TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/2 W192 2197039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2197037-1/3E

W192 2197038-1/3E

W192 2197039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zahlen: 1.) 1075753902-150764356, 2.) 1181612302-180165187, und 3.) 1075753804-150764305 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Ukraine, welche infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, zu welchen sie am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er gehöre der ukrainischen Volkgruppe sowie den russisch-orthodoxen Glauben an und habe zuletzt im Raum Donezk gelebt, wo sich unverändert seine Eltern und ein Bruder aufhielten. Er habe seinen Herkunftsstaat zwei Tage zuvor gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin, mit welcher er kirchlich verheiratet sei, illegal verlassen und sei auf dem Landweg schlepperunterstützt über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht gab er an, sie seien wegen des herrschenden Krieges im Keller versteckt gewesen; am 26.06.2015 sei ihr Haus bombardiert und beschädigt worden. Als der Erstbeschwerdeführer auf die Straße gegangen sei, um zu sehen, was passiert wäre, sei er von sieben russischen Militärangehörigen (Separatisten) angehalten und auf eine Militärbasis gebracht worden. Er habe eine Militäruniform erhalten und habe an einem Kontrollposten Wache halten müssen. Am nächsten Tag habe der Erstbeschwerdeführer seinem Vorgesetzten wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er ein kleines Kind zu Hause hätte, woraufhin dieser ihm erlaubt hätte, bis 18 Uhr nach Hause zu gehen. Nachdem er zu Hause angekommen sei, hätte er Donezk gemeinsam mit seiner Frau Richtung Kiev verlassen. Da er nicht gegen seine eigene Bevölkerung habe kämpfen wollen, hätten sie sich entschlossen, die Ukraine zu verlassen.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, ebenfalls der ukrainischen Volksgruppe sowie dem russisch-orthodoxen Glauben anzugehören und beschrieb die schlepperunterstützte Reise nach Österreich in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Zum Grund ihrer Flucht führte sie aus, sie seien aufgrund des Krieges seit Februar 2015 im Keller versteckt gewesen, am 26.06.2015 sei ihr Haus bombardiert und beschädigt worden. Ihr Mann sei auf die Straße gegangen, um zu sehen, was passiert wäre und sei nicht mehr zurückgekommen. Am nächsten Tag sei er zurückgekommen und hätte ihr mitgeteilt, dass sie das Nötigste packen und das Land verlassen würden. Später habe sie erfahren, dass er zum Militär hätte müssen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin legten jeweils ihre ukrainischen Personalausweise (Inlandspässe) im Original vor.

