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L85003 Straßen NiederösterreichBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt (vgl. in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, V 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus § 9 Abs. 1 leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt vergleiche in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, römisch fünf 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L04Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020