TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 W225 1425821-4

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68
BFA-VG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W225 1425821-4/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er ein Grundstück des Vaters und des Onkels in der Provinz Parwan ohne deren Wissen und Willen verkauft habe. Mit dem Kauferlös habe er seine Ausreise nach Europa finanziert. Das Grundstück sei im Eigentum des Vaters und des in Kabul lebenden Onkels gewesen. Aufgrund dessen würde der BF nunmehr die Rache des Onkels fürchten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. Dem BF wurde in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wiederholt, zuletzt bis zum 30.04.2019 erteilt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem BF der mit Erkenntnis vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt und ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen.

I.3. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge mit 20.10.2018 in Rechtskraft in I. Instanz.

I.4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018, eingelangt beim Bundesamt am 23.10.2018, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX . Zudem brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX abgewiesen und erwuchs, mangels Einbringung einer Beschwerde mit 21.12.2018 in Rechtskraft. Der Verfahrensakt wurde am 14.01.2019 aufgrund der (verspätet) eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

I.5. Am 20.05.2019 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass er vom Islam ausgetreten und dem Christentum beigetreten sei. Er könne nicht zurück nach Afghanistan kehren, weil er jetzt ein Christ sei und Angst habe, dass die Leute in Afghanistan ihn umbringen.

I.6. Am 15.07.2019 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob sich an den Ausreisegründen etwas geändert habe, gab der BF an, dass er jetzt Christ sei und als solcher in seinem Herkunftsland nicht leben könne. Er interessiere sich bereits seit 2014 für den christlichen Glauben, sei noch nicht getauft, besuche jedoch seit eineinhalb Monaten einen Taufkurs.

I.7. Mit Bescheid vom XXXX , dem Rechtsvertreter des BF am XXXX übergeben, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Rechtskraft des Vorverfahrens stehe einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Ein neuer Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.

I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.9. Mit Schreiben vom 29.07.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2019 zugelassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das Bundesamt zurückzuverweisen.

I.10. Am 28.08.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Absatz 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Absatz 2 BFA-VG hat über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Gemäß § 17 Absatz 3 BFA-VG ist, bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 17 Absatz 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.1425821.4.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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