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20/06 KonsumentenschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und dem Bestimmtheitsgebot durch konsumentenschutzgesetzliche Verpflichtungen bei der Vertragsgestaltung von Heimträgern im Bereich der Sozial- und Behindertenhilfe zum Zweck bestmöglicher Kostentransparenz für die Betreuten; Eingriff in Vertragsfreiheit durch verpflichtende Angabe der von der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen verhältnismäßig zum VerbraucherschutzSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen' in §27d Abs1 Z6 KSchG, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Nr I 92/2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 58/2018" als verfassungswidrig aufheben.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen' in §27d Abs1 Z6 KSchG, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 92/2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 58/2018" als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §27d des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl 140/1979, idF BGBl I 58/2018 lautet samt Überschrift auszugsweise (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):1. §27d des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018, lautet samt Überschrift auszugsweise (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Inhalt und Form des Heimvertrags
§27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
2. die Dauer des Vertragsverhältnisses;
3. die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;
4. die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
5. die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten;
6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und
7. die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
[…]"
2. §§6 und 12 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl 29/2013, idF LGBl 49/2018 lauten samt Überschriften:2. §§6 und 12 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), Landesgesetzblatt 29 aus 2013,, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018, lauten samt Überschriften:
"Förderbare Leistungen
§6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß §§9 (Tagesstruktur) und 12 Abs2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
[…]
Betreutes Wohnen
§12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§9), Berufsqualifizierung (§10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den Anträgen liegt folgender, von den antragstellenden Parteien vorgebrachter Sachverhalt zugrunde:
Die antragstellenden Parteien betreiben Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit schließen die antragstellenden Parteien Heimverträge iSd §§27b ff. KSchG ab.
2. Zur Antragslegitimation bringen die antragstellenden Parteien zusammengefasst das Folgende vor:
Sie seien durch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge in §27d Abs1 Z6 KSchG unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Der Eingriff sei durch die angefochtene Bestimmung nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmung verletze die antragstellenden Parteien aktuell und nicht bloß potentiell in ihrer Rechtsposition. Sie hätten mit weiteren Verbandsverfahren zu rechnen, weil es ihnen nicht möglich sei, sich dem Gebot des §27d Abs1 Z6 KSchG entsprechend (rechtskonform) zu verhalten. §§27b und 27d KSchG richteten sich unter anderem unmittelbar an soziale Vereine im Bereich der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Personen und gälten für Verträge über die dauernde oder vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen. Als Heimträger seien die Parteien Adressaten des §27d KSchG. Die §§27b ff. KSchG fänden Anwendung, wenn der Heimträger vertraglich verpflichtet sei, dem Heimbewohner Unterkunft zu gewähren und für ihn Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbringen. Dies sei bei den antragstellenden Parteien der Fall.
Ein zumutbarer Weg zur Abwehr des durch die angefochtene Bestimmung bewirkten Eingriffes stehe den antragstellenden Parteien nicht zur Verfügung. Sie müssten sich rechtswidrig verhalten, indem sie den Leistungskatalog des jeweiligen Bundeslandes, mit dem dieses Bundesland die Leistungen des von ihnen angebotenen Heimvertrages abdeckte, nicht angäben und damit gegen §27d Abs1 Z6 KSchG verstießen. Im Falle des Zuwiderhandelns drohten weitere Verbandsklagen gemäß §§28a iVm 29 KSchG. Darüber hinaus drohe auch der Verlust von Entgeltansprüchen für die Dienstleistung.Ein zumutbarer Weg zur Abwehr des durch die angefochtene Bestimmung bewirkten Eingriffes stehe den antragstellenden Parteien nicht zur Verfügung. Sie müssten sich rechtswidrig verhalten, indem sie den Leistungskatalog des jeweiligen Bundeslandes, mit dem dieses Bundesland die Leistungen des von ihnen angebotenen Heimvertrages abdeckte, nicht angäben und damit gegen §27d Abs1 Z6 KSchG verstießen. Im Falle des Zuwiderhandelns drohten weitere Verbandsklagen gemäß §§28a in Verbindung mit 29 KSchG. Darüber hinaus drohe auch der Verlust von Entgeltansprüchen für die Dienstleistung.
