TE Vwgh Beschluss 2019/12/13 Ra 2019/08/0164

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §47 Abs1
EStG 1988 §47 Abs2
EStG 1988 §82
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des C S in P, vertreten durch die Dr. Helmut Kientzl Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, Zl. W178 2004554-1/19E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass zwei namentlich bezeichnete Dienstnehmer in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2010 und 2011 auf Grund ihrer Beschäftigung beim Revisionswerber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde nur formelhaft begründet, was aber - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. etwa VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

6 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Revisionswerber aber auch darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die Bindungswirkung der steuerrechtlichen Beurteilung missachtet habe. Mit diesem Vorbringen bezieht er sich offenbar auf § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG, wonach als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch gilt, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht

nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2019/08/0025, mwN). Dass hinsichtlich der beiden hier gegenständlichen Dienstnehmer keine Lohnsteuerhaftungsbescheide erlassen wurden, ist daher der Feststellung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht entgegen gestanden.

7 Weiters wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Werkverträgen verneint habe. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Spachtelarbeiten der Fall ist), die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 11.6.2014, 2012/08/0170, mwN). Derartige - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht etwa bloß nach einem schriftlich festgelegten Vertragsinhalt zu beurteilende - atypische Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. - zu einem ebenfalls Spachtelarbeiten betreffenden Fall - VwGH 24.1.2017, Ra 2016/08/0180 bis 0183, mwN). 8 Schließlich wird auch mit der Rüge, dass einer der Dienstnehmer "nicht mehr erreicht" werden und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht vernommen werden konnte, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Zum einen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt, zum anderen behauptet auch die Revision nicht, dass eine Ladung überhaupt möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Dienstnehmer im Fall einer zügigeren Verfahrensführung allenfalls noch auffindbar gewesen wäre, zumal dem Revisionswerber zur Verhinderung von Verzögerungen im Verfahren Säumnisrechtsbehelfe zur Verfügung gestanden wären. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080164.L00

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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