TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 VGW-101/056/16574/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

10/10 Grundrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

StGG Art. 15
IslamG §6 Abs2
IslamG §8 Abs1
IslamG §8 Abs3
IslamG §8 Abs4
IslamG §23 Abs1
IslamG §23 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der X., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien, vom 02.10.2018, Geschäftszahl: ..., mit welchem der Antrag auf Genehmigung der Statuten der " Kultusgemeinde der A.-B. der X. " abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.10.2018 wurde der Antrag der Religionsgemeinschaft „X.“ X. vom 02.05.2016 auf Genehmigung der Statuten der „Kultusgemeinde der A.-B. der X.“ nach § 23 Abs. 1 Islamgesetz abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass eine Bewilligung nicht möglich gewesen wäre, da

a) zum einen die Rechtsstellung der Autorität nicht erkennbar sei und auch keine Bestätigung der Anerkennung der Rückbindung vorläge. Dies sei im Rahmen des § 8 Abs. 1 Islamgesetz relevant;

b) ferner sei im vorgelegten Statut von der Lehre der Kultusgemeinde der A.-B. die Rede, eine solche Lehre bestünde zur Zeit nicht, § 8 Islamgesetz sehe dafür auch keinen Platz vor (vielmehr wäre dies im Rahmen des § 6 Abs.1 Z. 5 Islamgesetz relevant). Wollte eine Kultusgemeinde eine eigene Lehre darstellen, so habe dies im Rahmen der Lehre als Religionsgesellschaft zu erfolgen.

c) ferner sei der Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, welche gemäß § 8 Abs. 3 Islamgesetz vorliegen müssten, nicht gesichert.

d) Der Name der Kultusgemeinde sei mit IB. (B.) verwechselbar und widerspräche daher § 8 Abs. 1 Z. 1 Islamgesetz

e) schließlich seien die Regelungen betreffend Mitgliedschaft und deren Erwerb nicht nachvollziehbar, aus den vorgelegten Statuten gehe unterschiedlich hervor (§ 4 Abs.1: deutlich erkennbar/§ 4 Abs. 2: Vermutung der Mitgliedschaft/Erwerb nach § 5 schriftlich oder mündlich).

f) die Regelung zur inneren Organisation sei dahingehend unklar, wie unter a) angeführt: es wird ausgeführt, dass eine Rückbindung an internationale religiöse Autoritäten vorliegen müsse.

g) aus § 9 der Statuten gehe hervor, dass auch Vereine Delegierte entsenden dürften. Da Vereine nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft sein könnten, und auch die Statuten keine sonstigen Bestimmungen zu juristischen Personen nach dem Vereinsgesetz vorsehen würden, sei dies nicht nachvollziehbar.

h) zur Rechnungslegung sei auszuführen, dass diese nicht nachvollziehbar seien, insbesondere könne die Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Islamgesetz nicht erkannt werden.

Zum gesicherten Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (lit. c) wird ausgeführt, dass auch im Schreiben vom 23.05.2016 keine Angabe zu den Mitgliederzahlen gemacht worden. Es fehle daher der Nachweis eines gesicherten Bestandes. Ferner sei zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgeführt worden, dass nach den Statuten eine religiöse Anbindung an eine internationale Autorität vorläge. Dies sei nicht konkretisiert worden. Eine Bindung an eine staatliche Stelle (etwa ein Staat mit „Islam als Staatsreligion“) sei unzulässig, es müsse sich um eine ausschließlich religiöse Rückbindung handeln. Diese seien nicht bekannt gegeben worden. Wenn (etwa Türkei, Iran) staatliche Stellen kirchliche Aufgaben innehätten, so sei dies dem Grundsatz der Selbstverwaltung und der institutionellen Trennung von Staat und Kirche widersprechend. Die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl sei durch völkerrechtliche Verträge geregelt und nicht durch Bundesgesetz, der Heilige Stuhl sei kein Staat im engeren Sinn. Schon aus diesem Grund sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

Ferner bestünde die Gefahr einer Verwechslung, wie unter d) angeführt. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr mit „B.“. Wenn in der Stellungnahme ein Vergleich zwischen römisch-katholisch-altkatholisch, zwischen alevitische Glaubensgemeinschaft – alt-alevitische religiöse Bekenntnisgemeinschaft hingewiesen werde, so sei dies nicht zutreffend, da in diesen Fällen jeweils die zweite, später entstandene Gemeinschaft, das Beibehalten eines jeweils früheren religiösen Status (durch das Nicht-Mitvollziehen einer Änderung der religiösen Lehre, daher „alt“) zum Ausdruck bringe. Demgegenüber stelle die A.-B. eine Richtung der B. dar, die von der Lehre der B. mitumfasst sei.

Für die Unterscheidung zu bestehenden Religionsgemeinschaften sei die Lehre als Ganzes heranzuziehen. Wenn daher auf die Lehre der X. verwiesen werde, die einen integralen Bestandteil der Verfassung der X. darstelle, so sei dies nicht ausreichend. In der übermittelten Lehre der X. werde im Punkt 6. auf islamische Rechtsschulen Bezug genommen, wobei die „A.-B.“ als Rechtsschule genannt seien. Einzelne Rechtsschulen hätten keinen Vertretungsanspruch, dies sei nur deklaratorisch zu verstehen (wie bereits im Bewilligungsbescheid zur Genehmigung der Verfassung der X. ausgesprochen).

Zur Mitgliedschaft, wie unter e) angeführt, sei auszuführen, dass die Bestimmungen in den Statuten zueinander widersprüchlich seien.

Schließlich wird zur Rechnungslegung, wie unter lit. h) ausgeführt, begründet, dass nach dieser Bestimmung die Mittel einer Kultusgemeinde transparent und klar nachvollziehbar gestaltet sein müssten um sicherzustellen, dass die gemäß § 6 Abs. 2 Islamgesetz geforderte Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Kultusgemeinde bzw. ihrer Mitglieder im Inland erfolge. Die vorgelegten Statuten würden insbesondere hinsichtlich der Rechnungslegung von den Regeln der Verfassung der X. abweichen. Es fehle insbesondere das Erfordernis, dass nach Art. 16 Abs. 7 Verf-X. vorgesehen sei. Darin würden Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen angeführt, und bestimmt, dass diese gesondert auszuweisen sind. Ferner sei darin ausgeführt, dass von der X. zu dokumentieren ist, wie die Aufbringung der Mittel erfolgt (Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland) und es ist der X. als religionsrechtliche Oberbehörde Einsicht in die Bücher zu geben.

Da diese Regelung fehle, sei eine Überprüfung der Einhaltung des § 6 Abs. 2 Islamgesetz weder der X. noch staatlichen Einrichtungen möglich.

