Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W112 2108692-1/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA IRAN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, 107188404-150607811, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1 659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt nach niederschriftlicher Einvernahme über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die belangte Behörde ging laut Aktenvermerk vom selben Tag davon aus, dass das Asylbegehren wegen der Zuständigkeit XXXX zurückzuweisen sei und hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG insofern aufrecht, als "hiermit gemäß §§ 76 Abs. 6 iVm §76 Abs. 2 Ziff. 4 FPG das Anhalteregime von dzt § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2 Zi. 4 FPG geändert" werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2015 zur Kenntnis gebracht.
Ebenfalls am 08.06.2015 fand die Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz statt, am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und stützte dieses auf EURODAC-Daten. Um eine dringende Antwort wurde nicht gebeten. Am 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch nochmals niederschriftlich einvernommen.
Gegen den Mandatsbescheid vom 03.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, in eventu die Weiterleitung an das zuständige Gericht, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung, den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten und im Falle eines Obsiegens der Behörde, den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien sowie den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; in eventu beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Zulassung der Revision.
Am 17.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung "gemäß § 83 Abs. 4 FPG", dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand und erstattete eine Stellungnahme
Am 24.06.2015 von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr, fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache FARSI statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DV fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig war. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, dass einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukam. Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. Am 08.07.2015 fertigte das Bundesverwaltungsgericht dieses Erkenntnis schriftlich aus.
Am 02.07.2015 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, erhob eine Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 08.07.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zu, weil das Erkenntnis vom 24.06.2015 wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft keinem Vollzug mehr zugänglich war. Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Am 10.08.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den Akt vor.
Mit Beschluss vom 08.07.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig war. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015 mit Beschluss vom 20.08.2015 statt. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 12.10.2015 Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015. Am 14.10.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht den Akt dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit Beschluss vom 04.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu § 9a Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in § 9a Abs. 4 sowie § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, gesetzwidrig war(en). Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Replik im Verordnungsprüfungsverfahren auf die Äußerung des Bundesministers für Inneres. Mit Beschluss vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück.
Mit Erkenntnis vom 20.12.2016 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 08.07.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts Folge. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032. Im Hinblick auf die Komplexität des Falles und die nicht von vornherein zu verneinenden Erfolgsaussichten der Beschwerde die Beigabe eines Verfahrenshelfers geboten gewesen.
Mit Erkenntnis vom 11.05.2017 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision gegen das Erkenntnis vom 24.06.2015 Folge und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0040.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als Vertreter auf, seinen Schriftsatz vom 17.06.2015 zu verbessern und ein nicht mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes, eidesstaatliches Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege beizubringen bzw. auszuführen, warum Ihnen das Beibringen der Belege unzumutbar ist, und klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Eingabengebühr beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert klarzustellen, ob Verfahrenshilfe nur im Umgang der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch im Umfang der Barauslagenbefreiung beantragt wurde; widrigenfalls wird von der Beantragung der Verfahrenshilfe nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 ZPO iVm § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen werden wird. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, dass die Verfahrenshilfe im Antrag vom 17.06.2015 nur im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt worden sei und dass kein nicht mehr als vier Wochen altes, unterschriebenes und eidesstaatliches Vermögensbekenntnis vorgelegt werden könne, weil kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bestehe.
Mit Erkenntnis vom 05.06.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2015 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV statt, hob den angefochtene Bescheid auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 03.06.2015 bis 02.07.2015 für rechtswidrig. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückgewiesen, ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 84 Abs. 1, 85 ZPO iVm § 8a Abs. 1 VwGVG.
Die Entscheidung über den Kostenersatz und den Barauslagenersatz behielt das Bundesverwaltungsgericht einer separaten Entscheidung vor. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis.
Am 08.07.2019 teilte die Gebührenstelle mit, dass der Dolmetscher keine Honorarnote gelegt hatte.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandsersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und das Bundesamt unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz.
2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Dolmetscher keine Honorarnote gelegt hatte, erwuchsen dem Beschwerdeführer keine Barauslagen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen waren. Aufwendungen iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG sind dem Beschwerdeführer daher nicht erwachsen.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird gemäß § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Dem Beschwerdeführer gebührte daher Aufwandersatz iHv Schriftsatzaufwand gemäß Z 1 und Verhandlungsaufwand gemäß Z 2, sohin insgesamt € 1 659,60.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufwandersatz, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2108692.1.02Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020