Am 21.11.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei gesund und habe anlässlich der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Er habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses erlebt, ebensowenig hätte er Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden seines Herkunftslandes gehabt. Er habe seinen Militärposten verlassen und glaube, dass er im Falle einer Rückkehr dafür büßen müsste. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Drittbeschwerdeführerin kirchlich verheiratet, er spreche Ukrainisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe den Beruf des Elektroschweißers erlernt und fast fünf Jahre lang als Möbeltischler gearbeitet. Sie hätten in der Eigentumswohnung seiner Frau in Donezk gewohnt. Zum Grund seiner Flucht schilderte der Erstbeschwerdeführer zunächst die Kriegssituation im Osten der Ukraine, welche ihn, seine Frau und drei weitere Familien dazu veranlasst hätte, unter prekären Bedingungen im Keller eines Nachbarhauses zu leben. Immer wieder seien Militärangehörige gekommen, welche Verräter gesucht hätten; manche hätten eine Belohnung für die Weitergabe von Informationen an das Militär erhalten. Am 26.06.2015 sei ihre Wohnung durch einen Raketenangriff zerstört worden. Als der Erstbeschwerdeführer hinausgegangen wäre, um nachzusehen, sei das Militär gekommen, hätte ihn festgenommen und zu einem militärischen Stützpunkt gebracht. Sie hätten ihn befragt, weshalb er nicht am Krieg teilnehme und sein Land schütze; als Strafe hätte er 15 Tage am Militärstützpunkt bleiben müssen. Er habe eine Uniform erhalten und sei beauftragt worden, mit drei weiteren jungen Männern an einem Militärposten jedes vorbeifahrende Auto nach Verrätern zu durchsuchen. Eine der drei anderen Personen habe ihm eine Genehmigung erteilt, bis zum Abend nach Hause zu gehen, nachdem er erklärt habe, er hätte einen Säugling daheim und seine Frau wäre über seinen Aufenthaltsort nicht informiert. Am 28.06.2015 sei der Erstbeschwerdeführer nach Hause gegangen, er hätte seine Frau informiert und wäre mit dieser unmittelbar nach Kiev gereist; dabei hätten sie mehrere Militärposten, zunächst der russischen Separatisten und später des ukrainischen Militärs, passieren müssen. Am Bahnhof in Kiev seien sie aufgrund ihrer Herkunft aus Donezk als Verräter beschimpft worden. Durch hinzugekommene Polizisten sei ihnen das Angebot gemacht worden, entweder Geld zu bezahlen oder ins Gefängnis zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer hätte USD 300,- bezahlt und sei sodann mit seiner Frau in ein Taxi gestiegen, ohne zu wissen, wohin sie gehen sollten. Der Taxifahrer hätte ihnen, nachdem sie ihm die Situation erklärt hätten, angeboten, ihnen zu helfen, ins Ausland zu kommen. Dieser habe daraufhin einen Schlepper organisiert, der ihnen die Pässe abgenommen und sie anschließend gegen eine Zahlung von USD 2.000,- in einem Lieferwagen nach Österreich gebracht hätte. Dies seien all seine Ausreisegründe gewesen, er habe nicht zum Militär gewollt. Mit Ausnahme der Festnahme für 15 Tage und des Umstands, dass die bedrohlich mit ihm geredet hätten, habe es niemals eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung respektive einen Übergriff auf seine Person gegeben. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht in den Krieg und keine Menschen töten. Die Möglichkeit, in einem anderen Teil der Ukraine zu leben, hätte er nicht, zumal sie nicht einmal in Kiev ein Zimmer bekommen hätten. Personen aus Donezk seien für die Ukrainer Verräter. Im Falle einer Rückkehr würde er zwangsweise einrücken und töten müssen. Er hätte Angst um sein Leben und jenes seiner Familie. Seine Frau habe bereits zwei Fehlgeburten erlitten und sei nun wieder schwanger geworden. Er wolle, dass sein Kind normal aufwachse. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche Deutschkurse. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Länderinformationsblatt verzichtete der Erstbeschwerdeführer. Dieser legte (nochmals) seinen ukrainischen Inlandspass, einen Bericht der BBC über Militärdienstverweigerung in der Ukraine sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vor und reichte am 22.11.2017 eine Kopie seines ukrainischen Führerscheins nach.

Die Drittbeschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sie habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet und befinde sich wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung. Sie sei aktuell schwanger. Die Drittbeschwerdeführerin sei nie von Problemen aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen, ebensowenig habe sie Probleme mit der Polizei, den Behörden oder den Gerichten ihres Heimatlandes erlebt. Sie spreche Russisch und Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, habe ein Universitätsstudium im Bereich der Wirtschaft abgeschlossen und beziehe sich hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf das Vorbringen ihres Mannes. Sie habe auch Angst wegen des Krieges und fürchte um ihr Leben sowie um jenes ihres Kindes. Weitere Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes weise sie nicht auf. Sie hätte die allgemeine Kriegssituation miterlebt. Ihr wäre es nicht möglich, in einem anderen Teil der Ukraine zu leben, für die Ukraine sei sie eine Verräterin. Es wäre nicht leicht, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Im Westen der Ukraine sage man, dass jene, die in Donezk leben, auch Verantwortung für den Krieg tragen würden. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, nehme Arzttermine wahr und würde künftig gerne eine eigene Bäckerei eröffnen. Die Drittbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (zuletzt auf dem Niveau B2) vor.

Im Jänner 2018 wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welchen die Drittbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin am 13.02.2018 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dabei bekanntgab, dass ihr Sohn keine individuellen Fluchtgründe aufweise.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder künftig sein würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer durch Privatpersonen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine ausfindig gemacht und verfolgt werden würde. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, Militärangehöriger gewesen und desertiert zu sein. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien von allgemeinen Sicherheitsmängeln in der Ukraine individuell in einem höheren Maße betroffen sein würden, als andere dort aufhältige Personen. Im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin seien darüber hinaus keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht worden. Den beschwerdeführenden Parteien wäre es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Donezk in einem anderen Teil der Ukraine, etwa in Kiev, niederzulassen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seien aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Diese würden Ukrainisch und Russisch beherrschen und über (Hoch-)Schulbildung und Berufserfahrung verfügen. Zudem seien sie in die ukrainische Gesellschaft integriert, hätten familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und es habe nicht festgestellt werden können, dass diesen die notdürftigste Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr entzogen sein würde. Die psychische Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin stünde einer Rückkehr ebenfalls nicht entgegen, zumal kostenfreie medizinische Versorgung in der Ukraine flächendeckend verfügbar wäre.

Da keinem der Familienmitglieder der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, sei die Ableitung eines entsprechenden Status im Wege des Familienverfahrens jeweils nicht in Betracht gekommen. Ebensowenig seien Gründe für die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 zu Tage getreten.

Die beschwerdeführenden Parteien würden außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügen, sie seien lediglich vorübergehend im Rahmen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen, hätten ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug öffentlicher Leistungen bestritten und hätten keine nennenswerte Integrationsverfestigung im Bundesgebiet erlangt. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden daher gegenüber den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weshalb sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig erweise.

3. Gegen diese, den beschwerdeführenden Parteien am 08.05.2018 zugestellte, Bescheide brachte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 23.05.2018 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, zumal sie sämtliche Ermittlungen und Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. Wiederansiedelungsmöglichkeit unterlassen hätte. Es sei völlig ungeklärt, wo die beschwerdeführenden Parteien mit einem Baby im Falle einer Rückkehr in die Ukraine leben könnten; in Donezk hätten sie keine Unterkunft mehr, im Rest der Ukraine würden sie wegen ihrer Herkunft aus Donezk als Verräter gedemütigt. Da der Erstbeschwerdeführer - wenn auch nicht freiwillig - dem Militär der selbsternannten Volksrepublik Donezk beigetreten wäre, habe er massiv gegen die ukrainischen Interessen verstoßen. Dieser würde im Falle einer Rückkehr vom SBU gesucht werden und liefe Gefahr, gefoltert und getötet zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ukraine während aufrechter Mobilmachung verlassen. Die Länderfeststellungen würden ausführen, dass Desertion und Nichtbefolgung der Mobilisierung in der Ukraine verfolgt und zu Haftstrafen führen würden, wobei die Haftbedingungen in der Ukraine immer wieder Gegenstand von Klagen vor dem EGMR seien. Dem Erstbeschwerdeführer würde aufgrund des Sachverhaltes jedenfalls eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hätten die Folgen der Flucht/Desertion Asylrelevanz, da die Haftbedingungen die asylrelevante Schwelle der unmenschlichen Behandlung übertreffen würden. Auf ein faires Verfahren bezüglich Nichtbefolgung der Mobilmachung könnten die beschwerdeführenden Parteien laut den Länderfeststellungen nicht hoffen. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich aufgrund näherer Ausführungen als völlig verfehlt. Da die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres Dialekts sofort als Bewohner von Donezk erkannt werden und aus diesem Grund als Verräter angesehen würden, könnten sie sich nirgends in der Ukraine niederlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einreise sofort verhaftet und wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und bestraft werden. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei eine eigenständige rechtliche Würdigung unter Verweis auf die Bestimmungen des Familienverfahrens unterlassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass er gezwungen worden wäre, für die Volksrepublik Donezk zu kämpfen. Die Behörde hätte sich zum rechtlichen Status der Volksrepublik Donezk äußern müssen, da nur dann die weiteren Fragen bezüglich Desertion und Staatsgewalt hätten beurteilt werden können. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer, indem er für die Volksrepublik Donezk gekämpft hätte, gegen die Sicherheitskräfte der Ukraine gekämpft, weshalb ihm von der Ukraine eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden würde. Auch ohne die Zwangsrekrutierung durch die Volksrepublik Donezk drohe dem Erstbeschwerdeführer asylrelevante Verfolgung wegen seiner Desertion, zumal die diesbezügliche Strafdrohung unverhältnismäßig hoch sei. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen, die mangelnde Versorgung von Binnenvertriebenen, Polizeigewalt und fehlendes Justizwesen konstatieren würden, wäre den beschwerdeführenden Parteien zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Im Zuge der Prüfung einer Rückkehrentscheidung hätte die Behörde sich näher mit der Situation von Rückkehrern aus Europa in der Ukraine auseinandersetzen müssen. Die Länderberichte würden festhalten, dass Rückkehrer momentan keine Chance hätten, sich eine neue Existenz aufzubauen, da ehemals in der Ostukraine ansässige Staatsangehörige in der Westukraine verdächtigt und diskriminiert würden. Auch hätte die Behörde sich mit dem Kindeswohl, der hervorragenden Integration, den Deutschkenntnissen, der Selbsterhaltungsfähigkeit und Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien sowie dem Behördenverschulden an deren Aufenthaltsdauer befassen und den beschwerdeführenden Parteien zumindest einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen müssen.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 13.05.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung W196 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft, stellten am 30.06.2015 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind Eltern und gesetzliche Vertreter des im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, für welchen durch seine gesetzliche Vertreterin am 13.02.2018 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin stammen ursprünglich aus Donezk, wo der Erstbeschwerdeführer die Schule absolvierte, den Beruf des Elektroschweißers erlernte und fünf Jahre lang als Tischler tätig gewesen ist. Die Drittbeschwerdeführerin hat ein Hochschulstudium im Bereich der Wirtschaft abgeschlossen und war in diesem Bereich berufstätig. Im Herkunftsstaat hielten sich zuletzt noch die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie ein Bruder der Drittbeschwerdeführerin auf. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Drittbeschwerdeführerin beherrschen Russisch und Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben den Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine Verfolgung durch im Osten der Ukraine agierende (pro)russische Separatisten respektive Soldaten zu befürchten hätte, da er im Juni 2015 infolge einer Festnahme und zwangsweise übernommenen Tätigkeit an einem militärischen Kontrollposten aus dem Zugriffsbereich der Separatisten geflohen sei. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund dieser rund eintägigen erzwungenen Tätigkeit an einem Kontrollposten der prorussischen Separatisten eine Verfolgung durch die Behörden der Ukraine zu befürchten hätte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. Die Drittbeschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre eigene Person sowie im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

Die Drittbeschwerdeführerin befand sich im Bundesgebiet aufgrund der Diagnose einer Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind gesund.

Es besteht für den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als körperlich gesunde leistungsfähige Personen im berufsfähigen Alter sowie mit einem familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in die Ukraine gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; diesen steht die zumutbare Möglichkeit offen, sich alternativ zu einer Rückkehr in ihre Heimatregion Donezk in einem unter Kontrolle der ukrainischen Zentralverwaltung stehenden Landesteil niederzulassen, wo sie nach allfälligen anfänglichen Startschwierigkeiten zumutbare Lebensbedingungen vorfinden werden. Die beschwerdeführenden Parteien liefen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin konnten ihren Lebensunterhalt in der Ukraine in der Vergangenheit stets problemlos eigenständig bestreiten.

Die beschwerdeführenden Parteien leben in einem gemeinsamen Haushalt, sie haben außerhalb des Kreises ihrer Kernfamilie keine Verwandten oder sonst engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die unbescholtene Drittbeschwerdeführerin sind nicht selbsterhaltungsfähig, sie gingen zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sind in keinen Vereinen Mitglied. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau A1 im Falle des Erstbeschwerdeführers sowie auf dem Niveau B2 im Falle der Zweitbeschwerdeführerin), legten jedoch keinen formellen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse vor. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine besonderen Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet aufgezeigt und es kann nicht erkannt werden, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt eine außergewöhnliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet erlangt haben. Der einjährige Zweitbeschwerdeführer befindet sich in Obhut seiner Eltern und hat darüber hinaus noch keine privaten oder familiären Bindungen begründet.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

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1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

-

UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

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Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

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DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

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USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

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Ostukraine

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Minsker Memorandum vom 19. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b).

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017).

Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a).

In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017).

Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017).

In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017).

In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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