Da die vorgelegten Statuten daher nicht den Anforderungen nach § 8 Abs. 4 Z. 1, 3, 7 Islamgesetz entsprechen würden, sei der Antrag abzuweisen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde der X. wird eingewendet, dass sie das Statut vorab inhaltlich geprüft und gebilligt habe.

Die X. sei Religionsgesellschaft im Sinne von § 1 Islamgesetz und habe Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts. Die Verfassung sei mit Bescheid vom 26.02.2016 gebilligt worden.

Die von der Kultusgemeinde der A.-B. der X. vorgelegten Statuten seien von der Behörde formal und inhaltlich geprüft und von der Behörde gebilligt worden und damit die Konstituierung der A.-B. und der Statuten dieser Kultusgemeinde. Sie habe die Konstituierung der Kultusgemeinde der A.-B. und die Statuten dieser Kultusgemeinde gebilligt.

Mit Schreiben vom 02.05.2016 habe die X. die Statuten der Kultusgemeinde der A.-B. vorgelegt. Im laufenden Verfahren seien zwei geänderte Statuten vorgelegt worden, jeweils aufgrund eines Vorhalts der Behörde.

Es sei eine Zurückweisung mit Bescheid vom 25.11.2016 erfolgt, da nicht alle erforderlichen Angaben in den Statuten enthalten gewesen seien. In der folgenden Beschwerde sei ein Mitgliederverzeichnis vorgelegt worden und darauf hingewiesen worden, dass der Entscheidung nicht die Letztfassung der Statuten zugrunde gelegt worden sei. Nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag habe das Verwaltungsgericht Wien am 20.03.2018 dahingehend entschieden, dass die Entscheidung der Behörde behoben worden sei.

Die belangte Behörde sei nicht befugt, die Statuten einer Kultusgemeinde inhaltlich zu prüfen. Es werde in die inneren Angelegenheiten der X. eingegriffen. Nach § 8 Abs. 4 Islamgesetz stehe der Behörde es nur zu, die Statuten auf ihre formale Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 Islamgesetz zu prüfen. Gegebenenfalls bestünde die Pflicht der Behörde, die Statuten zu bewilligen. Die inhaltliche Beurteilung sei der Behörde entzogen, sondern unterliege dies ausschließlich der X.. § 8 Islamgesetz entspräche den analogen Bestimmungen im Anerkennungsgesetz. Die Genehmigungspflicht werde in der Fachwissenschaft so gesehen, dass es sich hier um eine „genehmigende Kenntnisnahme“ handle. Weitergehende behördliche Kompetenzen wären mit Art. 15 StGG unverträglich. Gleiches gälte hier und sei daher die getroffene inhaltliche Beurteilung unzulässig.

Ferner sei nur die X. dazu berufen, die innerreligiösen Fragen über die Auslegung der Lehre zu prüfen. Durch die Bewilligung von Statuten bestätige die staatliche Behörde, dass die Statuten mit der eigenen Lehre kompatibel sei.

Auch wenn man von einer inhaltlichen Prüfbefugnis nach § 23 Abs. 1 Islamgesetz ausgehen wolle, so bestünde keine Befugnis zu einer inhaltlichen Überprüfung des gesicherten Bestands und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, da nur die Rechtmäßigkeit der Statuten zu prüfen sei.

Zur Überprüfung des gesicherten Bestandes: Die Behörde habe darauf hingewiesen, dass die Mitgliederzahl nicht nachgewiesen worden sei. Jedoch sei die tatsächliche Zahl der Mitglieder der Kultusgemeinde von der rechtlichen Frage der Genehmigung von Statuten zu trennen. Die Statuten seien rechtliche Regelungen betreffend der Mitgliedschaft, der Willensbildung, der Geschäftsführung und Vertretung. Wenn eine Befugnis zur Bewilligung der Statuten nach § 23 Abs. 1 Islamgesetz bestehe, so beinhalte die Überprüfung nicht das Recht, die Sicherung des Bestandes einer Kultusgemeinde zu überprüfen. Denn Statuten enthielten nur abstrakte Regelungen und naturgemäß kein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder der Kultusgemeinde, sondern nur abstrakt Bestimmungen zur Mitgliedschaft. Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens im Sinne des § 23 Abs. 1 Islamgesetz sei Gegenstand des Verfahrens ausdrücklich die Genehmigung der Statuten von Kultusgemeinden. Daher habe das Fehlen eines Mitgliederverzeichnisses nicht zur Abweisung berechtigt.

Zur Überprüfung der fehlenden wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit: Die Behörde habe hier angeführt, dass eine religiöse Rückbindung an eine internationale Autorität den Statuten zu entnehmen sei. Die Frage der religiösen Anbindung habe schon begrifflich nichts mit einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu tun, sondern sei eine rein interreligiöse Angelegenheit, nämlich die Lehre und die Auslegung der Lehre durch religiöse Instanzen. Es sei noch auszuführen, dass auf Vorhalt der Behörde die Statuten dahingehend auch geklärt und ergänzt worden seien, es ergebe sich daraus keine Unterordnung der Kultusgemeinde unter ausländische staatliche Institutionen. Nach der Neufassung der Statuten sei jedes Spannungsverhältnis mit den von der Behörde angeführten Grundsätzen beseitigt. Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ergebe sich vielmehr aus der Gebarung der X. bzw. der Kultusgemeinde. Auch dieser wirtschaftliche bzw. finanzielle Aspekt sei dem innerreligiösen Bereich zuzurechnen.

Es sei nach Ansicht der Behörde die Lehre der Kultusgemeinde nicht ausreichend dargelegt worden und sei nur auf die eigene Lehre (der X.) Bezug genommen worden, dies unter Hinweis auf VwGH 2012/10/0005 vom 05.11.2014.

Nun würden die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 Z. 1 Islamgesetz keine Bezugnahme auf die religiöse Lehre beinhalten. Vielmehr habe die Behörde ausschließlich die Konformität der Statuten mit § 8 Abs. 4 Islamgesetz zu überprüfen. Dies ergebe sich auch aus VwGH 2012/10/0005 vom 05.11.2014. Im dortigen Fall sei die Lehre nicht alleine anhand der Statuten, sondern anhand des Auftretens und Verhaltens von Vertretern der beschwerdeführenden Partei nach außen beurteilt worden und sei deswegen der Bescheid behoben worden.

Daher müsse es ausreichen, wenn die gegenständlichen Statuten auf die Lehre der X. Bezug nehmen würden, ohne dass die Behörde dies prüfen dürfe.

Ferner sei Grundlage der VwGH-Entscheidung der Antrag auf Erlangung von Rechtspersönlichkeit nach § 3 Abs. 1 BekGG gewesen. Es habe sich daher um eine Bekenntnisgemeinschaft gehandelt. Die Vorgaben an Statuten nach § 4 Abs. 1 BekGG sei nicht mit § 8 Abs. 4 Islamgesetz vergleichbar. Dies ergäbe sich schon daraus, dass das Islamgesetz keine Darstellung der Religionslehre verlange. Dies sei auch aus gutem Grund so, denn die Kultusgemeinde sei eine Teileinheit einer Religionsgesellschaft, während eine Bekenntnisgemeinschaft sich durch ihre Abgrenzung von bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften definiere und daher ihre staatliche Anerkennung beweisen müsse.

