TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/18 Ro 2019/15/0013

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

E3R E08600000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs3 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §3 Z1 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
32008R0800 AGVO
62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Jänner 2019, Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei:

T GmbH in Z, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen."

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin eines Krankenhauses, stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013. 2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin eines Krankenhauses, stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013. 2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung (nach Einschränkung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens) antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend verwies es darauf, dass im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen eines Anmeldeverfahrens die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten sei und daher auch der mitbeteiligten Partei als Dienstleistungsbetrieb Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 zuzuerkennen sei (Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013).3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung (nach Einschränkung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens) antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Begründend verwies es darauf, dass im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen eines Anmeldeverfahrens die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten sei und daher auch der mitbeteiligten Partei als Dienstleistungsbetrieb Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 zuzuerkennen sei (Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013).

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, in der es den Annahmen des BFG zum Nichtinkrafttreten der Einschränkung des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit näherer Begründung entgegentritt.

5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 3. August 2016, RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind.8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 3. August 2016, RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind.

9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, des § 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 7 EAVG idF BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war (vgl. auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002). 12 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenständlich war - wie auch das BFG festhielt - allein die Rechtsfrage strittig, "inwieweit seit dem 1.1.2011 Dienstleistungsbetrieben eine Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zusteht bzw ob die mit dem BBG 2011 normierten Änderungen in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG in Kraft getreten sind bzw. diese Änderungen dem Durchführungsverbot des Art 108 Abs. 3 AEUV unterliegen". Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 abweisen. 13 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Paragraphen 2, Absatz eins und Absatz 3,, des Paragraph 3, Absatz eins, oder des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG in der Fassung BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Artikel 140, B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war vergleiche , auch VfSlg. 19678/2012; 16771/2002). 12 Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenständlich war - wie auch das BFG festhielt - allein die Rechtsfrage strittig, "inwieweit seit dem 1.1.2011 Dienstleistungsbetrieben eine Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zusteht bzw ob die mit dem BBG 2011 normierten Änderungen in den Paragraphen 2, und 3 EnAbgVergG in Kraft getreten sind bzw. diese Änderungen dem Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV unterliegen". Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 abweisen. 13 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Dezember 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150013.J00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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