RS Pvak 2019/12/10 G1-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §10 Abs7

Schlagworte

Gutachten der PVAB

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 7 PVG hat der/die Leiter/in der Zentralstelle, wenn zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem ZA ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, die Angelegenheit nach persönlicher Beratung mit dem ZA zu entscheiden. Der/Die Leiter/in der Zentralstelle hat, sofern es der ZA verlangt, vor seiner/ihrer Entscheidung ein Gutachten der PVAB einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei dem/der Leiter/in der Zentralstelle ein, so ist dieser/diese berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten der PVAB abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:G1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten