TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W180 2195056-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W180 2195056-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. sowie VIII. bis X. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

und Spruchpunkt X. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 12.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe in Afghanistan als Polizist gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Er könne dies auch belegen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

3. Da der Beschwerdeführer vorübergehend unbekannten Aufenthaltes war, wurde er am 07.12.2017 von seiner Unterkunft abgemeldet. Das Asylverfahren wurde in der Folge am 04.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) eingestellt. Mit 10.01.2018 war der Beschwerdeführer wieder aufrecht in seiner Unterkunft gemeldet. Am 11.01.2018 wurde das Verfahren von der belangten Behörde wieder aufgenommen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 mit, dass er ab sofort im von ihm zuletzt bewohnten (näher genannten) Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kabul geboren und habe auch dort mit seiner Familie gelebt. Er habe in Kabul die Schule abgeschlossen und habe dann die Polizeiakademie besucht. Nach der Ausbildung zum Offizier habe er bei der Polizei gearbeitet. Dabei habe er mehrere Tätigkeiten ausgeübt, er sei in der Logistik, Kriminalpolizei und Leibwache tätig gewesen. Er habe in Kabul und auch in der Provinz Maidan Wardak in der Hauptstadt

XXXX gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, als er nach XXXX verlegt worden sei, habe in der Provinz Maidan Wardak Krieg geherrscht. Der Weg zur Arbeit sei sehr gefährlich gewesen und immer wieder seien Leute angegriffen worden. Seine Eltern hätten um sein Leben Angst gehabt und ihm mehrmals empfohlen, mit dieser Arbeit aufzuhören, der Beschwerdeführer habe seinen Job jedoch weitermachen wollen. Schließlich habe der Beschwerdeführer diese Tätigkeit beendet und sich unerlaubt vom Dienst entfernt. Danach sei er bis zu seiner Ausreise ein Jahr zuhause gewesen. In dieser Zeit habe er zweimal eine Ladung für das Kommissariat bekommen, er sei aber nicht dorthin gegangen und habe sich zuhause versteckt. Manchmal sei an die Haustür geklopft worden und es seien Steine hineingeworfen worden. Nun habe er Angst, dass ihn der Staat ins Gefängnis bringe, weil er seinen Dienst einfach verlassen habe. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer in Kabul als Kriminalbeamter mehrere Leute festgenommen. Diese seien teilweise seine Freunde gewesen, später jedoch zu Feinden geworden. Sie hätten aufgrund der Festnahmen Rache nehmen wollen. Auf die Frage, ob er persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein" und fügte hinzu, er sei ein paar Mal von diesen Freunden angegriffen worden. Die Frage, ob seine Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, verneinte der Beschwerdeführer ebenfalls, genauso wie die Frage, ob er Kontakt mit Islamisten oder Extremisten gehabt habe. Zu seiner Integration gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch eine Lebensgefährtin. Er habe Alphabetisierungskurse besucht, aber keine Prüfung absolviert. Er habe gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde geleistet. Weiters habe er viele österreichische Freunde, mit denen er seine Zeit verbringe. Er lebe von der Grundversorgung, wolle aber gerne eine Lehre absolvieren und dann als Mechaniker oder Verkäufer arbeiten. Derzeit gehe er keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Afghanistan. Er legte zusätzlich zu seiner bereits vorgelegten Tazkira ein Zertifikat einer afghanischen Polizeiakademie vor.

5. Das Landesgericht XXXX verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.03.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz (SMG) am 24.03.2018 in Untersuchungshaft genommen worden sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.

7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab 18.01.2018 in einem namentlich genannten Quartier in XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.03.2018 verloren habe (Spruchpunkt IX.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt X.).

