TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W112 2218508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W112 2218508-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2019, Zl. 1134236403-190440746, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Unter einem wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 01.05.2019 bis 13.05.2019 rechtswidrig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß vom XXXX Konsulat in XXXX am 26.10.2016 ein von 26.10.2016 bis 09.12.2016 gültiges Schengenvisum mit dem Zweck, Freunde oder Familie zu besuchen, ausgestellt.

Am 05.11.2016 stellte er unter Vorlage seines Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde in die Grundversorgung aufgenommen; er hatte davon weder in XXXX , noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union um Asyl angesucht.

Nach der Erstbefragung am folgenden Tag setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass Österreich DUBLIN-Konsultationen mit XXXX führte. Er wurde danach in die Betreuungsstelle XXXX überstellt, wo er mit Ladung vom 24.11.2016 zur Einvernahme am 09.12.2016 geladen wurde; diese wurde am 06.12.2016 abberaumt. Mit Ladung vom 14.12.2016 hätte der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 19.12.2016 geladen werden sollen, diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer nicht mehr zugestellt werden, weil er seit 13.12.2016 unbekannten Aufenthalts war, am 19.12.2016 wurde er behördlich abgemeldet. Am 22.12.2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet ein.

2. Am 05.01.2017 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse in XXXX ; er wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen, bezog aber nur Krankenversicherung und war unbekannten Aufenthalts. Am 10.02.2017 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX und bezog wieder Grundversorgung, wohnte aber privat.

Mit Beschluss vom 27.02.2017 verhängte das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft über ihn. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 03.03.2017 im Stande der Untersuchungshaft im Asylverfahren niederschriftlich ein.

Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn; unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach GEORGIEN zulässig war und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab.

3. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Urteil vom 13.04.2017 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in sieben Fällen, begangen in XXXX zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie mit Erkenntnis vom 12.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters und persönlich durch Ausfolgung als unbegründet ab.

4. Am 19.05.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und der Festnahmeauftrag vollzogen.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte es das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 25.05.2017. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.

Am 14.06.2017 suchte der Beschwerdeführer um die unterstützte freiwillige Rückkehr an, das Bundesamt stimmte vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokuments und der Bestätigung unter Auszahlung einer Reintegrationshilfe von € 1.000 zu.

Er verfügte weiter über eine Meldeadresse in XXXX , die am 06.11.2017 abgemeldet wurde.

Am 01.08.2017 kehrte der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach GEORGIEN zurück.

5. Am 08.06.2018 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Meldeadresse in XXXX , am 22.08.2018 änderte er die Meldung von Haupt- auf Nebenwohnsitz.

Am 27.06.2018 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung; von diesem Vorwurf wurde am 07.09.2018 mangels Schulbeweises freigesprochen.

Bei der am 12.11.2018 auf Grund der vom Bundesamt am 10.10.2018 beauftragten Hauserhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers gab XXXX der Hauptmieterin an, der Beschwerdeführer wohne hier mit Sicherheit nicht, er habe auch nie hier gewohnt. Am selben Tag erstattete die Polizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Scheinanmeldung an die Meldebehörde. Am 15.11.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Am 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer bei einer XXXX auf Grund eigentümlicher Fahrweise mit einem PKW polizeilich angehalten; die Priorierung ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag bestand. Im Zuge der Amtshandlung wurde sein am 03.08.2017 ausgestellter und 10 Jahre gültiger GEORGISCHER Reisepass bei ihm im PKW sichergestellt, obwohl der Beschwerdeführer bis zur Veranlassung der Vorführung an seine Adresse angegeben hatte, dass er den Reisepass nicht bei sich habe, sondern in seiner Wohnung.

Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und an seine Nebenwohnsitzadresse vorgeführt, um eine Scheinmeldung auszuschließen. Der Beschwerdeführer hatte einen Schlüssel zu dieser Wohnung und es wurden etliche private Gegenstände des Beschwerdeführers gefunden, weshalb die Polizei davon ausging, dass er tatsächlich dort wohnhaft war. Der Beschwerdeführer gab an, vor ca. 3-5 Tagen nach Österreich eingereist zu sei und vorgehabt zu haben, am 23.05.2019 wieder auszureisen; er komme immer wieder mehrere Wochen nach Österreich, um seine Familie zu besuchen.

Am 01.05.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Sind Sie gesund?

A: Ich nehme Drogen kann der Einvernahme aber ohne Probleme folgen. Ich lebe grundsätzlich in XXXX und arbeite auch dort.

[...]

Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 30.04.2019 um 19:50 Uhr von der LPD XXXX beim illegalen Aufenthalt betreten worden sind. Sie verfügen über einen Reisepass, jedoch mit Einreisestempel vom 11.08.2017 in XXXX , bzw.im Schengengebiet. Sie sind GEORGISCHER Staatsangehöriger und unterliegen dem Sichtungsvermerk. Somit befinden Sie sich illegal in Österreich.

A: Das stimmt. Ich habe im Pass ein Visum für ein Jahr in XXXX und habe ein dreijähriges Visum beantragt. Heute ist der ERSTE MAI und ich wollte nur meine Familie besuchen.

Meine Karte (VISUM) musste ich abgeben um eine Neues zu beantragen. Ich habe auch eine Adresse in XXXX falls mir Post zugestellt werden sollte. Ich hatte vor 4 MONATEN eine Gerichtsverhandlung in XXXX . Ich war dort und bin dann wieder nach XXXX arbeiten gefahren.

Ihr Asylverfahren wurde negativ entschieden und sind Sie am 01.08.2017 freiwillig nach GEORGIEN zurückgekehrt.

Im Bundesgebiet Sie sind zwar behördlich gemeldet, jedoch ergab das Erhebungsersuchen vom 12.11.2018 ein negatives Ergebnis. Dem Erhebungsersuchen vom 30.04.2019 ist zu entnehmen, dass Sie an Ihrem Nebenwohnsitz aufhältig sind. Auch gaben Sie an regelm. nach Österreich zu reisen und für einige Wochen Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen. Zudem wurden Sie am 13.04.2017 strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Deshalb wurden Sie festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

F: Wie lautet Ihre Identität

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , GEORGIEN geboren.

Anm.: Reisepass im Akt.

F: Wie lautet Ihre genaue Heimatadresse?

A: Ich habe keine Adresse mehr. Meine letzte Adresse war GEORGIEN,

XXXX

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: In XXXX . Dort leben mein Vater, Bruder und meine Mutter ist bereits verstorben.

F: Wie ist Ihr Familienstand, haben Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin standesamtlich verheiratet und habe XXXX . Meine Frau heißt XXXX , geb. XXXX StA: Österreich. Mein Sohn heißt XXXX , geb XXXX StA: Österreich.

Vorhalt: Lt. Erhebungsersuchen von 12.11.2018 waren Sie an Ihrer Adresse nicht wohnhaft.

A: XXXX hat mir davon erzählt und gesagt dass ich in XXXX arbeite. Bei Fragen könnte sich die Polizei noch an die Mutter wenden. Vielleicht war das ein Missverständnis. Nachdem ich beim Gericht war ging ich zur Polizei im XXXX . Am 28.12.2018 war ich bei der Polizei und habe alles geklärt.

F: Wann und wo haben Sie Ihre Gattin geheiratet?

A: Im Jahr XXXX in Österreich traditionell geheiratet und standesamtlich haben wir XXXX in GEORGIEN geheiratet. XXXX ist mein

XXXX .

F: Wo ist Ihre Heiratsurkunde?

A: In GEORGIEN. Befragt gebe ich an, dass das Dokument in meinem Haus in GEORGIEN ist.

F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

A: In der Nacht von SONNTAG AUF MONTAG. Von 28.04.2019 auf 29.04.2019. Befragt gebe ich an, dass ich letztmalig 10 Tage zuvor auch für einen Tag nach Österreich kam.

F: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Um meine Familie zu besuchen.

F: Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise und jetzt?

A: Ich habe ca. 400 Euro bei meiner Frau.

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Ich arbeite in XXXX als XXXX und verdiene ca. XXXX Euro.

F: Wem gehört die Wohnung und wer ist dort aufhältig?

A: Meiner Frau.

F: Seit wann verfügen Sie über einen XXXX Aufenthaltstitel?

A: Seit 22.MÄRZ 2018 hatte ich ein Visum für ein Jahr und am 22.03.2019 habe ich um ein 3 jähriges Visum angesucht.

F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall- und Krankenversicherung.

A: Nein.

Zu dem vorliegenden Sachverhalt und Ihren Angaben zu Ihrem Aufenthalt stellt die Behörde fest, daß sie sich zurzeit unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhalten.

Zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen und Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.

Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass ich in Georgien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde.

Es wird Ihnen nun die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten.

A: Ich habe noch einen Teil meiner Sachen in XXXX und einen Teil hier in XXXX bei meiner Lebensgefährtin.

[...]"

6. Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

Den Bescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen (Wiederholungen im Original): Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, sondern GEORGISCHER Staatsbürger; seine Identität stehe fest. Er verfüge über einen gültigen Reisepass. Es bestehen zu Österreich keine beruflichen Bindungen und keine soziale Integration. Um seinen Aufenthalt zu verbergen, habe er zwar angemeldet im Bundesgebiet gewohnt, sei dort jedoch nicht greifbar. Er sei gesund und haftfähig. Gegen ihn sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden, diese sei noch nicht durchsetzbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Er sei nicht in Besitz von Barmitteln und somit nicht fähig, seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren oder seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu sichern. Er sei behördlich gemeldet. In der Wohnung, die er als Unterkunft angegeben habe, sei einmal mittels Erhebungsersuchen festgestellt worden, dass er an dieser Adresse nicht bekannt sei. Mit Erhebungsersuchen vom 30.04.2019 habe zwar festgestellt werden können, dass er dort derzeit aufhältig sei, in Gesamtschau sei aber davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin in Österreich im Verborgenen fortsetzen werde. Es habe festgestellt werden können, dass er den ihm zustehenden Zeitraum von 90 Tagen und 180 Tagen überschritten habe. Er müsse daher als illegaler und mittelloser Fremder angesehen werden. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung einzuleiten. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er habe sich seit 11.08.2017 im Schengengebiet und seit einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Einreise zu beweisen oder zu untermauern. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er wiederholt illegal im Bundesgebiet angetroffen worden sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er an seiner Adresse nicht greifbar gewesen sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach und sei in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könne. Er sei in Österreich rechtskräftig verurteilt worden. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Angehörigen leben bis auf eine FREUNDIN im Bundesgebiet, außerhalb Österreichs. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Es haben auch auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Aus seinem Privat- und Familienleben gehen keine Umstände hervor, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GEORGIEN entgegenstehen. Es haben keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Dafür sei die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet noch nicht annähernd lange genug.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: "Kriterien: 9"

Der Beschwerdeführer sei am 30.04.2019 von der LPD XXXX im Zuge einer Personenkontrolle betreten worden. Er habe sich mit einem biometrischen Reisepass ausweisen können. Dabei sei festgestellt worden, dass er sich seit 11.08.2017 im Schengengebiet befinde und seine erlaubte Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten habe. Er halte sich seit seiner Einreise in XXXX ab einem unbekannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er sei festgenommen und am 01.05.2019 bei belangten Behörde niederschriftlich einvernommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er weder Angaben über ausreichende Barmittel für seinen Aufenthalt sowie seine Ausreise machen habe können, noch über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er sei im Bundesgebiet zwar behördlich gemeldet, dort jedoch nicht greifbar, wie den diversen Erhebungsersuchen zu entnehmen sei. In Österreich leben keine Familienangehörigen von ihm. Seine Angehörigen leben in GEORGIEN. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Es habe ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet werden müssen. Er habe aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren können. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und in seinem Fall notwendig. Sein Lebensmittelpunkt liege in GEORGIEN. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Seine Angehörigen leben außerhalb Österreichs. Ein schützenswertes Privatleben könne nicht festgestellt werden. Er habe im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz. Er verfüge über keine Barmittel und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt oder seine Ausreise zu sichern. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung untertauchen und seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er durch sein Verhalten deutlich zeige, dass er die Rechtsordnung missachte. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und könne auch keine Barmittel vorweisen um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise zu sichern. Er verfüge über keine Barmittel und könne sohin seinen Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Er habe weder nennenswerte familiäre, berufliche noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Zudem sei er bereits straffällig geworden, rechtskräftig verurteilt und trotz alledem seien neue strafrechtliche Anzeigen gelegt worden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Am 13.04.2017 sei er vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 130

(1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch kein Geld. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Zudem sei er bereits einmal ins gelinderte Mittel genommen worden, woraufhin er jedoch die Rechtsvorschriften weiterhin missachtetet habe, indem er sich erneut illegal im Bundesgebiet aufhalte. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe selbst angegeben, der Einvernahme problemlos folgen zu können. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.05.2019, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, wobei der Beschwerdeführer erneut die Unterschrift verweigerte, gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter als Rechtsberater bei.

7. Am 02.05.2019 vernahm das Bundesamt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Klärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ein. Diese gab an, von seiner Vorstrafe in Kenntnis zu sein. Sie habe eine Beziehung mit ihm, sei aber nicht mit ihm verheiratet. Sie beabsichtigen zwar zu heiraten, aber ein Datum stehe noch nicht fest. Er lebe und arbeite in XXXX , zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit lege sie Schriftstücke in XXXX Sprache vor. Dabei handle es sich um die arbeitsrechtliche Anmeldung bei einer XXXX Firma und die Bestätigung der dortigen Fremdenbehörden, dass er ein Verfahren zur Verlängerung seines XXXX Aufenthaltstitels laufe.

