TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 95/08/0264

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 21. Juli 1995, Zl. B1-AlV-7022-0-B/2720 010863/Wels, betreffend Neubemessung und Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 10. Dezember 1990 Karenzurlaubsgeld und gab an, mit ihrer 1990 geborenen Tochter und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie bejahte zur Frage 6. des Antragsformulars durch Ankreuzen die Frage, ob sie einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz "besitze bzw." gepachtet habe, und verneinte die damit verbundene Frage, ob sie einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz "bewirtschafte". Zur Frage 11. des Antragsformulars bejahte sie, daß sie Angehörige im gemeinsamen Haushalt habe, die einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz besäßen "bzw." gepachtet hätten, gab bekannt, daß es sich hiebei um ihren Ehegatten handle, und bezifferte den Einheitswert dieses land(forst)wirtschaftlichen Besitzes mit S 211.000,--.

In einer am 11. Dezember 1990 mit ihr aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zum "Gegenstand der Amtshandlung: KUG 1 oder 2, Einkommen des Gatten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb" folgendes an:

"Mein Gatte bewirtschaftet alleine den landwirtschaftl. Betrieb von EW 211.000,--, auch die Einkünfte daraus gehören meinem Gatten."

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 231,60 (bis 31. Dezember 1990), S 243,90 (bis 31. Dezember 1991) und S 253,70 (bis 19. August 1992) täglich angewiesen.

Am 17. Dezember 1992 beantragte die Beschwerdeführerin nach der Geburt eines weiteren Kindes erneut Karenzurlaubsgeld, wobei sie hinsichtlich der Landwirtschaft im Antragsformular die gleichen Angaben machte wie bei der ersten Antragstellung.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 275,40 (bis 31. Dezember 1992), S 286,50 (bis 31. Dezember 1993) und S 290,90 (bis 18. Oktober 1994) täglich angewiesen (jeweils inklusive Familienzuschlag).

Am 13. Oktober 1994 beantragte die Beschwerdeführerin Sondernotstandshilfe, wobei sie hinsichtlich der Landwirtschaft im Antragsformular ihre bisherigen Angaben wiederholte.

Der Antrag auf Sondernotstandshilfe wurde mit Bescheid vom 9. November 1994 mangels Arbeitslosigkeit mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin besitze einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als S 54.000,--.

Mit ihrer Berufung gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin den Notariatsakt vom 9. Mai 1989 vor, mit dem sie ihrem Ehegatten das alleinige Bewirtschaftungs- und Fruchtnießungsrecht am gemeinsamen Liegenschaftsvermögen eingeräumt hatte.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 13. Jänner 1995 statt und sprach aus, der Beschwerdeführerin gebühre unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitiger Erhöhung der gesetzlichen Freigrenze auf S 4.000,-- die Sondernotstandshilfe im Ausmaß von S 274,30 täglich.

In einem Begleitschreiben an die Behörde erster Instanz wies die belangte Behörde darauf hin, daß bei der Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das Einkommen des Ehegatten laut Tabelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Ermittlung des land(forst)wirtschaftlichen Einkommens der gesamten Landwirtschaft (Einheitswert: S 211.000,--) heranzuziehen gewesen wäre. Die regionale Geschäftsstelle werde "ersucht, die Gebührlichkeit des KUG 2 ab 26. November 1990 zu überprüfen und gegebenenfalls die nötigen Veranlassungen zu treffen".

Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels aus, das Karenzurlaubsgeld für nachstehend angeführten Zeitraum werde widerrufen "bzw." die Bemessung werde rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin werde zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes in dem nachstehend angeführten Betrag verpflichtet: "Rückforderung S 110.665,-- vom 26.11.90 - 19.8.92 und 14.12.92 - 18.10.94". Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Da Sie dem Arbeitsamt nicht gemeldet haben, daß Sie laut Vertrag vom 9.5.89 Ihren Gatten an Ihrem ideellen Anteil an der Landwirtschaft das Bewirtschaftungs- und Fruchtgenußrecht eingeräumt haben, ist obiger Überbezug entstanden."

Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur teilweise statt. Sie sprach aus, mit welchen Beträgen das Karenzurlaubsgeld für die einzelnen Leistungszeiträume nachträglich festgesetzt werde und daß sich hieraus ein Übergenuß von S 90.015,-- ergebe, dessen Rückersatz der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben werde.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, aus dem Notariatsakt vom 9. Mai 1989 gehe hervor, daß der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auch nicht zur Hälfte auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt werde. Werde ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb an einen nahen Angehörigen im Sinne des § 140 Abs. 7 BSVG verpachtet bzw. überlassen, so sei dem Pächter bzw. dem Fruchtnießer der volle Ertragswert zuzurechnen, woraus sich in näher dargestellter Weise durch Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AlVG ergebe.

Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Bei Ihren Antragstellungen auf Karenzurlaubsgeld haben Sie nicht bekanntgegeben, daß Sie die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes Ihrem Gatten seit 9.5.1989 aufgrund eines Bewirtschaftungs- und Fruchtnießungsvertrages überlassen haben und somit dieser Betrieb ausschließlich auf die Rechnung und Gefahr Ihres Gatten geführt wird.

Bei Bekanntgabe dieses Umstandes hätte das Einkommen Ihres Gatten aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 211.000,-- zugrundegelegt werden müssen und nicht nur der Hälfteanteil, wie dies in Ihrem Fall geschehen ist.

Auch wenn Sie der Meinung waren, dies hätte auf Ihren Leistungsanspruch keinen Einfluß, so hätten Sie doch dadurch die Behörde in die Lage versetzen müssen zu beurteilen, ob der Anspruch in der Höhe tatsächlich besteht.

Durch Verschweigen maßgebender Tatsachen - Sie haben die vertragliche Einräumung des Bewirtschaftungs- und Fruchtnießungsrechtes Ihres Anteiles aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an Ihren Gatten dem Arbeitsmarktservice nicht bekanntgegeben - haben Sie einen Tatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht und werden zur Rückzahlung des durch die Berichtigung des Karenzurlaubsgeldes in o.a. Zeiträumen entstandenen Übergenusses von S 90.015,-- verpflichtet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."

Nur gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz des Übergenusses richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist nur darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Betrages von S 90.015,-- verpflichtet werden konnte, weil sie den Bezug dieses Betrages, wie von der belangten Behörde angenommen, im Sinne des zweiten Falles des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG "durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt" hatte. Als "maßgebend" können dabei nur Tatsachen in Betracht kommen, die der unangefochten gebliebenen Berichtigung der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die belangte Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die Höhe des Anspruches in dieser Weise zu beurteilen.

Die belangte Behörde meint, die Beschwerdeführerin habe solche Tatsachen verschwiegen, indem sie zunächst nicht bekanntgegeben habe, daß sie die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ihrem Ehegatten "seit 9.5.1989 aufgrund eines Bewirtschaftungs- und Fruchtnießungsvertrages überlassen" habe "und somit" dieser Betrieb "ausschließlich auf die Rechnung und Gefahr" ihres Ehegatten geführt werde. Dabei scheint es die belangte Behörde für rechtlich unerheblich zu halten, daß die Beschwerdeführerin in den Anträgen jeweils angegeben hatte, daß ihr Ehegatte einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz mit einem Einheitswert von S 211.000,-- besitze bzw. gepachtet habe (so die jeweils von ihr bejahte Frage 11. des Antragsformulars), und dem in einer ausdrücklich zur Frage des Einkommens ihres Ehegatten mit ihr aufgenommenen Niederschrift hinzugefügt hatte, ihr Ehegatte bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Einheitswert von S 211.000,-- allein und die Einkünfte daraus gehörten ihm. Diese aktenkundigen Angaben der Beschwerdeführerin werden in den Ausführungen über das ihr anzulastende "Verschweigen maßgebender Tatsachen" mit keinem Wort erwähnt. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides muß daher auf der Rechtsansicht beruhen, die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Umstände hätten erst in Verbindung mit der Kenntnis der weiteren Tatsache, daß sie auf dem Vertrag vom 9. Mai 1989 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten beruhten, die von der belangten Behörde vorgenommene Einkommensanrechnung ermöglicht. Dem ist nicht beizupflichten, weil schon den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen war, daß der Betrieb nicht auch auf ihre Rechnung und Gefahr geführt werde.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080264.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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