TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W226 2210284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W226 2210283-1/14E

W226 2210287-1/13E

W226 2210289-1/10E

W226 2210284-1/10E

W226 2210282-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX und 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA: Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zlen. 1.) 1082985705-151117812, 2.) 1082985607-151117825, 3.) 1082985509-151118339, 4.) 1082985400-151118410 und 5.) 1082985204-151118444 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) ist der Sohn der BF2 aus erster Ehe (Stiefsohn des BF1), die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF4 und BF5) sind die minderjährigen Töchter von BF1 und BF2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der ukrainischen Volksgruppe an. Der BF1 bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben, die restlichen BF sind Mitglieder der israelitischen Kultusgemeinde.

1.2. Die BF reisten am 02.08.2015 per Flugzeug - über Griechenland - und in Besitz von griechischen Touristenvisa ins Bundesgebiet ein und stellten am 05.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Am 18.08.2015 fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass die ukrainische Regierung gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet habe, dies als Helfer für eine terroristische Organisation. Tatsächlich habe er denen nur Lebensmittel geliefert. Er fürchte um sein Leben und das Leben seiner Familie. Für die ukrainische Regierung seien die Seperatisten Terroristen. Es gebe einen Haftbefehl, dieser befinde sich in der Ukraine. Ihre Reisepässe habe er weggeworfen.

Weiters gab der BF1 an, er sei in XXXX (Deutschland) geboren und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Aus dieser ersten Ehe stamme ein Sohn, dieser lebe bei der Mutter in XXXX . Er habe elf Jahre lang die Grundschule besucht und sei 5 1/2 Jahre auf eine Universität gegangen und habe dort Landwirtschaft studiert. Zuletzt habe er als Fleisch- und Tierfutterhändler gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch/Ukrainisch, er spreche auch schlechtes Englisch. Seine Eltern und ein Bruder würden in der Ukraine ( XXXX ) leben.

Die Reise habe am XXXX von XXXX aus mit dem Flugzeug begonnen, sie seien zuerst nach XXXX (Griechenland) geflogen. Von XXXX aus seien sie dann nach Wien geflogen und hier am 02.08.2015 angekommen. In Griechenland hätten sie in einem Hotel gewohnt. Sie hätten zuerst von dort wieder nach Hause gewollt, aber aufgrund der Situation in der Ukraine hätten sie beschlossen nach Österreich zu fahren und nicht mehr nach Hause zurückzukehren.

Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie wegen ihrem Mann mitgekommen sei. Sie selbst habe keine eigenen Gründe. Sie würden als Familie zusammenleben wollen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Mannes und ihrer Familie. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab sie an: "Um Druck auf den Mann auszuüben, könnten sie auch auf mich und die Familie Druck ausüben. Ich weiß nicht, was denen einfallen kann."

Weiters gab die BF2 an, sie sei in XXXX geboren und bereits einmal verheiratet gewesen, aus dieser Ehe stamme ein Sohn (BF3). Sie habe neun Jahre die Grundschule, drei Jahre ein Technikum und fünf Jahre eine Landwirtschaftshochschule besucht. Zwei Jahre sei sie auch auf der Finanzfakultät gewesen. Ein Jahr sei sie auf die Sporthochschule gegangen, diese habe sie nicht beendet. Zuletzt sei sie Direktionsassistentin gewesen. Ihre Muttersprache sei Russisch/Ukrainisch. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter und eine Schwester würden in der Ukraine leben.

Die Kopien einzelner Seiten der ukrainischen Inlandsreisepässe der BF wurde sichergestellt.