Mit Bescheid vom 03.05.2019 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung nach GEORGIEN zulässig war, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Lebensgefährtin zugestellt, der er zuvor Vollmacht erteilt hatte.

8. Am 03.05.2019 beauftragte das Bundesamt die Buchung eines Fluges für die Abschiebung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lehnte bei der Rückkehrberatung am 07.05.2019 die freiwillige Ausreise als Selbstzahler ab. Am selben Tag wurde er vom Bundesamt informiert, dass seine Abschiebung am 23.05.2019 geplant war.

9. Mit Schriftsatz vom 07.05.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gegen den Bescheid vom 01.05.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.05.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme seiner Lebensgefährtin, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen sowie Aufwandersatz beantragte.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unrechtmäßig sei:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG setze voraus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit einem gültigen Reisepass am 29 03.2019 in Österreich eingereist. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen XXXX Aufenthaltstitel und über eine behördliche Nebenwohnsitz-Meldung in XXXX . Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht länger als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage außerhalb XXXX befunden.

Im angefochtenen Bescheid werde das Vorliegen der Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG damit argumentiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung illegal geworden sei. Die belangte Behörde verkenne aber, dass durch eine strafrechtliche Verurteilung ein rechtmäßiger Aufenthalt gerade nicht unrechtmäßig werde (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0293). Auch verfüge der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausreise. Somit leide die Rückkehrentscheidung schon aus diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ausgehe, so bedeute auch das nicht, dass auch eine Rückkehrentscheidung, gestützt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zulässig wäre. Vielmehr normiere § 52 Abs 6 FPG, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfüge, anzuweisen sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben. Der Beschwerdeführer verfüge in aktenkundiger Weise über einen XXXX Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG anzuweisen gewesen, sich selbständig nach XXXX zu begeben.

Einzige Ausnahme wäre dann, wenn die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers in den Drittstaat aufgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten wäre. Mit § 52 Abs. 6 FPG sei Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL umgesetzt worden. Es sei daher die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Rückführungs-RL zur Auslegung des Begriffes "Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit" zu berücksichtigen. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh. und O., zur Auslegung dieses Begriffes klargestellt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Interessanterweise gehe die belangte Behörde sowohl im gegenständlichen Bescheid als auch im Bescheid vom 03.05.2019 (Rückkehrentscheidung) überhaupt nicht auf die Thematik des § 52 Abs. 6 FPG und den Aufenthaltstitel und Beschäftigung in XXXX ein. Auch diese fehlende Auseinandersetzung mache den gegenständlichen Bescheid rechtswidrig. Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.05.2019 angegeben habe, geht er in XXXX einer legalen Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX nach. Er sei gar nicht gefragt worden, ob er bereit sei, freiwillig nach XXXX auszureisen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls beabsichtigt das Bundesgebiet spätestens am 01.05.2019 {Staatsfeiertag sowohl in XXXX als auch in Österreich) zu verlassen, da er am 02.05.2019 seinen Dienst antreten habe wollen. Eine legale Ausreise nach XXXX sei dem Beschwerdeführer rechtlich und faktisch möglich. Er habe auch sowohl auf seine eigene finanzielle Mittel als auch auf finanzielle Mittel seiner Lebensgefährtin zurückgreifen können, um die Ausreise nach XXXX zu finanzieren.

Die Rückkehrentscheidung sei zwar formell durchsetzbar, allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer beabsichtige, gegen diesen Bescheid ebenfalls Beschwerde zu erheben. Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Schubhaftverfahren als Vorfrage zu prüfen, da die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ex tunc wirke (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG § 28 Rz 14 und 17). In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Schubhaft aufgrund einer rechtswidrigen Rückkehrentscheidung für rechtswidrig erklärt (vgl. BVwG 01.06.2017, W112 2158880-1 und W112 2158882-1 sowie BVwG 30.04.2018, W140 2107565-1). Verwiesen werde insbesondere auf das Erkenntnis BVwG 19.09.2014, W182 2007250-2, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft in einem Fall für rechtswidrig erklärt habe, in dem ebenfalls rechtswidrigerweise eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Diese Entscheidung sei trotz der formellen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt.