3. In der Sache legen die antragstellenden Parteien ihre Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
3.1. Offenbar unter Bestreitung der allgemeinen Sachlichkeit des §27d Abs1 Z6 KSchG bringen die antragstellenden Parteien vor, dass die Bestimmung für den Normunterworfenen de facto undurchführbar sei. Dem Bundesgesetzgeber sei offensichtlich nicht bekannt, welche Fördermaßnahmen in den Landesgesetzen vorgesehen seien. Sämtliche Versuche, gesetzeskonform vorzugehen bzw darzulegen, dass vom Fördergeber ein Zuschuss bezahlt werde und mangels einer vertraglichen Regelung und eines gesetzlichen Leistungskataloges nicht angegeben werden könne, welche Leistungen vom Träger übernommen würden, seien von der Judikatur bisher als gesetzwidrig angesehen worden. Den antragstellenden Parteien bliebe nur die Möglichkeit, gegen §27d Abs1 Z6 KSchG zu verstoßen, was ihnen jedoch nicht zumutbar sei.
Angesichts der unterschiedlichen landesgesetzlichen Förderbestimmungen sei es nur möglich, den vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe ausdrücklich übernommenen Tagsatz im Heimvertrag anzugeben und diesem die Gesamtkosten des Heimträgers gegenüberzustellen. Einer weiteren Kostentransparenz werde dadurch entsprochen, dass in den Heimverträgen die Aufgliederung der gesamten Leistungen erfolge.
3.2. Die antragstellenden Parteien hätten in ihren Heimverträgen dargelegt, welche Leistungen sie erbrächten, wie hoch die Gesamtkosten seien und welchen Betrag davon der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe abdecke. Es gebe keinen darüber hinausgehenden Leistungskatalog des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe. Einen "Phantasie-Leistungskatalog" anzuführen, der nur durch Interpretation des jeweiligen Landesgesetzes gefunden werden könne, sei falsch, weil es einen solchen tatsächlich nicht gebe.
Es sei in jedem Einzelfall zu interpretieren, welche Leistungen im Sinne des pauschalen Tagsatzes für den konkret Betroffenen gemäß §6 Abs2 CGW "sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" seien, in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stünden und was damit als notwendige Verpflegung und Betreuung und als notwendiges Wohnen iSd §12 Abs2 CGW umfasst sei. Hinzu komme, dass auch in einem Schreiben des Fonds Soziales Wien ausdrücklich nur von einem Zuschuss zu den Gesamtkosten die Rede sei.
3.3. Die Bestimmung des §27d Abs1 Z6 letzter Halbsatz KSchG sei auch kompetenzwidrig, weil der Bundesgesetzgeber offensichtlich versuche, einen landesgesetzlichen Leistungskatalog zu erzwingen. Ohne einen solchen Leistungskatalog könne aber der Normunterworfene nicht bekanntgeben, welche Leistungen in welchem Bundesland abgedeckt würden. Der Bundesgesetzgeber gehe davon aus, dass es einen konkreten Leistungskatalog des Landesgesetzgebers geben müsse und dieser Leistungskatalog im Heimvertrag anzuführen sei. Dies sei jedoch grundsätzlich falsch, weil es im Rahmen einer privatautonomen Regelung nicht möglich sei, jene Leistungen, die von der öffentlichen Hand unterschiedlich gedeckt würden, zu vereinbaren. Zusammenfassend könne es neun verschiedene Leistungskataloge geben, die in Entsprechung des §27d Abs1 Z6 KSchG in einen Musterheimvertrag aufzunehmen wären.
Letztlich werde durch die Zivilgerichte entschieden, auf welche Leistungen der einzelne Heimbewohner einen Anspruch habe. Damit habe der Bundesgesetzgeber unzulässigerweise in die Länderkompetenz eingegriffen, weil er nicht festzulegen zuständig sei, welche Leistungen das Land im Rahmen der Sozialhilfe zu erbringen habe. Die Maßnahmen der Behindertenhilfe gründeten sich kompetenzrechtlich auf Art15 Abs1 B-VG. Es sei daher Aufgabe der Länder, die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe zu normieren. Es sei zwar vom verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigungsgebot auszugehen, doch könne dies nicht zivilrechtlich zu Lasten des Heimträgers erzwungen werden, wenn der Landesgesetzgeber keinen konkreten Leistungskatalog normiere oder vertraglich vereinbare.
