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JagdR - TirolNorm
JagdG Tir 1969 §66Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/03/0318 84/03/0319Rechtssatz
Die Nichterfüllung des Abschußplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG dar. Die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, daß dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wirdDie Nichterfüllung des Abschußplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, daß dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wird
(Hinweis E 17.4.1956, 904/55, VwSlg 4046 A/1956; E 12.9.1963, 1600/62).
Schlagworte
Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030317.X01Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020