Weiters führte die Beschwerde aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege und die Anwendung gelinderer Mittel nicht hinreichend geprüft worden sei: Dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 52 Abs. 6 FPG daher die Möglichkeit gegeben werden müssen, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen und nach XXXX auszureisen. Auf die Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, komme es demnach gar nicht an. Selbst in dieser Einvernahme sei der Beschwerdeführer gar nicht gefragt worden, ob er bereit sei, freiwillig nach XXXX auszureisen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auch festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr bestehe: er verfüge über eine behördliche Meldung in XXXX . Er sei für die Behörde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet immer greifbar. Die belangte Behörde begründe das Bestehen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...] keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen (VwGH 20.02:2014, 2013/21/0178). Insbesondere diene die Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten (vgl VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Jedenfalls sei nicht ersichtlich, warum die Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels (Anordnung der Unterkunftnahme oder periodische Meldeverpflichtung) in Betracht gezogen habe.

Selbst beim Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft anzuordnen. Sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme wäre im Fall des Beschwerdeführers in Frage gekommen. Wie schon bei der Prüfung der Fluchtgefahr gehe die belangte Behörde auch hier nicht vom vollständigen entscheidungserheblichen Sachverhalt aus. Gelindere Mittel werden lediglich mit textbausteinartigen Formulierungen verworfen. Überdies sei die Aufzählung der in § 77 Abs. 3 FPG geregelten gelinderen Mittel nicht abschließend. Aufgrund des ähnlichen Regelungszieles sei etwa die Bestimmung des § 56 Abs. 2 FPG beachtlich, wonach als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Dokumenten (Z 3) in Frage komme. Gemäß § 12 Abs. 1 FPG-DV handle es sich bei einem Reisepass jedenfalls um ein Dokument iSd § 56 Abs. 2 Z 3 FPG. Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob nicht etwa die Hinterlegung der sichergestellten Dokumente (Reisepass, XXXX Aufenthaltstitel) als gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG in Frage komme. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auftragen können, ein Rückreiseticket zu buchen und dem Beschwerdeführer bei Vorlage eines Tickets die Personaldokumente retournieren können. Alternativ hätte die Behörde selbst eine Flugbuchung vornehmen können und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Ladung ausfolgen können. Im Zuge der Abschiebung hätten dem Beschwerdeführer die Dokumente gern § 12 Abs. 4 FPG-DV retourniert werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr bestehe, wäre somit ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherheitsmaßnahme gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

10. Am 09.05.2019 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als "unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen", gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am 13.04.2017 wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, unter einer Probezeit von XXXX Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Asylverfahren wurde mit 12.05.2017 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 "in 2. Instanz" rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Am 01.08.2017 sei der Beschwerdeführer freiwillig nach GEORGIEN ausgereist. Durch eine Verständigung von der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.06.2018 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet aufhältig sei. Anschließend sei am 12.11.2018 eine behördliche Erhebung an der Wohnadresse durchgeführt und festgestellt worden, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da sich der Beschwerdeführer laut Angaben des Angetroffenen dort nie wohnhaft gewesen sei. Daraufhin sei ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG ausgeschrieben worden. Am 30.04.2019 um 19:50 Uhr sei der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion XXXX betreten und anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 01.05.2019 um 12:45 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 01.05.2019 um 17:00 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Am 02.05.2019 um 09:40 Uhr sei der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen worden. Am 03.05.2019 sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem XXXX -jährigen Einreiseverbot erlassen worden. Am 06.05.2019 habe der Beschwerdeführer freiwillig nach GEORGIEN zurückreisen wollen. Er habe sich die Reise selbst bezahlen wollen. Dies sei durch den Beschwerdeführer am 07.05.2019 wieder abgelehnt worden. Am 07.05.2019 um 12:15 Uhr sei dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Charter am 23.05.2019 nach GEORGIEN persönlich zugestellt worden. Am 08.05.2019 um 09:52 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Es müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahre 2017 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er sei an einer Adresse gemeldet, wo er nie wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin und XXXX , ansonsten habe er keinerlei familiäre oder private Bindungen. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, da er bereits auch zuerst freiwillig ausreisen habe wollen und anschließend dies wieder abgelehnt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach GEORGIEN am 23.05.2019 zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

11. Am 13.05.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Befragung des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:

"R: Ihnen wurde vom XXXX Konsulat in XXXX am 20.10.2016 ein 30 Tage gültiges Schengenvisum ausgestellt, Grund der Reise war Ihren Angaben zufolge, dass Sie Familie und Freunde in Europa besuchen wollten. Welche Familienangehörigen hatten Sie in Europa?

BF: Nein, ich habe keine Verwandten in Europa.

D: Ich würde den BF so verstehen, dass er das so nicht angegeben hat.

R: Aus welchem Grund haben Sie das Visum beantragt?

BF: Ich musste damals ausreisen. Ich habe damals für Geld dieses Visum beschafft. Was genau in den Unterlagen stand, entzieht sich meiner Kenntnis.

