TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/18 Ro 2016/15/0039

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Kitzbühel Lienz in 6370 Kitzbühel, Im Gries 9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. August 2016, Zl. RV/3100222/2013, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei: J GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porschestraße 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit 444,46 EUR festgesetzt."

Begründung

1 Mit Antrag vom 22. Mai 2012 machte die mitbeteiligte GmbH, die ein Sporthotel betreibt, die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 5.333,56 EUR geltend. 2 Das Finanzamt setzte den Vergütungsbetrag mit Bescheid vom 2. Jänner 2013 in Höhe von lediglich 444,46 EUR fest und verwies dazu auf ein Vorhalteverfahren, in dem das Finanzamt die Ansicht vertreten hatte, dass für den hier vorliegenden Dienstleistungsbetrieb eine Energieabgabenvergütung nur noch für Jänner 2011 zustünde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und setzte den Vergütungsbetrag mit 5.333,56 EUR fest. Begründend vertrat das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass der Wegfall von Energieabgabenvergütungen für Dienstleistungsunternehmen infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission noch nicht in Kraft getreten sei (§ 4 Abs. 7 EVAG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) und die Vergütung der Mitbeteiligten aus diesem Grund für das gesamte Kalenderjahr 2011 zustünde. 4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamtes.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG). 7 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Höhe des Vergütungsbetrages für Jänner 2011 von 444,46 EUR war im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht unstrittig. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Vergütungsbetrag für Jänner 2011 in dieser Höhe festsetzen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150039.J00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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