1.4. Am 08.06.2016 legte der BF1 die Kopie seines ukrainischen Führerscheins samt beglaubigter Übersetzung vor.

1.5. Am 07.09.2017 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt. Er habe zu seinen Eltern etwa einmal pro Woche Kontakt, mit dem Bruder etwa einmal in ein paar Monaten. Der Vater habe einen eigenen Betrieb (Wäscherei), der Bruder biete Dienstleistungen an. Er habe in der Ukraine zuletzt bei " XXXX " als stellvertretender Direktor im Verkauf gearbeitet. Vorher habe er als Verkaufsmanager bei verschiedenen Firmen in der Landwirtschaft gearbeitet

Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er ufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner zweiten Hochschulausbildung (Maschinenbau an der Universität XXXX ) verschiedene Kontakte geknüpft habe. Er habe auch in XXXX gearbeitet und sei zwischen Kiew und XXXX hin und her gependelt. Als er angefangen habe mit Zusatzfutter (für die Schweinezucht) zu arbeiten, habe er die Zuteilung zu verschiedenen Gebieten ( XXXX ) erhalten. Als der Krieg im XXXX -Gebiet angefangen habe, hätten sich Bekannte betreffend die Organisation von Fleischlieferungen nach XXXX an ihn gewandt. Einige Generäle hätten ihm vorgeworfen Seperatisten zu unterstützen. Diese Tätigkeit (Fleischlieferung) habe nicht jedem gefallen. Er habe dann einige Anrufe des Geheimdienstes (SBU) bekommen und sei ihm gesagt worden, er solle seine Dienste einstellen. Im Juni 2015 habe er dann eine Ladung zur Miliz bekommen, wonach er eine Aussage bezüglich seiner Mittätigkeit bei den Seperatisten machen solle. Er sei in die Milizabteilung XXXX gegangen und dort befragt, geschlagen und erst am nächsten Tag entlassen worden. Man habe ihm auch gedroht ihn in die Kriegszone einzuberufen. Nicht einmal eine Woche später habe er eine Ladung zur Einberufung zum Wehrdienst bekommen, angeblich zur Kontrolle von Unterlagen. Aus diesen Gründen habe er beschlossen zu fliehen. Anfang Juli habe er die Reise nach Griechenland gebucht und das Visum beantragt. Als er schon in Griechenland gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass nach ihm gesucht worden sei. Es sei bereits ein Strafverfahren angelegt worden, wonach er bei den Seperatisten mitgeholfen habe. Ein paar Tage zuvor sei seine Wohnung ausgeraubt worden.

Bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er entweder ins Gefängnis zu kommen oder ansonsten umgebracht zu werden.

Weiters gab der BF1 an, dass sein Bruder Mitglied einer politischen Partei sei, er aber nicht sagen wolle, in welcher Partei der Bruder tätig sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, eine Wohnung gemietet zu haben, diese werde von der Caritas bezahlt. Er habe Deutschkurse besucht und sei kein Mitglied in Vereinen. Er habe hier Freunde und Bekannte.

Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihren persönlichen Verhältnissen ergänzend an, keine Eltern mehr zu haben. Ihre Schwester lebe in der Ukraine. Mit dieser habe sie alle zwei bis drei Monate Kontakt. Sie habe in der Ukraine als Assistentin des Direktors gearbeitet. Sie sei auch Fitnesstrainerin. Zu ihrer Volksgruppe befragt, gab sie an, dass ihr Vater Ukrainer sei, ihre Mutter Jüdin. Nach ihrer Religion befragt, führte sie aus an sich selbst zu glauben. Sie sei Atheist. Neben der Ukrainischen und Russischen Sprache habe sie auch Englisch und Deutschkenntnisse.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass weder sie, noch ihre Kinder eigenen Fluchtgründe hätten. Sie stelle den Asylantrag, weil im Mai bei ihrem Mann Unannehmlichkeiten in der Arbeit aufgetreten seien. Er sei im Juni festgehalten, geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden. Dann seien Anrufe und Drohungen gekommen. Ihr Mann habe auch Einberufungen zum Militärdienst bekommen. Da sie als Familie mit vielen Kindern registriert seien und in der Ukraine auch Krieg sei, würden sie ihn nicht einberufen dürfen. Da sie in dieser Situation gewesen seien, hätten sie sich entschlossen ihr Leben zu retten. Am schnellsten habe man die Ausreise nach Griechenland organisieren können. In Griechenland habe der Schwiegervater Kontakt aufgenommen und gesagt, dass man ihn kontaktiert habe und gegen ihren Mann ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Fast gleichzeitig habe der Schwiegervater wieder angerufen und mitgeteilt, dass ihre Wohnung ausgeraubt worden sei. Da die Situation in Griechenland nicht einfach gewesen sei und es dort nicht einfach gewesen sei Schutz zu bekommen, hätten sie sich entschieden in ein deutschsprachiges Land zu gehen.