3.4. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Es bestehe die "Gefahr", dass ordentliche Gerichte zu entscheiden hätten, ob im Vertrag die von den jeweiligen Bundesländern gedeckten Leistungen korrekt angeführt worden seien. Es werde seitens der Gesetzgebung nicht ausreichend klargestellt, ob dies in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltung falle. Das in Art18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebiete es, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt sei. Wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lasse, was im konkreten Fall rechtens sei, verletze die Bestimmung die in Art18 B-VG statuierten Erfordernisse. Mangels Vorliegens eines konkreten länderspezifischen Leistungskataloges oder klarer gesetzlicher Bestimmungen sei es den Normunterworfenen nicht möglich, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3.5. §27d Abs1 Z6 KSchG stelle zudem einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG dar, weil die antragstellenden Parteien nicht kostendeckend kalkulieren könnten. Eine kostendeckende Kalkulation sei auch bei Unternehmen, die nicht auf Gewinn gerichtet seien, erforderlich. Die Unklarheiten und die mangelnde Regelung der vom Land Wien gedeckten Leistungen träfen ausschließlich den Heimträger.
3.6. §27d Abs1 Z6 KSchG sei auch nicht "systemgerecht" im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Art7 B-VG und Art2 StGG. Der Gesetzgeber habe ohne sachliche Rechtfertigung ein Gebot für Heimträger normiert; dies ohne Kenntnis, ob es überhaupt einen ermittelbaren Leistungskatalog der Bundesländer gebe, um dieses Gebot erfüllen zu können. Es sei nicht Aufgabe der Heimträger, zu deuten, welche Leistungen das Land zu decken habe und welche nicht. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 92/2006, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beantwortung der Frage, welche Leistungen die Länder tatsächlich als Sachleistung zu erbringen hätten, dem Heimträger zu oktroyieren. Genau dies werde dem Heimträger durch §27d Abs1 Z6 KSchG auferlegt, sodass die Bestimmung grob unsachlich und damit verfassungswidrig sei. Es handle sich auch nicht um einen einzelnen Härtefall, sondern es seien alle Heimträger in Ländern betroffen, die keinen Leistungskatalog bekanntgäben.3.6. §27d Abs1 Z6 KSchG sei auch nicht "systemgerecht" im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Art7 B-VG und Art2 StGG. Der Gesetzgeber habe ohne sachliche Rechtfertigung ein Gebot für Heimträger normiert; dies ohne Kenntnis, ob es überhaupt einen ermittelbaren Leistungskatalog der Bundesländer gebe, um dieses Gebot erfüllen zu können. Es sei nicht Aufgabe der Heimträger, zu deuten, welche Leistungen das Land zu decken habe und welche nicht. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006,, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beantwortung der Frage, welche Leistungen die Länder tatsächlich als Sachleistung zu erbringen hätten, dem Heimträger zu oktroyieren. Genau dies werde dem Heimträger durch §27d Abs1 Z6 KSchG auferlegt, sodass die Bestimmung grob unsachlich und damit verfassungswidrig sei. Es handle sich auch nicht um einen einzelnen Härtefall, sondern es seien alle Heimträger in Ländern betroffen, die keinen Leistungskatalog bekanntgäben.
3.7. Die Regelung verstoße darüber hinaus auch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art1 1. ZPEMRK bzw Art5 StGG. Durch das nicht verwirklichbare Gebot in §27d Abs1 Z6 KSchG, wonach die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen anzuführen seien, werde die Verrechnung eines über den Zuschuss durch das Land Wien bezahlten Betrages zu den Kosten der Verpflegung und Betreuung verhindert, weil es dem Heimträger nicht möglich sei, diese Leistungen bekanntzugeben. Dieser Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes sei nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Eingriff bestehe nicht, weil durch die Bekanntgabe der Höhe des tatsächlich geleisteten Zuschusses seitens des jeweiligen Fördergebers und der Höhe der gesamten Kosten eine Doppelverrechnung jedenfalls ausgeschlossen sei. Die Frage, welche konkreten Leistungen im Sinne der jeweiligen Sozialhilfegesetze gefördert würden, habe der Gesetzgeber selbst gegenüber dem Anspruchsteller zu beantworten; dies sei nicht Aufgabe des Heimträgers, in dessen unternehmerische Freiheit hiedurch eingegriffen werde.
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit der Anträge nicht bestreitet.
4.1. Zur anwendbaren Rechtslage führt die Bundesregierung das Folgende aus:
"3.1. Die §§27b bis 27i KSchG gehen auf das Heimvertragsgesetz, BGBl I Nr 12/2004, zurück, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Mit den §§27b bis 27i KSchG wurden einige Aspekte des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen besonders geregelt. Diese Regelungen zielen darauf ab, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, die eine informierte Entscheidung der Konsumenten ermöglichen, und die Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen zu schützen (s dazu ErlRV 202 BlgNR XXII. GP)."3.1. Die §§27b bis 27i KSchG gehen auf das Heimvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2004,, zurück, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Mit den §§27b bis 27i KSchG wurden einige Aspekte des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen besonders geregelt. Diese Regelungen zielen darauf ab, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, die eine informierte Entscheidung der Konsumenten ermöglichen, und die Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen zu schützen (s dazu ErlRV 202 BlgNR römisch 22 . GP).
3.2. §27d KSchG stellt inhaltliche Vorgaben für zivilrechtliche Heimverträge auf und soll insbesondere den Informationsbedürfnissen des Heimbewohners und seiner Angehörigen Rechnung tragen (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 7). Die in §27d Abs1 KSchG angeführten Vertragsinhalte legen einen zivilrechtlichen Mindeststandard fest, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 7). Nach §27d Abs1 Z6 KSchG hat der Heimvertrag zumindest Angaben zur Fälligkeit und zur Höhe des Entgelts sowie eine näher bestimmte Aufschlüsselung des Entgelts zu enthalten. Die Erläuterungen zur Stammfassung des §27d Abs1 Z6 führen Folgendes aus (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 8):3.2. §27d KSchG stellt inhaltliche Vorgaben für zivilrechtliche Heimverträge auf und soll insbesondere den Informationsbedürfnissen des Heimbewohners und seiner Angehörigen Rechnung tragen (s ErlRV 202 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 7, ). Die in §27d Abs1 KSchG angeführten Vertragsinhalte legen einen zivilrechtlichen Mindeststandard fest, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist (s ErlRV 202 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 7, ). Nach §27d Abs1 Z6 KSchG hat der Heimvertrag zumindest Angaben zur Fälligkeit und zur Höhe des Entgelts sowie eine näher bestimmte Aufschlüsselung des Entgelts zu enthalten. Die Erläuterungen zur Stammfassung des §27d Abs1 Z6 führen Folgendes aus (s ErlRV 202 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8, ):
'Nach Abs1 Z6 muss der Heimvertrag Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts enthalten. Dabei muss das Entgelt in die Bereiche 'Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung' (das sind die so genannten 'Hotelleistungen'), 'besondere Pflegeleistungen' und 'zusätzliche Leistungen' aufgeschlüsselt werden. Das Begutachtungsverfahren hat gezeigt, dass diese Aufschlüsselung von verschiedenen Trägern bereits praktiziert wird. Mit der Verpflichtung zur Aufschlüsselung werden damit keine besonderen Belastungen für die Träger, aber doch ein Mehr an Transparenz für die Bewohner verbunden sein.'
3.3. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I Nr 92/2006, wurde §27d Abs1 Z6 KSchG geändert und erhielt seine geltende Fassung. Hierbei wurde vor allem die angefochtene Wortfolge ('sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen') eingefügt. Die Erläuterungen führen dazu Folgendes aus (s AB 1511 BlgNR XXII. GP 2):3.3. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2006,, wurde §27d Abs1 Z6 KSchG geändert und erhielt seine geltende Fassung. Hierbei wurde vor allem die angefochtene Wortfolge ('sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen') eingefügt. Die Erläuterungen führen dazu Folgendes aus (s Ausschussbericht 1511 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2, ):
'Durch die geänderte Formulierung des §27d Abs1 Z6 soll erreicht werden, dass in den Heimverträgen klarer zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Auch soll verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen diese Träger aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt. Während die Verpflichtung zur Aufschlüsselung bereits nach geltendem Recht besteht und insofern in §27d Abs1 Z6 lediglich eine Klarstellung erfolgt, müssen die von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern übernommenen Leistungen nur in Verträgen offen gelegt werden, die nach dem 1. Juli 2007 geschlossen werden. Dies soll durch die Änderung des Übergangsrechts in §41a Abs19 klargestellt werden.'
