RS Pvak 2019/12/10 G1-PVAB/19

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs7

Schlagworte

Gutachten der PVAB; Besetzung von Arbeitsplätzen; Grundsätze der Interessenvertretung; Entscheidungen des DG; Ermessensspielraum des DG

Rechtssatz

Ähnliches gilt nach Ansicht der PVAB (die sich auch in dieser Frage der ständigen Rechtsprechung der PVAK unverändert anschließt) für die ihr im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens obliegende Überprüfung von Auswahlentscheidungen des Dienstgebers. Auch diesem steht bei seiner Entscheidung ein Entscheidungsspielraum offen, innerhalb dessen die Entscheidung mangels gesetzlicher Determinierung nicht überprüfbar und daher zu akzeptieren ist. Entscheidungen des Dienstgebers kann daher nur dann entgegentreten werden, wenn sie diesen Ermessensspielraum überschreiten. Dies ist hier aber nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:G1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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