Ferner sei aus der Bezeichnung der Kultusgemeinde der A.-B. mit dem Zusatz „der X.“ klar erkennbar, dass diese der Religionsgemeinschaft „X.“ zugehörig sei. Eine Verwechslungsgefahr mit „IC.“ sei nicht anzunehmen. Durch den Zusammenhalt „A.“ mit „B.“ sei die Zugehörigkeit zur X. ausreichend sichergestellt. Eine Verwechslung mit der Bekenntnisgemeinschaft „IB. (B.)“ sei ausgeschlossen. Auch die Bezeichnung „Kultusgemeinde“ deklariere dies eindeutig. Kultusgemeinde sei ein Legalbegriff, der von unterschiedlichen religionsrechtlichen Bekenntnissen verwendet werde. Es sei klar erkennbar, dass es sich beim Träger der Bezeichnung nicht um eine anerkannte Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft handle, sondern um eine Teileinrichtung der X.. Wenn nach Ansicht der Behörde eine Kultusgemeinde eine „Einrichtung“ der X. als islamische Religionsgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Z. 1 BekGG sei, so müsste ein Verfahren zur Aberkennung der Rechtspersönlichkeit der „B.“ eingeleitet werden, weil damit eine Verwechslungsmöglichkeit mit der „Einrichtung“, also Kultusgemeinde, einer Religionsgesellschaft ausgeschlossen werden könne (§ 9 Abs. 1 Z. 2 und § 9 Abs. 2 Z. 1 BekGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 1 BekGG). Ein entsprechender Antrag sei eingebracht.

Zur Frage der Mitgliedschaft: Nach der Begründung der Behörde erfolge die Anmeldung der Mitgliedschaft durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und durch Ausfüllen und Abgabe des Mitgliedsantrages an den Vorstandsrat. Über die Aufnahme entscheide ein Kollegialorgan. Mitgliedschaft könne jedoch nur durch Abgabe des Antrages oder aber durch die Abstimmung über den Antrag im Kollegialorgan erworben werden.

Dazu sei auszuführen, dass § 8 Abs. 4 Z. 3 Islamgesetz keine weiteren inhaltlichen Anforderungen vorgebe, außer dass die Statuten Regelungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft zur Kultusgemeinde enthalten müssten. Diese genaueren Regelungen seien daher innerreligiöse Angelegenheiten, welche nicht von der Behörde im Genehmigungsverfahren der Statuten geprüft werden dürften. Es gälte auch diesbezüglich, dass es als „genehmigende Kenntnisnahme“ zu sehen sei auf Grundlage der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere Art. 15 StGG.

Inhaltlich sei auszuführen, dass die vorliegenden Regelungen einer vernünftigen und geltungserhaltenden Interpretation zugänglich seien. Sinnvollerweise erfolge die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung.

Auch hier sei auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit einer inhaltlichen Prüfung im allgemeinen hinzuweisen. Es bestehe nur ein formales Recht auf die Vollständigkeit hin zu prüfen.

Zu den Rechnungslegungsvorschriften sei Folgendes auszuführen:

Es mangle zunächst an einer inhaltlichen Prüfbefugnis. Ferner enthielten die Statuten nunmehr im § 17 detaillierte Vorschriften betreffend Rechnungslegung. Der Gesetzgeber selbst habe dies nur im § 8 Abs. 4 Z. 7 Islamgesetz geregelt und habe keine inhaltlichen weiteren Determinanten geregelt, außer dass derartige Bestimmungen zu bestehen hätten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Schluss habe gezogen werden können, dass diese nicht gesetzeskonform seien.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde führt diese aus, dass keine eigenständige Moscheegemeinde gemäß § 23 Abs. 4 Islamgesetz seitens der X. angezeigt worden sei, sondern ein Antrag auf Genehmigung der Statuten gemäß § 23 Abs. 1 Islamgesetz.

Kultusgemeinden seien zwar Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, zugleich aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie könnten selbständig rechtswirksam nach außen handeln. Daher lägen Angelegenheiten vor, die nicht nur innere Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft betreffen würden. Daher seien die Statuten einer Kultusgemeinde durch die staatliche Kultusverwaltung zu genehmigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 oder § 8 die Rechtspersönlichkeit zu versagen.

§ 5 Abs. 1 beziehe sich auch auf einzelne Kultusgemeinden. Schließlich sehe § 5 Abs. 2 auch die Aufhebung einer Kultusgemeinde mit Bescheid vor, wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Islamgesetz vorläge. Die beiden Bestimmungen seien in ihrem Zusammenhang so auszulegen, dass daher bereits bei der Gründung einer Kultusgemeinschaft überprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und § 8 Islamgesetz gegeben seien. Ob eine Kultusgemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechtspersönlichkeit erlange, beträfe daher keine rein innere Angelegenheit der X.. Dies sei auch in Einklang mit Art. 15 StGG.

Die Religionsgesellschaft als solches sei einzige Partei im Verfahren zur Zulassung einer Kultusgemeinde, da es diese zu entscheiden habe, ob eine Kultusgemeinde zu gründen sei. Soweit handle es sich um eine innere Angelegenheit.

Wie vom VGW Wien festgestellt, seien die Statuten auf ihre Übereinstimmung mit dem Islamgesetz zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die durch § 8 Abs. 3 Islamgesetz geforderte Sicherung des Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der durch den Bundeskanzler bewilligten Verfassung der X. aus Sicht der staatlichen Behörden.

Anders verhalte es sich mit den selbständigen Moscheegemeinden nach § 23 Abs. 4 Islamgesetz. Diese würden nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht errichtet und werde deren Errichtung lediglich angezeigt. Dieser Fall läge hier nicht vor.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

2.1) Die in Kopie im Akt einliegende, undatierte Verfassung der X. umfasst 30 Artikel. Die im Akt einliegende Kopie der Lehre der X. ist ebenso undatiert und beinhaltet 6 Bereiche.

2.2) Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.02.2013 wurde über den Antrag des D. (D.) auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als „IB. (B.)“ dahingehend abgesprochen, dass festgestellt wurde, gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, dass die „IB.“ mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 gemäß § 2 Abs. 1 BekGG Rechtspersönlichkeit erlangt habe und damit berechtigt sei, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen. Der Verein des Vorstandes ist das nach außen vertretungsbefugte Organ. Die Auflösung von Vereinen erfolgt mit gesondertem Bescheid. Begründend wird ausgeführt, dass der Verein D. am 28.12.2010 einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gestellt habe.

