RS Vwgh 2019/12/6 Ra 2017/06/0207

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Veröffentlicht am 06.12.2019
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG NÖ 1999
LStG NÖ 1999 §13
LStG NÖ 1999 §4 Z5
LStG NÖ 1999 §9 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt (vgl. in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, V 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus § 9 Abs. 1 leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt vergleiche in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, römisch fünf 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L04

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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