RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/08/0024

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080024.L01

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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