Befragungen sämtlicher Zeugen ergab sich unzweifelhaft der Eindruck, Frau D. führt den Bf gemeinsam mit dem Obmann bzw. vertritt diesen im Verhinderungsfall. Auch war Frau D. – fallweise neben einer Sekretärin – abwechselnd mit dem Obmann an der Rezeption im Eingangsbereich anwesend. Alle diese Tätigkeiten wurden von keinem anderen Deutschlehrer wahrgenommen. Der Zeuge T. sagte zwar zunächst aus, ein Bewerbungsgespräch geführt zu haben, aus seinen auf genaueres Befragen relativierten Äußerungen ergibt sich jedoch, dass er einer zufällig vorbeigekommenen Person mitteilte, seines Wissens sei keine Stelle offen, er führte somit kein Bewerbungsgespräch.

Der Bf übt am selben Standort wie „B.“ in denselben Räumlichkeiten dieselbe Tätigkeit aus, zudem waren jene Personen, die den Bf gegründet haben, auch bei „B.“ beschäftigt. Es ist daher – abgesehen vom Namen – weder bei der ausgeübten Tätigkeit, noch bei dem Außenauftritt ein Unterschied erkennbar. Auch bemühte sich der Bf, bei der belangten Behörde, um dieselbe Zertifizierung wie „B.“.

Die Zeugin H., die sowohl bei „B.“, als auch beim Bf beschäftigt war, konnte weder in der Organisation als auch in der Bezahlung einen Unterschied feststellen. Auch nahm sie wahr, dass Frau D. seit Jänner 2015 noch bei „B.“ ein Büro alleine nutzte, was sie unverändert bis zum Ausscheiden von Frau H. im Juni 2016 tat.

Die einzige Zeugin, die nicht wahrgenommen haben wollte, dass Frau D. Führungsaufgaben beim Bf übernommen hatte und dort lediglich als Deutschlehrerin fungierte, war Frau L.. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen jedoch Zweifel. Denn diese gab an, nicht gewußt zu haben, dass Herr F. auch bei „B.“ tätig war, zudem sei sie von Frau D. und Herrn F. 2015 angerufen worden wegen eines Arbeitsangebotes für den Bf. Dies ist insofern verwunderlich, da Frau L. für den Bf den Mietvertrag unterschrieben hat und nach Aussage des Zeugen F. gemeinsam mit Frau H. angesichts des Konkurses von „B.“ gemeinsam beschlossen hatte, den Bf zu gründen.

Dies und auch die obgenannten Schilderungen der Zeugen von der Organisation des Bf, dem Prozedere bei Bewerbungen untermauern den Eindruck, dass der Bf alleine aus dem Grund gegründet wurde, um Frau D. – gegen die ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig ist, das mit ihrer Tätigkeit bei „B.“ in Zusammenhang steht - weiterhin zu ermöglichen, ein Sprachinstitut zu führen. Der Arbeitsvertrag dient ebenso der Verschleierung dessen.

Rechtlich folgt:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 16b Integrationsgesetz idF BGBl I Nr. 41/2019 lautet:

§ 16b. (1) Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.

(2) Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt werden.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(5) Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.

§ 1 Integrationsgesetz – Durchführungsverordnung, BGBl II Nr. 286/2019 lautet:

§ 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;

3.

private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.

(2) Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – Durchführungsverordnung haben zertifizierte Kursträger für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.

Gemäß § 7 Abs.5 leg. cit. liegt die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen,

2.

gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,

3.

die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder

4.

die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen,

vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.

Mit einer Zertifizierung nach dem IntG ist nicht vereinbar, wenn gegen eine Führungsperson eines Antragstellers Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Delikten nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs 2, 293 Abs. 1 StGB sowie § 115 Abs. 1 und 2 FPG Anhängig sind, geschweige denn, Anklage erhoben wird bzw. eine Verurteilung wegen dieser Delikte erfolgt.

Zudem ist Frau D. als Lehrkraft beim Bf tätig, weshalb sie über die persönliche Eignung gemäß § 7 Integrationsgesetz- Durchführungsverordnung verfügen muß. Diese Eignung ist nicht gegeben im Falle einer Verurteilung wegen eines oder mehrerer Delikte, die bei der Staatanwaltschaft Gegenstand eines anhängigen Ermittlungsverfahrens sind.

Da Frau D. de facto den Bf leitet, ist es für die abschließende Entscheidung über den Antrag des Bf auf Zertifizierung notwendig, den Ausgang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien abzuwarten. Dieser stellt somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Nichts anderes hat für ihre Tätigkeit als Lehrkraft beim Bf zu gelten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zertifizierung; Kursträger zur Durchführung von Integrationskursen; Aussetzung; Vorfrage; Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.073.12008.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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