TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W191 2188814-4

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46a

Spruch

W191 2188814-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zahl 1076745502-171333048, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf

Ausstellung einer Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX , geboren am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihr gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF3), indische Staatsangehörige, reisten irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.07.2015 - für den BF3 seine Eltern als gesetzliche Vertreter - jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Auch für die in Österreich am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX (BF4) stellten ihre Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 14.02.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz ab und erließ jeweils Rückkehrentscheidungen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnissen vom 15.05.2018, Zahlen W163 2188817-1/7E, W163 2188814-1/8E, W163 2188811-1/3E und W163 2188809-1/3E, gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs am 19.05.2018 in Rechtskraft. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Beschluss vom 10.07.2018, Ra 2018/01/0308 bis 0311, zurück.

1. 2. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 23.07.2018, stellten der BF1 und die BF2 für sich Anträge auf "Aufenthaltsberechtigung plus", für den BF3 und die BF4 Anträge auf "Aufenthaltsberechtigung".

Mit Bescheiden vom 07.08.2018 und vom 24.08.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 23.07.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnissen vom 04.04.2019, Zahlen W191 2188817-2/72, W191 2188814-2/2E, W163 2188811-2/2E und W191 2188811-2/2E, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2019, E 2024/2019-5, abgelehnt.

1.3. Mit Bescheiden vom 12.02.2019 erließ das BFA gegen die BF gemäß § 52 FPG eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erklärte die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG für zulässig und erließ gegen die BF gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

Dagegen erhoben die BF am 23.03.2019 Beschwerde an das BVwG, das Verfahren ist derzeit zu den Zahlen W191 2188817-3, W191 2188814-3, W191 2188811-3 und W191 2188809-3, hg. anhängig.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 18.06.2019 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Begründend führten die BF aus, dass sie über keinen Pass oder andere Personaldokumente verfügen würden und die indische Botschaft ihnen gesagt habe, dass sie ihnen keine Dokumente geben würde. Die BF ersuchten um Ausstellung einer Duldungskarte, bis sie ordentliche Dokumente bekommen würden.

Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben eines namentlich genannten österreichischen Staatsbürgers, der die Angaben der BF bestätigte und ausführte, dass die BF in der indischen Botschaft um Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates ersucht hätten. Die Botschaft sei dem Ansuchen aber nicht nachgekommen und hätte ihnen auch nichts schriftlich geben wollen.

2.2. Das BFA wies die Anträge der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder Parteiengehör mit Bescheiden vom 14.08.2019 gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 FPG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG nicht vorliegen würden, da bei der letzten rechtskräftigen Entscheidung die Abschiebung der BF für zulässig erklärt worden sei. Da die Voraussetzung der Duldung nicht vorliege, sei ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit zurückzuweisen.

2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben ihres zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 09.09.2019 fristgerecht Beschwerde und stellten den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und diese mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen geduldeten Aufenthalt vorliegen würden, zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Anträge zurückgewiesen habe, ohne die in Z 3 genannten Voraussetzungen zu prüfen und sohin die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet habe.

2. Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten bezüglich der BF.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) [...]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. [...]"

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.09.2019 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 13.09.2019 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen ergeht jeweils eine Entscheidung an jeden BF mit konkret ihn oder sie betreffenden Spruch und gleichlautender Begründung, in der auf alle vier BF Bezug genommen wird.

Zu Spruchteil A):

Mit Bescheiden des BFA vom 14.08.2019 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung von Karten für Geduldete vom 18.06.2019 gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 FPG zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.06.2019 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

2.2.2. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete - lediglich - damit, dass die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nicht vorliegen würden. Abgesehen davon, dass das BFA die herangezogene Gesetzesbestimmung im Bescheid grob fehlerhaft und sinnverändernd zitiert hat, übersieht das BFA, dass in § 46a Abs. 1 FPG mehrere verschiedene Voraussetzungen geregelt sind, bei deren Vorliegen eine Ausstellung einer Karte für Geduldete erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall brachten die BF zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen vor, dass sie über keinen Pass oder andere Personaldokumente verfügen würden und sich erfolglos um die Ausstellung solcher Dokumente von der indischen Botschaft bemüht hätten.

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wäre in diesem Fall (der von den BF zwar im Formblatt nicht explizit angekreuzte, aber in der Antragsbegründung inhaltlich angesprochene) § 46a Abs. 1 Z 3 FPG einer genaueren Prüfung zu unterziehen, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben der BF oder eine Befassung mit dem als Bestätigung vorgelegten Schreiben eines angegebenen Zeugen ist jedoch zur Gänze unterblieben. Die ausschließlich auf § 46a Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Zurückweisung des Antrages ist somit unrechtmäßig erfolgt, weshalb die Bescheide ersatzlos zu beheben sind.

Das BFA wird somit im fortgesetzten Verfahren unter Prüfung der Voraussetzungen auch der übrigen Ziffern des § 46a Abs. 1 FPG - darunter insbesondere Z 3, die auf vom Fremden nicht zu vertretende Umstände abstellt - eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

Dabei werden - etwa durch eine Einvernahme der BF bzw. des angegebenen Zeugen - auch die vorgebrachten Bemühungen der BF um Ausstellung von Identitätsdokumenten in der indischen Botschaft Berücksichtigung finden müssen, und wurd zu klären sein, ob eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.

3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das BFA die Anträge zu Unrecht zurückgewiesen hat und die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Duldung, Reisedokument, Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2188814.4.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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