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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat (vgl. zur Stammfassung des § 8 AsylG 2005 VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat vergleiche zur Stammfassung des Paragraph 8, AsylG 2005 VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L04Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020