Mit Schreiben vom 09.07.2012 habe die X. (X.) dazu dahingehend Stellung genommen, dass im Wesentlichen darin ausgeführt worden sei, dass die Unterschiede zwischen B. und E. nicht in den Glaubensgrundlagen selbst bestünden und daher keine andere Bekenntnisgemeinschaft vorläge. Die im Antrag vorgelegte Lehre spiegle nicht die offizielle Lehre der B. wieder.

Es seien geänderte Statuten („Verfassung“) vom 22.02.2013 im Zuge des laufenden Verfahrens sowie 456 Nachweise über Angehörige der Religion vorgelegt worden.

Diese nunmehr vorliegenden Statuten entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BekGG, insbesondere enthielten sie die erforderliche Darstellung von Praxis und Lehre der Religion. Ferner läge die geforderte Unterscheidbarkeit in der Lehre vor, da sich aus der Stellungnahme der X. ergäbe, dass die Lehre nicht jener der B. Lehre entspräche. Ebenso sei die erforderliche Zahl an Anhängern nachgewiesen worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da Gründe für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit nicht vorlägen.

2.3) Ferner wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, vom 26.02.2016 über den Antrag der X. (X.) vom 30.12.2015 auf Genehmigung der Verfassung der Religionsgesellschaft dahingehend entschieden, dass gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Islamgesetz die beigelegte Verfassung der X. einschließlich Lehre der X. (X.), ferner einer Kultusumlage und einer Wahlordnung genehmigt wurde.

Aus der Begründung geht zur Lehre im Wesentlichen hervor, dass betreffend der Lehre der Bekenntnisgemeinschaft B. sich nichts ändere, da diese in ihrer Lehre explizit B. Inhalte aufgenommen hätten und von der X. vor dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit festgestellt worden sei, dass die von der B. vertretene Lehre nicht ihrer entspräche und damit eine zugestandene Tatsache vorläge. Bestandteil des Bescheides ist die Verfassung der X..

Aus der Begründung des bewilligenden Bescheides geht auszugsweise insbesondere hervor, dass die Regelungen des Art. 3 der Verfassung X. betreffend Erwerb der Mitgliedschaft (welcher zum einen eine im Innenverhältnis widerlegbare Vermutung der Mitgliedschaft aufstellt mit deklaratorischen Charakter und Berichtigungsmöglichkeit sowie den von den Religionsgemeinden vorzunehmenden Aufnahmen in das Mitgliederverzeichnis andererseits als nicht zu beanstanden gewertet wurde. Ferner ergibt sich aus der Begründung des Bewilligungsbescheides, dass die in Punkt 6. Lehre deklaratorisch angeführten Rechtsschulen von der X. als Strömungen oder Schulen anerkannt würden, ein Alleinvertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der E. oder Richtungen der B. solle und könne daraus nicht abgeleitet werden.

2.4) zum verfahrensgegenständlichen Verfahrensgang:

Soweit sich aus dem, dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Verwaltungsakt bzw. Auszügen eines elektronischen Verwaltungsaktes, nachvollziehbar ist und sich daraus nachvollziehbar erkennbar, ergibt sich daraus folgender Sachverhalt:

Die X. (X.) legte mit Schreiben vom 02.05.2016 dem Bundeskanzler als Kultusbehörde Statuten der „Kultusgemeinde der A.-B. der X. " (vom 25.04.2016) vor und beantragte deren Genehmigung im Sinne des § 23 Abs. 1 Islamgesetz 2015.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurden der Beschwerdeführerin Gründe mitgeteilt, die einer Genehmigung der Statuten der Kultusgemeinde entgegen stünden:

„Befriedigung der religiösen Bedürfnisse (§ 8 Abs. 1 Islamgesetz):

Diese wird in § 1 Z 7 der Statuten an die Konformität mit den höchsten B. religiösen Autoritäten geknüpft. Eine solche „Anbindung" stellt zunächst die Frage nach der Rechtsstellung der „religiösen Autorität". Eine solche Anbindung ist nur dann zulässig, wenn es sich um keine staatliche Einrichtung sondern eine ausschließlich religiöse Gemeinschaft handelt, wie dies beispielsweise bei den Patriarchaten der „koptisch-orthodoxen Kirche" oder der „syrisch-orthodoxen Kirche" der Fall ist. Eine Anbindung an eine staatliche Einrichtung im Sinne einer Weisungsgebundenheit in religiösen Fragen wäre ein Widerspruch zu Art. 15 StGG und somit rechtswidrig. Eine solche Anbindung bedarf der Annahme durch die religiöse Autorität, ansonsten wäre die staatliche Genehmigung durch die Genehmigung des Statutes eine Einmischung in deren innere Angelegenheiten. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsstellung der Autorität nicht erkennbar und liegt auch keine Bestätigung der Anerkennung der Rückbindung vor.

Weiters ist im Statut von der „Lehre der Kultusgemeinde der A.-B." die Rede. Eine solche Lehre liegt derzeit nicht vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 6 Abs. [1 Z 5] Islamgesetz die Darlegung der Lehre vorsieht, die Regelungen des § 8 über die Kultusgemeinde eine solche aber nicht enthalten. Wenn eine Kultusgemeinde eine eigene Lehre darstellen will, so hat dies im Rahmen der Lehre der Religionsgesellschaft zu erfolgen. Es liegen keine Aussagen vor, so dass die erforderliche Unterscheidbarkeit in der Lehre von jener bestehender Religionsgesellschaften oder Bekenntnisgemeinschaften nicht festgestellt werden kann.

Gesicherter Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 8 Abs. 3 Islamgesetz):

Die Verf-X. sieht für eine Kultusgemeinde zumindest 10 Moscheeeinrichtungen und mindestens 1000 Mitglieder vor. Dem Antrag sind zwar die angehörenden Moscheeeinrichtungen angeschlossen, es werden aber keine Aussagen über die Zahl der Mitglieder der Kultusgemeinde oder der Moscheeeinrichtungen getroffen. Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden in wie weit der Bestand gesichert ist und ob die aufgelisteten Moscheeeinrichtungen den in den Statuten der Kultusgemeinde vielfach vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters weisen bei den aufgelisteten zehn Vereinen zwei, Nr. 6 und Nr. 9, die gleiche Adresse auf. Die Adresse, F.-gasse/Top ..., legt nahe, dass es sich entweder um eine Wohnung oder ein kleines Geschäftslokal handelt, an welchem mehrere Vereine eine Zustelladresse haben, die für eine Moscheeeinrichtung der X. im Sinne der Verf-X. aber nicht ausreichend sind.

Weiters lässt die Bezeichnung einer Moscheeeinrichtung auf einen Verein als Dachverband von Vereinen schließen, der nicht eine Moscheeeinrichtung sein kann. Es sind daher die Voraussetzungen gemäß Verf-X. nicht nachgewiesen.