Persönlich sei sie nur am Telefon bedroht worden. Sie sei am Tag oder in der Nacht angerufen worden. Sie hätten gesagt, wenn der Mann nicht zur Vernunft komme, dann könne es passieren, dass der Sohn einmal nicht nach Hause komme oder man ihn bzw. die Tochter mit dem Auto überfahre. Sie sei nicht regelmäßig angerufen worden. Nicht jeden Tag. Sie habe nur mehr abgehoben, wenn sie die Nummer gekannt habe. Persönlich sei sie zwei- oder dreimal erwischt worden. Das Datum wisse sie nicht. Es sei nach der Festnahme ihres Mannes, im Juni oder Juli gewesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe sie Angst. Ihr Mann würde eingesperrt oder im schlimmsten Fall umgebracht werden. Wenn sie ihn nicht bekommen, würden sie versuchen über die Familie an ihn ranzukommen.

Weiters gab die BF2 an, dass der Bruder ihres Mannes ein Mandat einer Partei innehabe, sie wisse aber nichts Genaueres.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, an Deutschkursen teilgenommen zu haben und ein Zertifikat erworben zu haben. Sie sei Mitglied der jüdischen Kultusgemeinschaft. Sie habe hier Freunde und Bekannte, die Kinder würden seit einem Jahr in den Kindergarten gehen. Alle Kinder würden Deutsch sprechen.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor:

-

Österreichischer Führerschein des BF1 in Kopie;

-

Ukrainische Heiratsurkunde samt Übersetzung in Kopie;

-

Teilnahmebestätigung Deutschlerngruppe für den BF1 und die BF2;

-

Strafregisterbescheinigung des BF1;

-

Arbeitszusage für den BF1 als Verkaufsmanager bei Erteilung einer Arbeitsbewilligung, datiert mit 01.09.2017;

-

Unterschriftenliste der Nachbarn für die BF;

-

Mehrere Unterstützungsschreiben für die BF;

-

Ukrainischer Hochschulabschluss (Management und Maschinenbau) des BF1 in Kopie samt Übersetzung;

-

Ladung, wonach der BF zur Bundeswehr einberufen werden sollte, samt Übersetzung in original (AS 97 und 98 im Akt des BF1);

-

Bestätigung kinderreicher Familien in der Stadt Kiew samt Übersetzung in Kopie;

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Bestätigung vom 08.06.2016, wonach die BF2, der BF3 und die BF5 als Mitglieder der israelischen Kultusgemeinde XXXX registriert sei;

-

Zertifikate, wonach die BF2 diverse Sportkurse in der Ukraine absolviert habe bzw. eine Ausbildung zur Fitnesstrainerin gemacht habe;

-

Diplome betreffend die Hochschulausbildungen der BF2 für die Fachrichtungen Management, Buchführung/Buchprüfung und Sport sowie eine Spezialisierung in Finanzen samt Übersetzung;

-

Ukrainischer Gerichtsbeschluss, wonach die BF2 die Obsorge für den BF3 innehabe;

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Ukrainische Geburtsurkunden des BF3, der BF4 und der BF5 in Kopie samt Übersetzung;

-

Flyer einer Volksschule betreffend eine kreative Kinder- und Jugendtanzaufführung;

-

Bestätigung einer Neuen Mittelschule mit musikalisch-kreativem Schwerpunkt, wonach der BF3 im Schuljahr 2017/18 die zweite Klasse besucht hat;

-

Bestätigung vom 07.09.2017, wonach der BF3 in einem Sport- und Kulturverein Judo trainiere;

-

Urkunde des BF3 betreffend die Teilnahme an einem Eishockeycamp im Juli 2017;

-

Urkunden, wonach der BF3 im Sommer 2016 und 2017 erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen hat;

-

Vorläufiger Entlassungsbericht vom 27.08.2017 für den BF3. Die Entlassungsdiagnose lautet "Abdominalgie und Appendizitisaussschluss".

