RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0344

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG 2005 ("In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, ...") ergibt sich, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - wie auch die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR 25. GP. 80, nochmals ausdrücklich ausführen - nicht entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180344.L01

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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