TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/7 LVwG-2019/39/2420-5

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

VStG §54b
VVG §3
AbgEO §53
AbgEO §65
EO §290a
EO §291a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2019, Zl *****, betreffend eine Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) in einer Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die maßgeblichen Rechtsgrundlagen „§§ 53 und 65 Abs 1 AbgEO iVm §§ 290a und 291a EO“ zu lauten haben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im Zuge der Lenkerbekanntgabe teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, gegen die Anzeige vom 24.10.2018 Einspruch zu erheben. Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, nicht anzuhalten, wenn ein Kind bereit sei, einen Zebrastreifen zu überqueren. Verstecke sich ein Kind jedoch eventuell hinter einem Polizisten oder stehe an der Hauswand, könne er nicht annehmen, dass es über die Straße gehe. Auch entgegenkommende Fahrzeuge seien weder gestanden noch hätten angehalten. Zudem habe er selbst einen sechsjährigen Sohn und habe er sich auch als Schülerlotse angeboten. Er weise daher die Anzeige zurück, da er sich absolut keiner Schuld bewusst sei.

Im gegen die sodann erlassene Strafverfügung vom 21.01.2019, *****, erhobenen Einspruch widersprach der Beschwerdeführer neuerlich, jemandem das Überqueren des Zebrastreifens verwehrt zu haben. Mangels Signalisierens könne ein Autofahrer das Überqueren nicht erkennen. Vor der Bäckerei stünden jeden Tag Kinder, die einkaufen oder auf andere warten würden. Er könne nicht bei jedem Zebrastreifen anhalten, nur weil sich jemand aus 50 m Entfernung nähere. Er habe selbst einen Kind mit 6 Jahren. Er sei sich keiner Schuld bewusst und werde die Strafe nicht akzeptieren.

In seiner Stellungnahme vom 16.04.2019 zur Aussage des anzeigenden Organs vom 04.04.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung, und gab an, keine Strafe freiwillig zu bezahlen, da er sich keiner Schuld bewusst sei. Sollte der Beamte weiterhin darauf pochen, werde die Sache vor Gericht zu klären sein.

Mit Straferkenntnis vom 13.05.2019, *****, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 23.10.2018, 07:31 Uhr, in der Gemeinde Z, L *****, km *****, Adresse 2; Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung Norden, als Lenker des Fahrzeuges PKW ***** einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der zu zahlende Gesamtbeitrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher Euro 90,00.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15.05.2019 zugestellt und mangels Behebung am 05.06.2019 an die belangte Behörde retourniert. Der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses wurde mit 13.06.2019 vermerkt.

Mit Schreiben vom 01.08.2019, *****, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtskräftige Straferkenntnis Zl ***** mangels Bezahlung die Exekution angedroht und wurde er aufgefordert, den Betrag von Euro 90,00 binnen einer Woche zu überweisen. Sollte sich herausstellen, dass die Exekution erfolglos verlaufe, also der Strafbetrag uneinbringlich sei, werde umgehend die im Bescheid zitierte Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

In weiterer Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29.10.2019, Zl *****, über die Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen und wurde gemäß § 290a iVm §§ 291 a)-b) Exekutionsordnung dem Beschwerdeführer gegen die Drittschuldnerin Firma BB, X, zustehende Lohn- bzw Gehaltsforderung zur Einbringung der offenen Forderung in der Höhe von Euro 116,12 gepfändet. In der Begründung wurde Bezug genommen auf das Straferkenntnis ***** vom 13.05.2019 – Euro 90,00, die Vollstreckungsgebühr von Euro 19,00 und die sonstige Gebühr (Porto) von Euro 7,12, gesamt sohin Euro 116,12.

Am 09.11.2019 ging folgendes E-Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein:

Betreff: ***** vom 13.05.2019:

Sehr geehrte Frau CC!

Einspruch:

Hiermit erhebe ich Einspruch bezüglich eines Schreibens, welches ich von Ihnen vor ein paar Tagen erhalten habe über eine Lohnpfändung von Euro 116,12.

Es steht aber überhaupt nirgends, wer das veranlasst hat, oder ob das überhaupt gerechtfertigt ist. So können Sie nicht vorgehen.

Ich will wissen, wer der Auftraggeber ist und um was es überhaupt geht, ansonsten ist dieser Antrag nicht gültig.

Sie können ja nicht willkürlich irdenwelche Exekutionen ausstellen, nur weil es jemandem gefällt.

Ich werde diese auch meinem Rechtsanwalt weiterleiten, denn so geht das gar nicht.

Ich ersuche Sie daher mir diese Informationen zukommen zu lassen, damit ich dementsprechend reagieren kann.