1.6. Am 20.09.2017 brachten die BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Es wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen veraltet seien und wurde bezüglich der Situation der Menschenrechte sowie der allgemeinen Situation in der Ukraine ergänzend auf mehrere Artikel der UNO verwiesen. Zudem wurde für den BF1 eine Bestätigung vorgelegt, wonach dieser einen Deutschkurse auf den Niveau A2 erfolgreich absolviert habe.

1.7. Am 02.10.2018 führte das BFA eine ergänzende Einvernahme von BF1 und BF2 durch.

Der BF1 und die BF2 gaben an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Es gebe seit der letzten Einvernahme keine neuen Sachverhalte und würde es auch keine Veränderungen in den Lebensumständen geben.

1.8. Am 12.10.2018 brachten die BF erneut eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich bestens integriert seien. Der BF1 habe bereits Arbeitszusagen erhalten, aber aufgrund fehlender Asylberechtigungsdokumente wieder eine Absage bekommen. Der BF1 fördere auch den BF3 in schulischen und sportlichen Belangen. Der BF3 sei nunmehr auch Mitglied in einer U14 Fußballmannschaft. Die BF würden am Leben der israelitischen Kultusgemeinde aktiv teilnehmen, die BF2-BF5 seien dort registrierte Mitglieder und würden die BF an den religiösen Bräuchen und Feiern aktiv teilnehmen. Die BF würden weiters von der psychosozialen Beratung der ESRA bei der israelischen Kultusgemeinde betreut werden. Die BF2 sei seit 2017 registriertes Mitglied einer Eissportvereinigung geworden. Sie verfüge in der Ukraine über das Zertifikat (Sportmeisterin im Eiskunstlauf), könne aber mangels positivem Bescheid nicht einmal Aushilfstätigkeiten ausüben und keine Lizenz erhalten. Der BF3 habe in Österreich ein Jahr die Volksschule besucht, seit zwei Jahren gehe er in eine öffentliche Neue Mittelschule. Er sei sportbegeistert und beherrsche die deutsche Sprache schon sehr gut. In diesem Jahr habe er die Bar Mitzwa bei der israelitischen Kultusgemeinde gehabt und besuche er auch den Religionsunterricht bei einem Rabbi. Die BF4 besuche den Kindergarten und sei eine begabte Tänzerin. Sie besuche das dritte Jahr ein Tanzstudio und tanze bereits seit zwei Jahren mit einem Tanzpartner. Sie trainiere für den österreichischen Tanzwettbewerb. Weiters sei sie talentierte Malerin und seien ihre Bilder im Juni 2018 bei einer Kunstausstellung ausgestellt worden. Sie spreche und verstehe Deutsch gut. Auch die BF5 gehe in den Kindergarten und beginne Deutsch zu sprechen. In diesem Jahr werde sie die Bezirksschwimmschule besuchen. Zur allgemeinen Situation in der Ukraine wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Situation laut den neusten UNO-Dokumenten noch verschärft habe. Dies betreffe ua. Menschenrechtsverletzungen, Gesetzlosigkeit, Willkür der SBU-Beamten, Folter, Verhaftungen, Verfehlungen des Justizsystems und Korruption. Auch in den Gefängnissen würden lebensbedrohliche Zustände herrschen.

1.9. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteil V.) und in Spruchteil VI. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Das BFA führte aus, dass die Identität der BF stehe fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Ukrainer angehören. Der BF1 bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben, die BF2 sei Atheistin. Die BF seien im Juli 2015 legal in Besitz eines griechischen Visums nach Griechenland und dann nach Österreich eingereist.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, oder eine solche in Zukunft eine zu befürchten habe.

Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Er habe lediglich ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet. Zudem hätten sich Widersprüche in seinen Angaben und jenen seiner Frau ergeben. So habe die BF2 angegeben, sie sei bei den Telefonaten jedes Mal bedroht worden, während der BF1 schilderte, dass man die BF2 lediglich zu einer Umstimmung bewegen habe wollen und die Anrufe in korrekter Tonlage stattgefunden hätten. Weiters habe der BF1 angegeben, die BF2 sei lediglich einmal am Festnetz und einmal am Mobiltelefon angerufen worden, während die BF2 selbst angab regelmäßig Anrufe erhalten zu haben. Auch hinsichtlich der Ladung zur Miliz hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Zunächst habe der BF1 angegeben, in der Ladung sei gestanden, dass er eine Aussage bezüglich seiner Mittätigkeit machen hätte sollen, dann habe er aber angegeben, es habe sich dabei um eine einfache Zeugenaussage gehandelt. Verwunderlich sei weiters, dass der BF1 angab, man habe ihm während des Gespräches nicht Konkretes vorgeworfen, ihm am Ende des Gespräches aber mitgeteilt worden wäre, dass ein Unfall passieren könne oder irgendwas vorfallen könne. Zudem habe er die erhaltene Ladung auch nicht vorlegen können. Auch einen Einberufungsbefehl habe er nicht vorlegen können. Weiters sei verwunderlich, dass der BF1 angab, von zu Hause aus gearbeitet zu haben, seine Frau aber über seine Tätigkeit dennoch nichts gewusst habe. Da der BF1 angab in der Ukraine nicht strafrechtlich verurteilt worden zu sein, sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weswegen er einen Haftbefehl erhalten haben soll, zumal ihm laut seinen eigenen Angaben während der Einvernahme nichts Konkretes vorgeworfen worden sei. Darüber hinaus sei die Ukraine mittlerweile ein sicherer Herkunftsstaat und verfüge über einen funktionierenden Rechtsstaat. Die vom BF1 geschilderten Fluchtgründe hätten sich bereits 2015 ereignet und hätte sich seither in der Ukraine eine wesentliche Veränderung zugetragen. Zusammengefasst habe der BF1 bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behautet. Eine Verfolgung sei nicht glaubhaft.

Die BF2-BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schul- bzw. Universitätsbildung sowie Berufserfahrung in der Ukraine. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Die erwachsenen BF würden für den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder sorgen können. Die erwachsenen BF seien arbeitsfähig und -willig. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.10. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, falscher Beweiswürdigung sowie unrichtiger Beurteilung erhoben. Der BF1 habe seine Fluchtgründe vor dem BFA sehr wohl im Detail geschildert und habe sich die belangte Behörde mit seinen Aussagen nicht hinreichend beschäftigt. Weiters wurde in der Beschwerde - wie schon in der Stellungahme - auf Berichte verwiesen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei standardisiert und würde nicht auf den gegenständlichen Akt Bezug nehmen. Zudem seien verschiedene Personen an den Einvernahmen beteiligt gewesen. Soweit sich die Behörde auf Widersprüche zwischen BF1 und BF2 berufe, so werde angemerkt, dass diese nicht essentiell seien bzw. für die Glaubwürdigkeit nicht von Relevanz seien.

1.11. Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 06.06.2019 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Ukraine, der beruflichen Tätigkeiten und den Fleischlieferungen des BF1 in das Gebiet der Ostukraine, der Ladung und dem Haftbefehl des BF1 sowie der Einvernahme des BF1 bei der ukrainischen Behörde, den Drohanrufen sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Weiters wurden in der Verhandlung zwei Zeugen hinsichtlich der Integration der BF in Österreich sowie deren Fluchtgründen befragt. Abschließend wurde mit dem BF1 und der BF2 das aktuelle LIB der Staatendokumentation (Stand 24.04.2019) sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin zur Ukraine vom 22.02.2019 erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor:

-

Schreiben des Vaters und des Bruders des BF betreffend die Vorfälle in der Ukraine samt Übersetzung;

-

Arbeitsvertrag des BF1 datiert mit 01.06.2019 (Arbeitsbeginn 01.07.2019 bzw. ab Erteilung des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt) für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei einer Firma für Autoteile für 38,5h/Woche mit einem Monatsgehalt von EUR 1.625,-

brutto;

-

Antrag auf Erstausstellung einer Trainer-Lizenz für die BF2;

-

Ukrainisches Zertifikat der BF2, wonach diese Sportmeisterin der Ukraine im Eiskunstlauf sei und ihr dieser Titel am 17.07.1997 verliehen worden sei.

1.12. Am 27.06.2019 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Länderberichte das Vorbringen des BF1 untermauern würden. Dass die Verfolgung des BF1 weiterhin aktuell sei, werde durch das Schreiben des Bruders des BF1 belegt. Die BF2 wolle ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben noch anführen, dass sie befürchte in der Ukraine von ihrem Ex-Mann aufgesucht und bedrängt zu werden. Weiters wurde die umfassende Verwurzelung - vor allem des vierzehnjährigen BF3 - hervorgehoben.

Zudem legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Lohnzettel des BF1 für die Monate März bis Mai 2019 (Firma für Autoteile), wonach dieser einen Lohn von 445,85 EUR brutto/Monate erhalte;

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Zeugnisse der BF2 für die Deutschkurse A2.1. und A2.2.;

-

Anmeldebestätigung des BF1 für einen Deutsch Intensivkurs (Kursstufe A2.2.);

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Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF für die BF2 (Niveau A2) vom 05.04.2019;

-

Schulnachricht des BF3 für das Schuljahr 2018/19 (öffentliche Neue Mittelschule mit musisch-kreativem Schwerpunkt) sowie ein Bericht des Klassenvorstandes samt der zu erwartenden Noten im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018/19;

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Spielerprofil des BF3 im Fußballverein;

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Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde/Kinder- und Jugendneuropsychiatrie vom 26.06.2019, wonach der BF3 seit Kleinkindalter an Enuresis nocturna leide und alle durchgeführten organischen Untersuchungen (zuletzt am 26.06.2019) unauffällige Befunde ergeben hätten. Solange der BF3 sich in einer stabilen Umgebung ohne Stresssituation befinde, komme es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptome, ab dem Zeitpunkt wo der BF3 mit einer neuen und unsicheren Situation konfrontiert sei (neue Klasse, Klassenfahrt, Wohnortwechsel) komme es zu seiner massiven Verschlechterung der Symptome. Aus Sicher der Ärztin wäre es für den BF3 wichtig in einer ihn vertrauten und bekannten Situation sowie Umgebung zu bleiben;

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Bestätigungen über den Besuch eines Kindergartens für die BF4 und BF5;

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Urkunden über die Teilnahme an Kunstausstellungen für die BF4;

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Empfehlungsschreiben eines Tanzvereins vom 05.06.2019, wonach die BF4 seit zwei Jahren im Verein sei und an diversen Veranstaltungen teilgenommen habe;

-

Mehrere Unterstützungsschreiben für die BF.

1.13. Am 03.07.2019 wurde das Jahreszeugnis des BF3 einer öffentlichen Neuen Mittelschule für das Schuljahr 2018/19 sowie ein Fragebogen betreffend die Kompetenzen des BF3 in Vorlage gebracht.

1.14. Am 29.08.2019 wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des BF1 (Niveau A2) vom 16.08.2019 sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben für die BF in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die Beschwerden, die Stellungnahmen der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat (Stand 24.04.2019) sowie dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin zur Ukraine vom 22.02.2019.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der ukrainischen Volksgruppe an. Der BF1 bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben, die restlichen BF sind Mitglieder der israelitischen Kultusgemeinde.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF reisten am 02.08.2015 per Flugzeug - über Griechenland - und in Besitz von griechischen Touristenvisa ins Bundesgebiet ein und stellten am 05.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF haben vor ihrer Ausreise nach Europa in der Hauptstadt XXXX gelebt. Der BF1 wurde in XXXX (Deutschland) geboren und hat auch eine Zeit lang in der Ostukraine gelebt bzw. studiert.

Die BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität gedroht hat oder ihnen aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 im Landwirtschaftssektor - zu sichern. In der Ukraine halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (unter anderem die Eltern, ein Bruder und ein Sohn des BF1 sowie die Schwester der BF2) auf.

Die unbescholtenen BF halten sich nunmehr seit etwa vier Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , die Mietkosten werden von der Caritas bezahlt. Der BF1 geht seit Oktober 2018 einer geringfügigen Beschäftigung (10h/Woche für 445,85 EUR netto) in einem Autohandel nach und konnte für die selbe Firma auch einen Arbeitsvertrag (datiert mit 01.06.2019) für die Tätigkeit als Lagerarbeiter in Vorlage bringen. Weiters legte er eine (veraltete) Arbeitszusage als Verkaufsmanager (datiert mit 01.09.2017) vor. Er war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat - sowie auch die restlichen BF - laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Die BF2 hat in Österreich keine gemeinnützigen oder entgeltlichen Arbeiten geleistet und ist ebenfalls nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat lediglich einen Antrag auf Erstausstellung einer Trainer-Lizenz gestellt. Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben zwar Deutschkurse bzw. Deutschlerngruppen besucht und die Integrationsprüfung des ÖIF Niveau A2 am 05.04.2019 bzw. 16.08.2019 positiv abgeschlossen, die in der mündlichen Verhandlung an sie auf Deutsch gerichteten Fragen konnten sie jedoch nicht hinreichend verstehen bzw. keine Antworten darauf geben. Der BF3 besuchte in Österreich im Rahmen der Schulpflicht eine Klasse der Volksschule, hat zuletzt die dritte Klasse einer neuen Mittelschule abgeschlossen und besucht nunmehr die vierte Klasse der Neuen Mittelschule. Er hat in den Sommerferien Deutschkurse besucht, an einem Eishockeycamp teilgenommen und Judo trainiert. Derzeit spielt er in seiner Freizeit in einem Verein Fußball. Die BF4 besuchte in Österreich den Kindergarten und hat nunmehr das schulpflichtige Alter erreicht. Sie ist begeisterte Tänzerin, nimmt an diversen Veranstaltungen teil und ist künstlerisch begabt. Die BF5 besucht in Österreich den Kindergarten. Die BF2-BF5 sind Mitglieder der israelitischen Kultusgemeinde und besuchen die BF diesbezüglich auch Veranstaltungen. Die BF2 ist weiters Mitglied in einem Eisverein. Die BF konnten zwar Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen, jedoch bestehen in Österreich keine engen sozialen Beziehungen. Es halten sich auch keine Verwandten der BF im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige Integration der BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

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KI vom 24.04.2019, Präsidentschaftswahlen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann laut vorläufigem Endergebnis am 21. April die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit 73,2% zu 24,5% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%) (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019; ZDF 23.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019).

Es ist ziemlich unklar, wofür der designierte Präsident Selenskyj steht, bzw. was man politisch von ihm erwarten darf. Bekannt geworden ist Selenskyj durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).

Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).

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Quellen: - CNN - Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebrates victory in Ukraine's presidential elections,

https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraine-election-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019 - DS - Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine, https://derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahlin-der-Ukraine-vorn, Zugriff 24.4.2019 - KP - Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-freeand-fair.html, Zugriff 24.4.2019

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- Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der Sensation Selenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine-ihor-kolomojskyj--derstrippenzieher-hinter-der-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019 - UA - Ukraine Analysen (27.2.2019):

Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (23.4.2019): Ukraine: Vorläufiges Ergebnis. Selenskyj gewinnt Wahl mit 73 Prozent,

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/nach-der-wahl-in-derukraine-vorlaeufiges-ergebnis-steht-fest-100.html, Zugriff 24.4.2019 - ZO - Zeit Online (21.4.2019): Komiker Wolodymyr Selenskyj gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/ukraine-wahl-komiker-wolodymyr-selenskyj-liegtlaut-prognosen-vorne, Zugriff 24.4.201

KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).

Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.12.2018): Poroschenko beendet das Kriegsrecht,

https://www.dw.com/de/poroschenko-beendet-das-kriegsrecht/a-46868008, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (26.12.2018): Kriegsrecht in der Ukraine ist beendet,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/petro-poroschenko-ukraine-kriegsrechtbeendet, Zugriff 9.1.2019

KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Das ukrainische Parlament hat am 26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte) (RFE/RL 26.11.2018).

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Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL 26.11.2018).

Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23 ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018).

Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten, Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern. Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am 28. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und endet am 27. Dezember 2018 (SO 27.11.2018).

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den 21. März 2019 angesetzt und sollen wie geplant stattfinden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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