R: Was meinen Sie mit Sie haben für Geld dieses Visum beschafft, dass Sie die XXXX Botschaft bestochen haben? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Nein, ich meine damit, dass ich bei GEORGIEN Geld bezahlt habe.

R: Sie reisten mit Ihrem GEORISCHEN Reisepass und dem Visum per Flugzeug nach XXXX . Warum reisten Sie nach Österreich weiter?

BF: Weil ich wusste, dass Österreich das sicherste Land der Welt ist, deshalb bin ich hierhergekommen.

R: Sie haben sich in Österreich mit Ihrem GEORGISCHEN Führerschein ausgewiesen. Den GEORGISCHEN Reisepass brachten Sie in Österreich nie in Vorlage. Warum nicht?

BF: Weil uns ein Mann uns bis hierher begleitet hat, er ist mit uns zunächst bis XXXX und dann weiter bis hierher geflogen. Dann ging jeder seines Weges.

R: Wo war 2016 in Ihrem Asylverfahren Ihr Reisepass?

BF: Ich habe diesen Reisepass selbst nicht in Händen gehabt. Die Begleitperson hatte ihn in Händen, er wurde mir nicht ausgehändigt.

R: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie ihn verloren haben, in der niederschriftlichen Einvernahme, dass man ihn Ihnen nachgeschickt hat. Was stimmt?

BF: Ich weiß nicht genau, was ich früher angegeben habe. Ich kann Ihnen nur sagen, woran ich mich heute erinnere. Die Begleitperson hatte unsere Dokumente. Er hat uns dann versprochen, dass er uns die Pässe zuschicken wird. Wir hatten aber danach keinen Kontakt mehr. Als ich dann freiwillig in die Heimat zurückkehrte, habe ich mir im Heimatland den Führerschein ausstellen lassen.

R: Sie waren bei der Einreise 2016 XXXX Jahre alt. Warum wurde Ihr Führerschein am 09.09.2016 ausgestellt? Ihr Führerschein wurde Ihnen im Übrigen nicht nach Ihrer Rückkehr im Jahr 2017, sondern vor der ersten Ausreise 2016 ausgestellt. Aber warum erst im Alter von XXXX Jahren?

BF: Ich habe dann mir einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Ich habe den alten zurückgegeben und mir einen neuen ausstellen lassen. Ich habe ihn gewechselt.

R: In der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren gaben Sie an, dass Ihre Dokumente bei einer Georgierin namens XXXX befanden, aber Sie ihren Nachnamen nicht kannten. Warum geben Sie Ihre Dokumente jemanden mit, den Sie nicht kennen? Warum haben Sie sie nicht bei sich?

BF: Das hat dieser Mann gesagt. Er hat gesagt, er habe die Dokumente in XXXX bei dieser Frau hinterlegt und dass sie sie uns zuschicken wird.

R: Wie hätte sie Ihnen Ihre Dokumente zuschicken sollen?

BF: Ich weiß nicht. Wir hätten mit ihr telefonieren müssen, damit sie die Dokumente dann per Post oder mit Hilfe eines Mittelsmannes nach XXXX schickt.

R: Sie stellten in Österreich am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wurden polizeilich erstbefragt und in die Grundversorgung in XXXX aufgenommen. Am 10.11.2016 wurden Sie in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Nach einer abberaumten Ladung wurden Sie mit Ladung vom 14.12.2016 für den 19.12.2016 zur Einvernahme geladen. Sie kamen der Ladung am 19.12.2016 nicht nach und wurden am selben Tag wegen 48h Abwesenheit von der Betreuungsstelle von der Grundversorgung abgemeldet. Warum haben Sie die Grundversorgung ausgeschlagen?

BF: Ich habe nicht ganz gut verstanden, was Sie gesagt haben.

R: Fragewiederholung.

BF: Auf den Vorhalt, dass ich für den 19.12.2016 geladen war, gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann. Ich habe damals versucht, mich in XXXX anzumelden. Und ich habe mich damals dann bei XXXX angemeldet.

R: Warum haben Sie das Grundversorgungsquartier verlassen?

BF: Von welcher Leistung sprechen Sie?

R: Sie waren in XXXX untergebracht und sind von dort binnen einer Woche verschwunden. Warum?

BF: Auf den Vorhalt, dass ich dadurch die Grundversorgung verloren habe, gebe ich an, dass ich das nicht wusste. Ich bin von dort weg, weil diese Pension kilometerweit von der nächsten Ortschaft entfernt war und dort lauter junge muslemische Männer untergebracht waren und ich der einzige Christ war.

R: Wo und wovon haben Sie danach gelebt?

BF: Wo ich gelebt habe? Nirgendwo wirklich. Ich war auf der Straße, dann bin ich wieder vorübergehend bei Bekannten untergekommen. Dann habe ich mich bei XXXX registrieren lassen und sie um ein Zimmer gebeten. Sie hat mir dann ein Zimmer in Aussicht gestellt. Ich bin jeden Tag dorthin gegangen um nachzufragen. Dann habe ich in der Kirche meine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt. In der XXXX Kirche. Am XXXX haben wir geheiratet und dann bin ich zu ihr gezogen.

R: Im Asylverfahren haben Sie angegeben, dass Sie XXXX Christ sind. Die XXXX Kirche in Österreich ist eine XXXX . Warum heirateten Sie dort?

BF: Wir haben uns nur in der XXXX Kirche kennengelernt. Wir haben nicht in der XXXX Kirche geheiratet. Wir haben überhaupt nicht kirchlich geheiratet. Wir sind dann die Lebensgemeinschaft eingegangen.

D: Im Kontext ist das so zu verstehen, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin zum genannten Datum eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist.

R: Am 22.12.2016 wurde Ihr Asylverfahren mangels Mitwirkung eingestellt. Am 05.01.2017 begründeten Sie eine Obdachlosenmeldeadresse. Sie wurden mit 09.01.2017 wieder in die Grundversorgung aufgenommen, bezogen aber nur Sachleistungen. Sie hatten nur eine Obdachlosenmeldeadresse. Warum zogen Sie es vor, zeitweilig auf der Straße zu leben, statt in einem Quartier der Grundversorgung?

BF: Ich habe ja nicht bewusst auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und auch nicht verzichten wollen. Ich habe Ihnen schon erklärt, warum ich nicht in XXXX bleiben konnte. Dort waren nur junge muslimische Männer. Die Situation war für mich dort untragbar.

R: Laut Ihrer Beschwerde im Asylverfahren lebten Sie mit Ihrer Lebensgefährtin XXXX zusammen. Gemeldet waren Sie an Ihrer Adresse aber erst ab 10.02.2017. Laut Ihrer Aussage nach der Festnahme im MÄRZ 2017 (AS 391) lebten Sie aber bei einem XXXX vom XXXX entfernt, den Sie mit gestohlenen XXXX bezahlten. Was stimmt?

BF: Was wollen Sie genau wissen?

R: Haben Sie bei einem XXXX oder Ihrer Lebensgefährtin gelebt im Februar 2017?

BF: Ich habe zuerst bei dem XXXX gelebt und dann bin ich zu meiner Lebensgefährtin gezogen. Aber dort bei dem XXXX haben wir nicht wirklich gelebt. Wir hatten dort nur unsere Sachen, sind immer wieder dorthin gekommen und haben uns umgezogen. Manchmal hat er uns auch dort übernachten lassen.

R: Wer ist "wir"?

BF: Da waren auch noch andere Männer, die obdachlos und im Asylverfahren waren.

R: Am 03.03.2017 konnten Sie aus dem Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich einvernommen werden. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach GEORGIEN zulässig ist, erteilte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2017 wurden Sie verpflichtet, bis 29.03.2017 Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF: Wo soll ich nicht hingekommen sein?

R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie bis 29.03.2017 die Rückkehrberatung in Anspruch genommen haben?

BF: Ja, sie haben mir geholfen, in die Heimat zurückzukehren. Ich war dort und ich habe auch "Stop" eingelegt.

D: Das ist das Wording für die freiwillige Rückkehr.

BF: Ich kann mich sogar an den Vornamen des Beraters erinnern. Er hieß XXXX und sprach XXXX .

R: Wo hat dieser XXXX gearbeitet? Laut Mitteilung der XXXX haben Sie niemals ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen?

BF: Natürlich bin ich bei der XXXX gewesen. Ich habe ja von der XXXX alle zwei Monate Geld bekommen. Das waren zwischen XXXX Euro für zwei Monate.

R an BFV: Wissen Sie, wo der BF war?

BFV: Laut Bescheid hat er mit Hilfe des XXXX die freiwillige Rückkehr angetreten. Wo der BF genau war, entzieht sich meiner Kenntnis.

R: Das Bundesverwaltungsgericht erkannte Ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Erkenntnis vom 12.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde Ihnen am 13.05.2017 zu Handen Ihres Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter zugestellt, Ihnen persönlich am 17.05.2017. Möchten Sie zu Ihrem Asylverfahren etwas angeben?

BF: Nein. Ich habe ja verstanden, dass ich hier keine Chancen auf Asylstatus habe. Ich habe das sehr gut verstanden.