Es wären das Mitgliederverzeichnis der Kultusgemeinde, aus welcher sich die Mitglieder der einzelnen Moscheeeinrichtungen erkennen lassen, vorzulegen und darzulegen, wie zwei Moscheeeinrichtungen an der gleichen Adresse bestehen können.

Verwechselbarkeit (§ 8 Abs. 4 Z 1 Islamgesetz):

Der Name der Kultusgemeinde ist mit jenem der Bekenntnisgemeinschaft B. verwechselbar und widerspricht somit dem Islamgesetz. Gleiches gilt für die Kurzform.

Mitgliedschaft und deren Erwerb (§ 8 Abs. 4 Z 3 und Z 4 Islamgesetz):

Die Regelungen sind nicht nachvollziehbar bzw. in sich widersprüchlich. Während in § 4 (1) die Mitgliedschaft dann besteht, wenn die Person die Zugehörigkeit deutlich zu erkennen gibt, wird sie in Abs. 2 vermutet, der widersprochen werden kann. Gleichzeitig sieht § 5 für den Erwerb der Mitgliedschaft wieder einen schriftlichen oder mündlichen Antrag vor. Die Regelungen sind daher nicht ausreichend klar.

Innere Organisation (§ 8 Abs. 4 Z 6 Islamgesetz):

Die notwendigen Regelungsinhalte liegen vor. Die Kultusgemeinde A.-B., soll eine Rückbindung an internationale religiöse Autoritäten aufweisen. Es darf auf die Ausführungen zu § 8 Abs.1 verwiesen werden.

Weiters sieht § 9 vor, dass auch Vereine, somit juristische Personen, Delegierte entsenden können. Vereine können aber nicht Mitglied einer Religionsgesellschaft sein und die Statuten sehen auch keine Beziehungen zu juristischen Personen nach dem Vereinsgesetz vor.

Rechnungslegung:

Die Bestimmungen weichen von den Regelungen der Verf-X. ab. Die Verpflichtung zur Nachvollziehbarkeit, insbesondere im Hinblick auf § 6 (2) Islamgesetz, ist nicht mehr vorgesehen. Die Einhaltung dieser Bestimmung daher nicht sichergestellt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass Ergänzungen gemäß § 13 AVG vorgenommen werden können."

Mit Schreiben vom 23.05.2016 nahm die Beschwerdeführerin durch Vorlage eines Schreibens der Vertreter der Kultusgemeinde im Wege der X. dazu Stellung und legte geänderte Statuten vor.

 

In dieser Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass durch den Begriff „religiöse Autorität" sich ergebe, dass es sich um ein „religiöses Amt" handle. Wer als höchster Großayatollah anerkannt werde, wäre eine rein innerkonfessionelle Entscheidung. Bei der Lehre der A.-B. handle es sich um die Lehre im Sinne des § 6 Verfassung der X..

Zur Frage des „gesicherten Bestandes" (in der Stellungnahme als „geistlicher Bestand" bezeichnet) wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliederzahl der X. bekannt gegeben worden sei, eine Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses an die X. aber wäre nicht vorgesehen, aus Art. 19 Abs. 3 Verfassung der X. ergebe sich nicht, dass die Zahl der Mitglieder von den Moscheegemeinden bekannt zu geben sei, es sei nur gefordert, dass die Kultusgemeinde 1000 Mitglieder haben müsse. Dies sei durch Bekanntgabe der Mitglieder an die X. bekannt gegeben worden. Die Zahl und Namen der Moscheegemeinden seien bekannt gegeben worden.

Zur Frage der Verwechselbarkeit wird ausgeführt, dass zwischen „B.“ und „A.-B." ein ausreichender Unterschied im Namen bestehe und wird dazu auf in Österreich bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften mit ähnlichen aber ausreichend unterscheidbaren Namen, z.B. katholische Kirche und altkatholische Kirche u.ä., hingewiesen.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird auf die geänderten Statuten verwiesen. Diese enthalten in § 4 Abs. 1 die Formulierungen, dass „Jeder Muslim Österreichs, (...) die Lehre der A.-B. akzeptiert (...) ist Mitglied der Kultusgemeinde'', wobei im zweiten Satz diese Angabe (gemeint ist wohl die Erklärung der Akzeptanz der Lehre) deklaratorisch wäre und jederzeit widerrufen werden könne. In § 5 Abs. 1 findet sich sodann die Formulierung, dass „Mitglieder der Kultusgemeinde (...) physische Personen sind, die Mitglied einer Moschee/Zentrum der A.-B. sind". Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erfolge durch Ausfüllen des Antrages und dessen Abgabe. In § 5 Abs. 2 ist für die Aufnahme von Mitgliedern ein Beschluss der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandsrates vorgesehen.

Zur Rechnungslegung wird dargelegt, dass eine gesetzliche Regelung vorläge und die Verfassung der X. dazu keine Ausführungen enthielte.

In der Stellungnahme vom 23.05.2016 wurde folgende Liste von Moscheeeinrichtungen der Kultusgemeinde übermittelt:

1.       G. (G.), H.-gasse,  W..

2.       J., K.-gasse, W..

3.       L., M.-gasse, N..

4.       O., P.-gasse, Q..

5.       R. (R.), S.-gasse, W..

6.       T., F.-gasse/Top ..., W..

7.       U., V.-straße, W..

8.       Y. (…), Z.-straße, ZA..

9.       ZB., ZC.-gasse, ZD..

10.      ZE., ZF.-gasse, W.

Angaben zu den Mitgliederzahlen wurden nicht vorgelegt.

In der dieser vorliegenden Liste ist der unter 9. angeführte Verein ein anderer als im ursprünglichen Antrag. Eine Konstellation, dass zwei Vereine an einer Adresse ihren Sitz hätten, lag damit nicht mehr vor.

Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde der Antrag gegenüber der X. als unzulässig zurückgewiesen – aber in der Sache Ausführungen zur Sache gemacht - und eine dagegen erhobene Beschwerde durch eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2018 bestätigt.

Dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 20.03.2018, Zl. VGW-101/051/16154/2017-5, insofern stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung abgeändert wurde und der Bescheid vom 25. 11. 2016 aufgehoben wurde. Durch die Vorlage der Statuten der Kultusgemeinde durch die Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Antrag auf deren Genehmigung seien die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorgelegen.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Weitere Aktenvorgänge in der Zeit zwischen März 2018 und nunmehriger Erlassung des angefochtenen Bescheides sind nicht aktenkundig.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.07.2019 gemeinsam mit dem Verfahren zur Zahl VGW-101-056/3813/2019 („Akt 2“) eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter der belangten Behörde und eine Auskunftsperson erschienen und folgende Angaben machten:

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Betreffend des Verfahrens Akt 2.) (2019):

Ich beantrage die Einvernahme der anwesenden Auskunftsperson zum Beweis dafür, dass die Lehre der B. eine Teilmenge der X. ist und damit keine eigene Bekenntnisgemeinschaft vorliegt.