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig am 26.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Davon wurden sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Strafgericht wertete als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

9. Am 07.05.2018 brachte der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde in vollem Umfang gegen den genannten Bescheid des BFA ein. Er beantragte die Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu die Feststellung, dass die Abschiebung nicht zulässig sei, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Am 31.07.2018 erließ das Bundesverwaltungsgericht ein Teilerkenntnis (Zl. W180 2195056-1/7Z) im Umfang des Spruchpunktes über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides). Darin wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

11. Am 31.08.2018, fortgesetzt am 14.09.2018, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX , geb. 25.10.1988. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen. An Unterlagen legte der Beschwerdeführer ein afghanisches "Singleness Certificate" vor.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.04.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 24.04.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. oder 9. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, gesamt sohin EUR 720,00, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht wertete als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer Paschtu, Hindi, Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Vater des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus XXXX . Seine Mutter wurde in Kabul geboren. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort auch aufgewachsen. Während des Taliban-Regimes hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie fünf Jahre in Pakistan und im Iran verbracht. Der Vater des Beschwerdeführers war als Elektronikingenieur und Taxilenker tätig, er hatte auch eine Apotheke. Seine Mutter war Hebamme. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss hat er die Aufnahmeprüfung für die Polizeiakademie absolviert und in weiterer Folge die Polizeiakademie in Kabul besucht. Danach war der Beschwerdeführer als Polizist tätig, unter anderem in Kabul und zuletzt in XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Nach einigen Jahren als Polizist ist der Beschwerdeführer unerlaubt nicht mehr zum Dienst erschienen. Ab diesem Zeitpunkt und vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er noch ein Jahr in Kabul in seinem Elternhaus verbracht. In dieser Zeit hat er auch in der Apotheke seines Vaters mitgearbeitet. Vor seiner endgültigen Ausreise hat der Beschwerdeführer bereits zweimal versucht, Afghanistan zu verlassen, ist jedoch nur bis in den Iran gekommen und danach wieder zurückgekehrt. Nach der dritten Ausreise ist der Beschwerdeführer bis nach Österreich gelangt und hat hier am 11.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In Afghanistan, in Kabul, lebt noch die Familie des Beschwerdeführers, und zwar seine Eltern und Geschwister. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und eine Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers ist derzeit zu Hause, sein Vater ist weiterhin als Taxifahrer tätig. Einer seiner Brüder hat ein Lebensmittelgeschäft. Die beiden anderen Brüder studieren. Seine Schwester ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig zu seiner Familie Kontakt. Sein Vater hat die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert. Die Familie des Beschwerdeführers unterstützt ihn manchmal von zuhause aus in Österreich finanziell.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Verbringung nach Afghanistan einer zielgerichteten und persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig und steht nicht in ärztlicher Behandlung.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Sie unterstützt ihn finanziell. Er wohnt tageweise bei ihr, jedoch nicht ständig, und sie sind auch nicht an derselben Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Alphabetisierungskurse besucht, jedoch keine Prüfung absolviert. Er hat sich für Deutschkurse angemeldet, die dann aber nicht stattgefunden haben. Er spricht bereits gut Deutsch. Vorübergehend hat er gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde geleistet. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist auch weder in einem Verein tätig, noch engagiert er sich ehrenamtlich. Künftig möchte er berufstätig sein. Er hat österreichische Freunde, mit denen er seine Zeit verbringt.

Da der Beschwerdeführer vorübergehend unbekannten Aufenthaltes war, wurde er am 07.12.2017 von seiner Unterkunft abgemeldet. Das Asylverfahren wurde in der Folge am 04.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt. Mit 10.01.2018 war der Beschwerdeführer wieder aufrecht in seiner Unterkunft gemeldet. Am 11.01.2018 wurde das Verfahren von der belangten Behörde wieder aufgenommen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 mit, dass er ab sofort im von ihm zuletzt bewohnten (näher genannten) Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2018 auf Anordnung des Landesgerichtes XXXX aufgrund des Verdachtes eines Vergehens nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft XXXX am 29.03.2018 zu Zl. XXXX Anklage wegen diverser Vergehen nach dem SMG, somit wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, erhoben.

Er wurde in Österreich mehrfach straffällig und ist wie folgt gerichtlich (rechtskräftig) verurteilt worden:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig am 26.04.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Davon wurden sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Strafgericht wertete als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

Der Beschwerdeführer hat seine Strafhaft abgesessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.04.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig am 24.04.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. oder 9. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, gesamt sohin EUR 720,00, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Strafgericht wertete als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszüge)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

-

AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

-

CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

-

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

-

SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018

-

TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-

-

%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack- 180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns- 180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

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BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

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CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

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DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018

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France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/ 20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militar e_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_gi orni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnapnearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

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Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghanstudents-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militantsseek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiitemosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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