R: Mit Urteil vom 13.04.2017 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in insg. XXXX Fällen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren, wobei Sie einen Teil der Taten während des anhängigen Strafverfahrens begangen haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wegen des Vorhaltes, dass ich die meisten Taten in der Zeit gemacht haben soll in der Zeit, in der bereits ein Strafverfahren gegen mich anhängig war, verstehe ich nicht, was Sie meinen.

R: Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie war Ihnen offenbar keine Lehre.

BF: Ich habe nichts davon gewusst, dass ein Strafverfahren gegen mich anhängig war.

R: Am 24.05.2017 wurden Sie bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Mit Beschied vom 24.05.2017 verhängte das Bundesamt das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung über Sie. Im Anschluss an die Bescheidzustellung wurden Sie enthaftet. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF: Ja, ich habe mich jeden Tag gemeldet. Jeden zweiten Tag musste ich mich melden und dieser Verpflichtung bin ich nachgekommen.

R: Das BFA teilte heute mit, dass Sie nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion, wo die Meldepflicht vorgeschrieben war, nicht bei dieser vorstellig geworden sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Das kann ja wohl nicht sein. Ich war jeden zweiten Tag dort. Es gibt ganze Listen mit meinen Unterschriften. Das war im XXXX . Immer wenn ich hingekommen bin erkannte man mich und legte mir die Unterschriftenliste bereits vor.

R: Eine solche unterschriebene Unterschriftenliste habe ich aber auch nicht im Akt.

BF: Ich war tatsächlich dort. Es ist nur fünf Minuten von meiner Wohnadresse entfernt im XXXX . Ich habe dort auch wegen meines Führerscheins gefragt, wo ich den wiederbekomme. Dort hat man mir auch gesagt, wohin ich fahren muss.

BFV: Da sich auch die XXXX Dokumente nicht im Akt befinden, merke ich an, dass in der Einvernahme steht, dass diese in Kopie zum Akt genommen werden.

R: Sie sind nicht da.

BFV: Dies könnte auch betreffend die Unterschriftenlisten zutreffen, die auch nicht da sind. Der BF hat ja sehr klar beschrieben, wie er zur Polizeistation gekommen ist.

R: Sie suchten um Rückkehrhilfe an; am 14.06.2017 wurde Ihnen Reintegrationshilfe iHv € 1.000 gewährt. Am 01.08.2017 reisten Sie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach GEORGIEN aus. Mit welchem Dokument?

BF: Mit einem Dokument der Botschaft bin ich ausgereist. Das war ein Ersatz für einen Reisepass.

R: Ein Heimreisezertifikat ist im IZR nicht verzeichnet!

BF: Sie sagen mir auch, dass im Computer nicht verzeichnet ist, dass ich jeden zweiten Tag meiner Meldepflicht nachgekommen bin. Ohne dieses Dokument hätte ich nicht fliegen können.

R: Wo haben Sie seit Ihrer Ausreise nach GEORGIEN am 01.08.2017 gelebt und wovon?

BF: In GEORGIEN, im Hotel in XXXX .

R: Wie lange?

BF: Zwei bis drei Wochen lang. Dann bin ich zurückgefahren.

R: Was meinen Sie mit "zurückgefahren"?

BF: Ich bin nach XXXX geflogen und von XXXX mit dem Zug gefahren.

R: Warum reisen Sie so kompliziert: von XXXX ist ein Zickzack!

BF: Weil ein Flug nach XXXX 50 Euro gekostet hat und ein Flugticket nach XXXX 240 Euro.

R: Und wie viel kostete das Zugticket XXXX ?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, aber es waren so ca. 100 Euro.

R: Von wann bis wann lebten Sie in XXXX und wo?

BF: Ich habe danach in XXXX gelebt. Nachgefragt ab dem Jahr 2017. Ich kann mich an den Monat nicht erinnern und dann bis zum heutigen Tag.

R: Wo haben Sie konkret gelebt? Geben Sie Ihre Adresse an.

BF: " XXXX phonetisch).

R: Wo ist die XXXX -Straße?

BF: In XXXX , ca. 10-15 Minuten vom Stadtzentrum entfernt in einer Wohnung im XXXX .

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe dort als XXXX gearbeitet.

R: Wann haben Sie begonnen, dort zu arbeiten?

BF: Im Dezember 2017. Es muss der 01.12.2017 gewesen sein.

R: Arbeiten Sie im vollen Beschäftigungsausmaß?

BF: Nein, ich habe zunächst vier Stunden täglich gearbeitet. Dann habe ich drei ganze Tage wöchentlich gearbeitet und die letzten beiden Monate habe ich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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