Zum Akt 1.) (2018):

Die Auskunftsperson kann nicht nur Auskunft zur Entstehungsgeschichte der A.-B. geben, sondern auch inhaltliche Ausführungen zu den von der Behörde herangezogenen Abweisungsgrundlagen machen.

Die anwesende Auskunftsperson ist Vorsitzender der Kultusgemeinde der A.-B..

Im Übrigen verweise ich auf die bisherigen Ausführungen.

Die Vertreterin der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Mit Schreiben vom 21.05.2016 hatte die Kultusgemeinde offenkundig geänderte Statuten vorgelegt.

BfV:

Dies ist die letzte Fassung.

Zu der Verfassung der Lehre der X.: Unseres Wissens ist diese aus dem Jahr 2016 die Letztfassung und derzeit gültige Fassung.

Zum Akt 2) (2019):

Insbesondere auf Grundlage des Punktes 4.) vom Schreiben der X. vom 24.08.2012 war davon auszugehen, dass es sich um eine andere Lehre handelt und es wäre der Behörde versagt gewesen, inhaltlich näher darauf einzugehen. Das Religionsrecht geht grundsätzlich von einem Einparteienverfahren aus, wie auch näher im Vorlageschreiben ausgeführt.

BfV:

Diese Rechtsauffassung ist irrig. Im Übrigen hätte die Behörde aufgrund der Angaben in Punkt 4.) als logische Konsequenz die Bezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft dann in der Form nicht zulassen dürfen. Es lag daher eine Fehlauffassung der Behörde vor. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Vertreterin der belangten Behörde:

Hätte das Schreiben der X. darauf hingewiesen, dass es Teil der Lehre der X. ist, dann wäre bei identer Lehre der Antrag damals abzuweisen gewesen.

BfV:

Es gab damals keine schriftliche Lehre der X.. Es wäre damals auf Grundlage des Schreibens der X. Aufgabe der Behörde gewesen, die Bekenntnisgemeinschaft nicht anzuerkennen oder aber die Gefahr einer Verwechslung des Namens hintanzuhalten.

Vertreterin der belangten Behörde: Der explizite Namensschutz ist erst durch das Islamgesetz 2015 gesetzlich bestimmt worden. Im Übrigen bestand für uns keine Verwechslungsgefahr, speziell mit dem Namen der X.. Ferner verweise ich diesbezüglich auf das Erkenntnis des VfGH aus 2010.

BfV:

Ich weise nochmals darauf hin, dass der X. Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen, dies wurde im Schreiben an die X. mit Gelegenheit zur Stellungnahme explizit ausgeschlossen.

Zum Akt 1.):

BfV:

Ich verweise auf das Beschwerdevorbringen, es gibt ein Alleinvertretungsrecht der X. für Muslime in Österreich. Dies ergibt sich aus der Verfassung der X. und den Bestimmungen in der Verfassung betreffend Mitgliedschaft.

Vertreterin der belangten Behörde:

Der Alleinvertretungsanspruch der X. besteht jedenfalls seit dem Erkenntnis des VfGH aus 2010 nicht mehr unseres Erachtens nach.

BfV:

Dies behandelte damals die C.. Diese haben mittlerweile das Wort „Islamisch“ aus ihrem Namen gestrichen und haben offensichtlich keinen Vertretungsanspruch.

BfV:

Ich weiß nicht, ob die X. in dem besagten Verfahren VfGH 19240/2010 Parteistellung im vorangehenden Verwaltungsverfahren hatte und wie die Umstände genau waren.

Vertreterin der belangten Behörde:

Die X. war mitbeteiligte Partei vor dem VfGH. Im vorgelagerten Verwaltungsstrafverfahren hatten sie keine Parteistellung.

BfV:

Offensichtlich war rechtswidrig davor keine Parteistellung gewährt worden, was durch den VfGH „saniert“ wurde.

Nach Einvernahme der Auskunftsperson gibt die Vertreterin der Behörde dazu ergänzend zu Protokoll:

Betreffend Rechnungslegung ist es so, dass mit dem vorliegenden Statut und diesen Bestimmungen eine Überprüfung nicht ausreichend möglich ist und eine Umgehung zu befürchten wäre. Dies würde wiederum den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Islamgesetzesetz mit dem Selbstfinanzierungsgebot wiedersprechen.

BfV:

Dazu möchte ich ausführen, dass derartige Offenlegungsregelungen gegenüber Dritten nach außen in Statuten einer Kultusgemeinde, welche das Verhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander regelt, nichts verloren hat. Die Mitglieder der Kultusgemeinde erfüllen diesbezüglich ihre Pflichten auf der Grundlage von Art. 16 der Verfassung der X. und ist diese Bestimmung daher die einzig relevante Grundlage für Fragen der Rechnungslegung der Kultusgemeinde.

Vertreterin der Behörde:

Ich verweise darauf, dass Kultusgemeinden nicht nur rein private Vereine sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie bedürfen daher Regelungen, die dem Selbstfinanzierungsgebot nach Art. 6 Islamgesetzesetz entsprechen.

BfV:

Die Behörde hatte die Verfassung der X. inklusive der Selbstfinanzierungsgebote genehmigt. Durch die Offenlegung von der Kultusgemeinde gegenüber der X. sind die Bestimmungen der Offenlegung für ein ausreichendes Selbstfinanzierungsgebot gesichert und reicht aus. Ich verweise auch auf § 25 Islamgesetzesetz betreffend Anzeige und Meldepflichten.

Vertreterin der Behörde:

Zu der Frage der Letztfassung der Statuten: Uns wurden die letzten Statuten im Mai 2016 vorgelegt. Diese sind im Akt einliegend und für uns die relevanten.

BfV:

Meines Wissens handelte es sich bei der Fassung im Mai 2016 um die Letztfassung. Ich werde dies jedoch noch recherchieren und allenfalls dazu noch schriftlich ausführen.

Zur Verwechslungsgefahr:

Vertreterin der Behörde:

Meines Wissens besteht die Kurzbezeichnung „B.“ seit 2012 und scheint auch so auf der Homepage des Kultusamtes auf.

Vielleicht war die Kurzbezeichnung „IB.“ davor.

Ich verweise auf das Erkenntnis 11.199 aus 1986 vom VfGH betreffend Orthotoxengesetz.

Zum Akt 2.):

BfV:

Die Behörde hat die B. als „Glaubensgemeinschaft“ anerkannt. Dadurch ist die X. in ihren Rechten verletzt, weil sie die in Österreich anerkannte islamische Glaubensgemeinschaft ist. Dies ergibt sich auch aus der Verordnung Anerkennung der X. und dem Islamgesetzesetz selbst. Eine Anerkennung hätte als Bekenntnisgemeinschaft gemacht werden können.