Mit freundlichen Grüßen

AA

P.S. zHd Hr. Dr. DD: Ich bringe das Schreiben von der BH am Montag vorbei.“

Über Nachfrage teilte die Bezirkshauptmannschaft Y am 28.11.2019 mit, dass die an den Beschwerdeführer übersendete Bescheidausfertigung die eigenhändige Unterschrift der Genehmigenden der Erledigung aufweise. Weiters wurde mitgeteilt, dass aus parallel geführten Verfahren die mangelnde Zahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers bekannt wäre und deshalb auch eine vorausgehende Mahnung nicht erfolgt sei.

Am 28.11.2019 richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„Sehr geehrter Herr AA!

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol Ihre Beschwerde vom 09.11.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des Beschwerdeinhaltes ist als Anfechtungsgegenstand der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2019, *****, zu werten.

Dieser Bescheid vom 29.10.2019 dient der Vollstreckung bzw Eintreibung der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2019, Zl *****, verhängten Geldstrafe bzw des darin zur Zahlung aufgetragenen Gesamtbetrages in der Höhe von Euro 90,00.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind nun folgende Fragen zu beantworten:

1. Weist der Ihnen zugegangene Bescheid vom 29.10.2019, *****, die Originalunterschrift der Genehmigenden (CC) auf?

2. Eine Kopie dieses an Sie ergangenen Bescheides ist anher vorzulegen.

3. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2019, *****, wurde Ihnen – so die Aktenlage – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.05.2019 an der Abgabestelle Adresse 1, **** Z, durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit dem 15.05.2019 datiert. Laut Aktenlage wurde diese Sendung – da nicht behoben - am 05.06.2019 wieder an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückgesendet.

Zur Feststellung eines allfälligen Zustellmangels dieses Straferkenntnis betreffend, ergeht nun folgende Anfrage:

a. Haben Sie sich im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort wie vor) aufgehalten?

b. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?

c. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?

Sollten Sie einen Zustellmangel geltend machen, ist dies durch geeignete Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung, udgl) glaubhaft zu machen.

Zur Beantwortung wird Ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser E-Mail eingeräumt.

Um kurze Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail wird ersucht.

Mit freundlichen Grüßen

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Doris Mair

Richterin“

Am 03.12.2019 ging folgende E-Mail des Beschwerdeführers ein:

„Sehr geehrte Frau Dr. Mair!

Vielen Dank für Ihr mail. Ich weiß aber immer noch nicht warum es geht!!!!!

Wer möchte von mir € 90,--????? Solange ich nicht weiß, von wem aus das geht, kann ich Ihnen auch keine Fragen beantworten. Also bitte WER??? Ist der Kläger bzw von wem kommt dieser Anspruch??!!

Ich habe das Schreiben (von dem Sie wahrscheinlich sprechen) meinem Rechtsanwalt übergeben damit er vielleicht Einsicht bzw. eine Auskunft bekommt, da ich ja offensichtlich keine bekomme.

Mein Rechtsanwalt ist Dr. DD, Adresse 3, **** Y.

Wie schon in meinem ersten mail geschrieben, solange nicht bekanntgegeben wird, wer einen Anspruch an mich hat, bzw ob dieser überhaupt gerecht ist, kann lt. Gesetz keine Pfändung genehmigt bzw durchgeführt werden.

Also bitte nochmals: Von wem geht das aus??!!

Mit freundlichen Grüßen

AA“

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Straf- bzw Vollzugsakt zu Zl *****. Zur Frage der Fertigung des angefochtenen Bescheides vom 29.10.2019 bzw zur Frage einer Einmahnung der Zahlung wurden Erhebungen bei der belangten Behörde getätigt. Beim Beschwerdeführer wurde Nachfrage in Bezug auf die Wirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses sowie die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides gerichtet.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

㤠54 b

Vollstreckung von Geldstrafen

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

….“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

㤠3

Eintreibung von Geldleistungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

….“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl Nr 104/1949 idF BGBl I Nr 104/2019:

㤠53

Arbeitseinkommen

Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

§ 65

Pfändung

(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. …

(….)“

Es gelten folgende Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, BGBl Nr 79/1898 idF BGBl I Nr 105/2019:

㤠290a

Beschränkt pfändbare Forderungen

(1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, …..;

…..

§ 291a

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum“)

….“

IV.      Erwägungen:

Ungeachtet der im Betreff der Beschwerde vom 09.11.2019 getroffenen Bezugnahme auf das Straferkenntnis vom 13.05.2019, *****, richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2019 (Lohnpfändung). Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeausführungen, als Anfechtungsgegenstand ist „das vor ein paar Tagen erhaltene Schreiben über eine Lohnpfändung von € 116,12“ eindeutig benannt.

