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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Spachtelarbeiten der Fall ist), ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 11.6.2014, 2012/08/0170, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080164.L02Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020