Dazu die Vertreterin der Behörde:

Der formale Wortlaut wäre Religionsgesellschaft. Damit wäre auch formal eine andere Bezeichnung mit Glaubensgemeinschaft vorliegend.

Im Übrigen ist Aufgabe der Behörde nur, eine Verwechslungsgefahr zu prüfen.

BfV:

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Bekenntnisgemeinschaften als Glaubensgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit auszustatten.

Dem BfV wird ferner der dem Verfahren aus 2012, Antrag auf Anerkennung der B. der bezughabende Antrag ohne Beilagen vom 17.06.2012 nach Ende der Verhandlung in Kopie übergeben.

BfV wird eine schriftliche Stellungnahme binnen vier Wochen vorlegen.“

Die Auskunftsperson Mag. ZG. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin Gründungsmitglied der Kultusgemeinde der A.-B. und im Vorstand und Schriftführer. Der angefochtene Bescheid und das gegenständliche Verfahren sind mit bekannt.

Wir haben der X. damals 2016 die notwendige Liste von 1.000 Mitgliedern und 10 Moscheegemeinden übermittelt.

Vertreterin der Behörde:

Die Zahlen und Namen der Moscheegemeinden wurde uns im Schreiben vom 23.05.2016 übermittelt. Die Mitgliederzahl nicht.

Auskunftsperson:

Zurzeit gibt es 14 B. Moscheeeinrichtungen und ca. 14.000 Mitglieder. Damit ergibt sich auch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit.

Zur Verwechslungsfähigkeit der Namen:

Ich habe gesehen, dass sich die „B.“ IB. nennt. Dies heißt IB.. Wie es zu dem „B.“ kommt, kann ich nicht sagen.

Meines Erachtens gibt es mit unserer Bezeichnung keine Verwechslungsgefahr.

Zur Mitgliedschaft:

Wir haben damals, 2016, eine Verbesserung gemacht. Diese hatten wir auch dem Kultusamt übermittelt.

Mitglied zu werden geht auf folgende Weise:

Man füllt ein Formular aus (Antrag auf Mitgliedschaft) und wird dann als Mitglied eingetragen.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, Mitglied zu werden:

Nach Einsicht gebe ich an, dass die Mitgliedschaft nach § 4 und § 5 der Statuten der Kultusgemeinde erworben werden kann. Dies ist für uns die Grundlage, wie man Mitglied wird.

Die Verfassung der X. ist Teil der Glaubensgemeinschaft und für uns gültig.

Zur Rechnungslegung:

Ich verweise auf § 17. Es handelt sich um eine formale Rechnungsprüfung.

Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde:

Eine Einsichtnahme bzw. eine Übermittlung und Offenlegung der Gebarung gegenüber der X. findet statt, soweit dies die Verfassung der X. vorsieht. Wir gehen entsprechend den Bestimmungen der Verfassung der X. vor. Glaublich ist eine Offenlegung vorgesehen.

Glaublich sind keine Offenlegungsbestimmungen im Islamgesetzesetz enthalten. Wir halten uns an die Bestimmungen der Verfassung der X..

Zur Rückbindung:

Aus Art. 1 Abs 7 der aktuellen Statuten ergibt sich, dass wir lediglich eine religiöse Anbindung an die existierenden 12 Großayatollahs haben, d.h., diese sind führende religiöse Autoritäten und wird sind an deren religiösen Anordnungen verpflichtet und müssen uns danach verhalten. Dies hat nur betreffend Religionsausübung eine Bedeutung.

Wir haben am 28.06.2016 eine verbesserte Version der Statuten übermittelt. Wir haben dazu vom Kultusamt noch nichts gehört.

Zum Verhältnis des Großayatollahs zum iranischen Staat:

Grundsätzlich sind Großayatollahs unabhängig vom Staat und politischen Autoritäten zu sehen. Es kann sein, dass manchmal die Person des Großayatollahs beide Funktionen (religiös und politisch) hat. Eine politische Anbindung ist für uns jedenfalls nicht relevant. Es geht hier laut Statuten lediglich um eine religiöse Anbindung.“

Mit Stellungahme, eingelangt am 07.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung und führte aus, dass die Statuten der Kultusgemeinde in der Fassung vom Juli 2017 vorgelegt worden seien. Dies sei im Beschwerdeverfahren zur Zahl VGW-101/051/10000/2017 bestätigt worden. Dies sei Gegenstand der dortigen Verhandlung gewesen. Diese Fassung werde noch einmal vorgelegt (Beilage 2 der vorgelegten Unterlagen).

Zum Akt 2.: (VGW-101-056/3813/2019 („Akt 2“)): die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vor der belangten Behörde betreffend Anerkennung der C. als Religionsgesellschaft Parteistellung gehabt. Diese Parteistellung sei ihr auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Folge zugekommen. Dies zeige auch, dass der Verfassungsgerichtshof ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren einer anderen (islamischen) Religionsgesellschaft angenommen habe. Nichts anderes könne gegenständlich für die „IB. (B.)“ gelten, diese würde sich sogar ausdrücklich als islamisch bezeichnen.

 

Zum Akt 1 (gegenständliches Verfahren):im vorgelagerten Verfahren zur Zahl VGW-101/051/10000/2017 sei im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden, was als Letztfassung der Statuten zu gelten habe. Jedenfalls sei die Änderung geringfügig und der Verfahrensgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert. Die Letztfassung werde nochmals gegenständlich vorgelegt.

Die A.-B. seien seit jeher Mitglied und Bestandteil der Beschwerdeführerin gewesen. Die Lehre der A.-B. sei mit jener der Beschwerdeführerin ident. Vorgelegt würden dazu Unterlagen zum Nachweis der Zugehörigkeit der B. zur Beschwerdeführerin, zeugenschaftliche Nennung des Obmanns der A.-B. und des obersten Religionslehrers der Beschwerdeführerin.

Die Statuten der Kultusgemeinde der A.-B. seien genehmigungsfähig. Grundsätzlich sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen innerreligiösen Akt handle und die belangte Behörde lediglich formale Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 Islamgesetz prüfen dürfe, seien mit der vorgelegten Fassung dieser Statuten alle unberechtigten Bedenken ausgeräumt.