Der Vorhalt des Beschwerdeführers sowohl in seiner Beschwerde als auch sodann in seinem Schreiben vom 03.12.2019, nicht zu wissen, was Gegenstand des gegen ihn betriebenen Verfahrens wäre, ist nicht glaubwürdig. Über entsprechende Aufforderung in der Beschwerde klärte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2019 in detaillierter Weise zum maßgeblichen Sachverhalt auf. Mitgeteilt wurde, dass der nun angefochtene Bescheid vom 29.10.2019 der Vollstreckung bzw Eintreibung der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2019, *****, verhängten Geldstrafe bzw des darin zur Zahlung aufgetragenen Gesamtbetrages in der Höhe von Euro 90,00 diene.

Der dem Bescheid vom 29.10.2019 zugrunde liegende bzw der mit diesem Bescheid verfolgte Zweck, nämlich die Eintreibung einer ausstehenden Geldforderung, musst dem Beschwerdeführer damit spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewusst sein. Darüber hinaus wurde das Straferkenntnis vom 13.05.2019 bereits schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bezogen und im Schreiben vom 28.11.2019 der Sachverhalt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eben nochmals erklärend dargelegt. Dem Beschwerdeführer musste das Straferkenntnis vom 13.05.2019 als zugrunde liegender Titelbescheid für die nun aufgetragene Lohnpfändung bekannt sein. Bereits (schon) aufgrund der gegen ihn erlassenen Strafverfügung vom 21.01.2019 ist ihm sowohl die vorgeworfene Tathandlung, die vorgeworfene Tatzeit, der vorgeworfene Tatort sowie auch der dafür verhängte Strafbetrag in der Höhen von Euro 80,00, Gesamtbetrag Euro 80,00, bekannt. Sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch bereits schon in seinen Anmerkungen im Rahmen der Lenkerbekanntgabe vom 10.01.2019 trat der Beschwerdeführer diesem Tatvorwurf der Sache nach entgegen.

Behauptet der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme vom 03.12.2019 wiederholt Unkenntnis des Sachverhaltes, erscheint dies als reine Schutzbehauptung nicht glaubhaft.

Die nach sachverhaltsaufklärendem Hinweis auf das Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.11.2018 eingeforderte Beantwortung von, allfällige Zustellmängel abklärenden Fragen ließ der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.12.2019 gänzlich unbeantwortet. So kam er auch der Aufforderung, Zustellmängel durch belegende Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht nach. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer lediglich seine bisherige Verantwortung unverändert bei.

Mangels Geltendmachung jeglicher Zustellmängel ist von einer rechtsgültigen Zustellung des Straferkenntnisses mittels Hinterlegung auszugehen. Das Straferkenntnis gilt damit am 15.05.2019 als rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis begann mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde. Infolge ungenützten Fristablaufes erwuchs das Straferkenntnis in Rechtskraft. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das Straferkenntnis vom Beschwerdeführer in der Folge nicht behoben wurde.

Aktenkundig erfolgte eine Bezahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht. Die Vollstreckungsbehörde hatte daher die Eintreibung der Geldleistung vorzunehmen. Die Pfändung war zu veranlassen.

Gemäß § 54b Abs 1 vierter Satz VStG konnte eine Mahnung unterbleiben. Bei aktenkundig vorliegendem Sachverhalt war mit berechtigtem Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung nicht bereit ist. Sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.01.2019 als auch in seiner Stellungnahme vom 16.04.2019 betonte der Beschwerdeführer in diesem Sinne nämlich seine ausdrückliche Absicht, die gegen ihn verhängte Strafe nicht zu akzeptieren und die Strafe nicht freiwillig bezahlen zu wollen.

Weitere inhaltliche Einwendungen gegen die ausgesprochene Lohnpfändung als solche wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war zu korrigieren. Der im angefochtenen Bescheid verwiesene § 291b EO (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen) kommt gegenständlich nicht zur Anwendung. Die maßgeblichen Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung waren zu ergänzen.

Entgegen ausdrücklicher Aufforderung durch das erkennende Gericht entsprach der Beschwerdeführer auch den Nachfragen zur Fertigung des angefochtenen Bescheides bzw der Anforderung einer Kopievorlage des Bescheides dazu nicht. Aufgrund glaubhafter behördlicher Mitteilung ist damit vom rechtsgültigen Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung auszugehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegend diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Schlagworte

Lohnpfändung; Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.39.2420.5

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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