RS Vfgh 2019/12/11 A16/2019

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
WettenG Wr §23 Abs4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Herausgabe beschlagnahmter Wettgeräte; Beschlagnahmebescheid auch bei Erlassung gegenüber Inhabern von Wettgeräten rechtswirksam; Einräumung eines Beschwerderechts für Eigentümer auch bei Zustellung des Beschlagnahmebescheides an den Geräteinhaber

Rechtssatz

Gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG ist dem Eigentümer bzw der Eigentümerin ausdrücklich ein Beschwerderecht "unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft" gegen den Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht eingeräumt. Diese Regelung setzt voraus, dass es auch Fälle gibt, in denen der Beschlagnahmebescheid formell nicht an den Eigentümer (sondern an eine vom Eigentümer verschiedene Person) adressiert und ihm gegenüber dennoch rechtswirksam ist. Anderenfalls wäre die Regelung des §23 Abs4 letzter Satz Wr. WettenG sinnwidrig:

Folgte man der im Beschluss des VwGH vom 26.07.2017, Ra 2017/02/0125, vertretenen Rechtauffassung, ginge ein Beschlagnahmebescheid nach §23 Abs4 Wr WettenG, der nur dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände als einer vom Eigentümer verschiedenen Person zugestellt worden ist, ins Leere. Das in §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG normierte Beschwerderecht des Eigentümers gegen einen solchen Bescheid wäre hinfällig, weil die Beschlagnahme bereits ex lege außer Kraft getreten wäre und eine Rechtsverletzung des Eigentümers sohin nicht in Betracht käme. Das Beschwerderecht des Eigentümers gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG hätte in dieser Konstellation von vornherein keinen Anwendungsbereich.

Die ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes an den Eigentümer unter der Bedingung, dass dieser seine Eigentümerschaft nachweist, wäre sinnlos, wenn die Behörde den Beschlagnahmebescheid bereits zwingend gegenüber dem Eigentümer erlassen haben müsste. Es wäre vielmehr widersprüchlich, die Beschwerdelegitimation gegen den Beschlagnahmebescheid gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG an den Nachweis der Eigentümerschaft zu knüpfen, wenn die Eigentümerschaft des Bescheidadressaten bereits zwingende Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Beschlagnahme wäre.

§23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG trägt vielmehr jenen Fällen Rechnung, in denen der Beschlagnahmebescheid gegenüber dem Wettunternehmer als Inhaber der beschlagnahmten Geräte erlassen wurde, es sich bei diesem jedoch nicht um den Eigentümer handelt. In dieser Konstellation ist dem Eigentümer unter Nachweis seiner Eigentümerschaft - neben dem Wettunternehmer als Bescheidadressaten - ein Beschwerderecht gemäß §23 Abs4 letzter Satz Wr WettenG ausdrücklich eingeräumt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, Beschlagnahme, Wetten, Beschwerderecht, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A16.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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