Beigelegt sind der Stellungnahme das Verhandlungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 02.03.2018, ferner die Statuten der Kultusgemeinde der „A.-B.“ der X.. Zur Zugehörigkeit der B. zur X. (Beilage /.3),welche zum Beweis dafür vorgelegt wurden, dass die A.-B. seit jeher Mitglieder und Bestandteil der Beschwerdeführerin gewesen seien und dass die Lehre der A.-B. mit jener der Beschwerdeführerin ident sei, geht eine schriftliche Aufstellung mit weiteren Argumenten betreffend der Zugehörigkeit der B. zur X. hervor. Ebenso wird darin ausgeführt, dass B. und E. die gleiche Lehre hätten und dazu ein Konvolut und Vielzahl weiterer Dokumente vorgelegt. Konkrete Ausführungen, Schlussfolgerungen oder Zusammenfassung des Konvoluts an unterschiedlichsten Schriftstücken gehen daraus nicht hervor. Aus der der beigegebenen Beilage./4, welche zum Beweis dafür vorgelegt wurde, dass dies ein Gutachten über die Übereinstimmung der Lehre der IB. mit jener der Beschwerdeführerin darstelle, geht nach der Überschrift „Analyse der Lehre der IB.“ aus dem Inhaltsverzeichnis eine Zusammenstellung der wesentlichen Argumente dafür mit jeweiliger detaillierter Ausführung hervor.

In der Stellungnahme der belangten Behörde, eingelangt am 11.09.2019, wird als Beilage ein Auszug eines elektronischen Aktes zur Zahl ... (wobei in dieser Angelegenheit in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entschieden wurde, siehe VfSlg. 19.240/2010) übermittelt. In der darüber hinausgehenden Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.08.2019 wird zum Verfahren betreffend Statuten der Kultusgemeinde der A.-B. (Akt 1) dargelegt, dass ersichtlich sei, dass mit Schreiben vom 21.05.2016 eine geänderte Fassung übermittelt worden sei und diese auch Gegenstand des Bescheides vom 25. 11. 2016 sowie des Bescheides vom 02.10.2018 gewesen sei. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung seien die Statuten der Letztfassung erst von der Auskunftsperson vorgelegt worden.

Die vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegte „Letztfassung“ (in der Besprechung vor der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2017 vorgelegt) beinhalte gegenüber der Vorversion vom Mai 2016 eine wesentliche Änderung in § 1 Abs. 7 der Statuten betreffend der religiösen Rückbindung. Nunmehr würden alle Großayatollahs an die Stelle des iranischen Großayatollah mit der beschriebenen staatlichen Funktion und ideologischen Einbettung treten. Dies sei eine wesentliche Änderung.

Ferner finden sich Ausführungen über den Hergang allfälliger Vorlagen allfälliger konsolidierter Fassungen der Statuten im bisherigen Verfahren.

Zu Akt 2, der fraglichen Parteistellung im Verfahren über die Rechtspersönlichkeit der B. als Bekenntnisgemeinschaft wird ausgeführt, dass der Akt ... vorgelegt werde, aus welchem sich eindeutig ergebe, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren keine Parteistellung gehabt habe, sondern als bloß Beteiligte zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Ein Vergleich mit dem dortigen Verfahren (wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass sie nämlich in dem dortigen behördlichen Verfahren, siehe in der Folge VfSlg. 19.240/2010, Parteistellung gehabt habe) sei daher nicht heranzuziehen.

Ein Vergleich mit dem Verfahren VfSlg 19.166/2010 sei nicht nachvollziehbar. Jenes Verfahren habe ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes betroffen aus Anlass zweier anhängiger Bescheidbeschwerdeverfahren. Die Bekenntnisgemeinschaften des zugrunde liegenden Bescheidbeschwerdeverfahrens hätten unbestritten Parteistellung im amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren. Es ergebe sich daraus keine Schlussfolgerung für ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG.

Aus einer bloß abstrakten Verwechslungsgefahr sei kein subjektives Recht abzuleiten, die eine Parteistellung einräume. Die Gefahr der Verwechslung sei als öffentliches Interesse von der Behörde wahrzunehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Kurzbezeichnung der „IB.“ nicht „IB.“, sondern gemäß dem Bescheid vom 28.02.2013 „B.“ laute.

Es werde erneut darauf hingewiesen, dass im Jahr 2012 keine offizielle Lehre der Beschwerdeführerin dem Kultusamt vorgelegen sei. In der Verordnung BGBl 466/1988 sei für die Verfassung der X. nicht verpflichtend vorgesehen gewesen, dass dies eine Lehre zu enthalten habe. Eine solche sei erst durch das Islamgesetzesetz gefordert und im Jahr 2016 dem Kultusamt vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Schreiben vom 09.07.2012 aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben und aufgrund der Aussage im Antwortschreiben vom 24.08.2012, dass die vorgelegte Lehre nicht der offiziellen Lehre der Beschwerdeführerin entspräche, der Genehmigungsbescheid erlassen worden.

Die in der Beilage./4 als Gutachten angeführte Stellungnahme sei irreführend und kein Gutachten. Soweit es sich dabei um die offizielle teleologische Meinung von Seiten der X. handle, genüge der Hinweis, dass die X. im einschlägigen Verfahren davon ausgehe, die Lehre der B. entspräche nicht jener der X.. Es sei nicht die Aufgabe des Kultusamtes theologische Festlegungen vorzunehmen.

Der Stellungnahme der belangten Behörde ist der Akt ... beigelegt. Dieser Akt beinhaltet das Verfahren auf Grundlage des Antrages auf Anerkennung als IC., gestellt vom Kulturverein von C. in Wien vom 19.03.2009. Im hier relevanten Umfang geht daraus hervor, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 25.08.2009 abgewiesen wurde. Zu der öffentlichen Kundmachung der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 2 RRBG erging im Verfahren eine Stellungnahme der X., nachdem der Behördenleiter mit persönlichem E-Mail zur Information auf die Kundmachung in der Wiener Zeitung hingewiesen hatte sowie die X. in diesem persönlichen E-Mail eingeladen hatte, bis 21.08.2009 eine Stellungnahme abzugeben.

Aus dem eingeholten Akt zur Zahl VGW-101/051/10000/2017 (sowie VGW-101/051/16154/2017) geht (je) im hier fraglichen Umfang der fraglichen Neuvorlage von adaptierten Statuten nicht hervor, dass Statuten tatsächlich zum Akt des VGW Wien genommen wurde, obwohl sich im Verhandlungsprotokoll vom 02.03.2018, soweit nachvollziehbar, ein Hinweis auf zum Akt genommene Statuten, solche sind dem Gerichtsakt nicht beigegeben und auch nicht als Beilage gekennzeichnet.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

                                      

Das Verwaltungsgericht Wien hatte bei seiner Entscheidung von folgendem Verfahrensablauf auszugehen:

Durch die X. (X.) wurden mit Eingabe vom 02.05.2016 die Statuten der „Kultusgemeinde der A.-B. der X.“ vom 28.04.2016 an den Bundeskanzler als Kultusbehörde übermittelt und um Genehmigung der Statuten ersucht. Dieser Antrag war auch von einem zuständigen Vertreter der Glaubensgemeinschaft gezeichnet. Nachdem die Kultusbehörde der antragstellenden Glaubensgemeinschaft Gründe mitgeteilt hat, die aus ihrer Sicht der Genehmigung der vorgelegten Statuten entgegenstehen, wurden mehrer

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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