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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2019/08/0018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Fristsetzungsanträge der Mag. A B in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse vom 12. November 2019, Zlen. W229 2203289-1/11E und W229 2203290- 1/11E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Die Zuerkennung von zwei Aufwandersätzen gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.3 Die Zuerkennung von zwei Aufwandersätzen gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 13. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080009.F00Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020