RS Vfgh 2019/12/4 G156/2019 (G156/2019-8)

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

32/08 Sonstiges
32 Steuerrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
UmgründungssteuerG §12, §22 Abs5
GrEStG 1987 §1, §6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des UmgründungssteuerG betreffend die Berechnung der Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert bei einer Vermögensübertragung auf Grund eines Einbringungsvertrags; keine sachgerechte Bewertung von Grundstücken im Rahmen des UmgründungssteuerG durch die Anknüpfung an den Einheitswert

Rechtssatz

Aufhebung von §22 Abs5 UmgründungssteuerG (UmgrStG) idF BGBl I 71/2003, weil die Bestimmung ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.Aufhebung von §22 Abs5 UmgründungssteuerG (UmgrStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, weil die Bestimmung ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind bei allen Fortschreibungen (etwa wegen der Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes oder seiner Zurechnung) die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen (§23 BewG 1955). Da für diese Einheiten die letzte Hauptfeststellung zum 01.01.1972 mit Wirksamkeit ab 01.01.1973 stattgefunden hat, ergibt sich ungeachtet zwischenzeitig erfolgter pauschaler Werterhöhungen, dass der jeweils aktuelle Einheitswert zu vollkommen willkürlichen Bewertungen führt und dieser typischerweise (zum Teil erheblich) unterhalb jenes Wertes liegt, der sich im Fall einer wertmäßigen Anpassung ergäbe.

Für Steuertatbestände, die an den Einheitswert anknüpfen, treten diese den Steuerpflichtigen entlastenden Effekte angesichts regionaler und individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke nicht gleichmäßig auf. Vielmehr führen diese Entwicklungen im Zeitablauf zu massiven Verwerfungen und Unstimmigkeiten, die auch nicht durch eine Vervielfachung des Einheitswertes beseitigt werden können.

Auch wenn der Gesetzgeber für Einbringungen von Grundstücken, auf die die Regelungen des Umgründungssteuergesetzes Anwendung finden, wie im Prüfungsbeschluss ausgeführt grunderwerbsteuerliche Erleichterungen vorsehen kann, darf eine solche Differenzierung gegenüber Umstrukturierungen, die nicht dem Umgründungssteuergesetz unterliegen und für die die Grunderwerbsteuer somit vom gemeinen Wert zu bemessen ist, nur auf Basis verfassungsrechtlich unbedenklicher Bemessungsgrundlagen erfolgen. Die Anknüpfung an Einheitswerte vermag aber eine sachgerechte Regelung für Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes nicht zu gewährleisten.

Hinzu kommt, dass - anders als in VfSlg 19196/2010 - verwaltungsökonomische Gründe die Bemessung vom Zweifachen des Einheitswertes nicht zu rechtfertigen vermögen, ist doch gemäß §6 Abs3 GrEStG nicht eine bloße Anknüpfung an den jeweiligen Einheitswertbescheid, sondern eine auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs erfolgende Ermittlung eines für die Umgründung besonderen Einheitswertes unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen vorgesehen.

(Anlassfall E1086/2018, E v 04.12.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umgründungssteuer, Grunderwerbsteuer, Bewertung Grundvermögen, Einheitsbewertung, Verwaltungsökonomie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G156.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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