Durch die Neufassung des §27d Abs1 Z6 KSchG wurde klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat, wobei eine weitergehende Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Leistungsblöcke nicht verlangt wird […]. Hierdurch sollte vor allem die Transparenz der Heimverträge erhöht und verhindert werden, dass Leistungen, für die ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufzukommen hat, dem Heimbewohner verrechnet werden oder Doppelverrechnungen ein und derselben Leistung erfolgen […]. Eine Entgeltspflicht des Heimwohners besteht nämlich nur für solche Leistungen, die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe nicht abgegolten werden. Der Heimbewohner soll in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage zu entscheiden, im derzeitigen Heim zu bleiben oder das Heim zu wechseln oder auf entgeltliche Zusatzleistungen künftig zu verzichten […].
3.4. Für Heimverträge legt überdies §27d Abs4 KSchG ein qualifiziertes Transparenzgebot fest. Die für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht dabei über jene des allgemeinen Transparenzgebotes gemäß §6 Abs3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein […]."
4.2. Nach Ansicht der Bundesregierung liegt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §27d Abs1 Z6 letzter Halbsatz KSchG nicht vor:
"1. Die Antragsteller begründen die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge im Wesentlichen damit, dass sie die in §27d Abs1 Z6 KSchG festgelegten Anforderungen nicht erfüllen könnten, da es an den hierfür erforderlichen konkreten Leistungskatalogen in den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen mangle. §27d Abs1 Z6 KSchG setze nämlich voraus, dass die Landesgesetze konkrete Kataloge der vom Sozial- und Behindertenhilfeträger gedeckten Leistungen vorsehen, 'womit unzulässig in die Landeskompetenz eingegriffen wird' (Anträge S 16). Der Bundesgesetzgeber habe mit dieser Regelung offensichtlich 'einen solchen Leistungskatalog erzwingen' wollen (Anträge S 12). Es liege auch ein 'Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw Rechtsstaatsprinzip' vor, da allein vom Heimbewohner im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden könne, welche Leistungen vom Sozialhilfeträger gedeckt seien –den Antragstellern sei es 'nicht möglich, dies selbst im Heimvertrag bekannt zu [g]eben' (Anträge S 16 f). In Ermangelung eines 'konkreten länderspezifischen Leistungskatalogs' sei es den Antragstellern 'nicht möglich, sich normkonform zu verhalten' (Anträge S 17 f). Das 'nicht verwirklichbare Gebot', die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen anzuführen, verletzte nicht nur die Erwerbsausübungsfreiheit und die Vertragsfreiheit, sondern sei auch 'grob unsachlich und damit verfassungswidrig' (Anträge S 18 ff).
2. Nach Auffassung der Bundesregierung gehen die Bedenken der Antragsteller ins Leere, weil sie auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage beruhen. Anders als die Antragsteller vermeinen, setzt §27d Abs1 Z6 KSchG weder voraus, dass die einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen einen konkreten Leistungskatalog normieren, noch fordert er dem Heimträger unmögliches Verhalten ab:
Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung nicht verlangt, dass im Heimvertrag Aufschlüsselungen bzw Zuordnungen vorgenommen werden, die nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen nicht erfolgen können. Vielmehr verlangt §27d Abs1 Z6 KSchG – seinem Schutzzweck entsprechend – (lediglich) möglichste Kostentransparenz unter Berücksichtigung der jeweiligen faktischen und rechtlichen Umstände. Die genauen Anforderungen an die Ausgestaltung des Heimvertrags hängen daher maßgeblich vom konkreten Einzelfall ab. Dies ist auch in der Judikatur anerkannt: So hat etwa jüngst das OLG Wien mit Blick auf das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) dargelegt, wie der von §27d Abs1 Z6 KSchG geforderten Aufschlüsselung Genüge zu tun ist und dabei den im Zivilverfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich die Relevanz abgesprochen […]. Demnach wäre etwa schon durch einen Hinweis auf die in §12 Abs2 CGW definierten Leistungen und die Erläuterung dieser Leistungen den Erfordernissen des §27d Abs1 Z6 KSchG Genüge getan. In der Literatur wird gleichfalls angenommen, dass der von §27d Abs1 Z6 KSchG verlangte Mindestinhalt durch die konkreten Gegebenheiten bedingt ist […]: In dies