TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 97/08/0548

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §226 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14. August 1997, Zl. 120.187/5-7/97, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 226 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: H in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Anerkennung der Wirksamkeit der Erwerbung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung durch Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 226 Abs. 3 ASVG Folge und anerkannte die Beiträge für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Jänner 1952 im Ausmaß von 22 Monaten als wirksam entrichtet.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Mitbeteiligte mit Antrag vom 19. Jänner 1997 den "Einkauf von Versicherungszeiten gemäß § 226 Abs. 3 ASVG" begehrt. Sie habe den Antrag damit begründet, daß sie sehr lange Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern (ergänze: unversichert) tätig gewesen sei. Nach einer Mitteilung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt lägen in der Pensionsversicherung der Mitbeteiligten 286 auf die Wartezeit zählende Versicherungsmonate sowie ein neutraler Monat (Juni 1961) vor. Bei diesen Versicherungszeiten (wovon 55 österreichische Monate der Pflichtversicherung seien) könne die Mitbeteiligte die Wartezeit für eine Alterspension zu einem möglichen Stichtag 1.2.1997 (Vollendung des 60. Lebensjahres der Mitbeteiligten) nicht erfüllen, da ihr auf die "ewige Anwartschaft bei 180 Beitragsmonaten" als günstigste Wartezeitvariante noch 24 (richtig: 22) Beitragsmonate fehlen würden. Dieser Umstand sei der Mitbeteiligten seit Jänner 1991 bekannt; nachdem vorerst die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nicht vorgelegen seien, habe die Mitbeteiligte eine halbjährige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, wodurch sie versicherungsberechtigt geworden sei. Im Dezember 1996 habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß sie ab Februar 1997 mit der Beitragszahlung aussetze. Sie habe aber keinen Grund vorgebracht, warum sie bei gleichen Einkommensverhältnissen den seit Jahren entrichteten Versicherungsbeitrag ab Februar 1997 nicht mehr zu leisten vermöge. Da eine Versicherungsberechtigung bestünde, sei lediglich die Beitragsleistung wieder aufzunehmen, sodaß die angestrebte Alterspension ab 1. März 1999 gewährt werden könne.

Eine Alternative dazu sei die Sanierung der Wartezeit auf eine Maßnahme gemäß § 226 Abs. 3 ASVG iVm § 1243 RVO im Umfang von 22 Monatsbeiträgen im Zeitraum vom 1.4.1950 bis 31.1.1952.

In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Bericht vom 29. Juli 1997 mitgeteilt, daß die Mitbeteiligte 22 Monatsbeiträge zur Selbstversicherung für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis 31. Jänner 1952 entrichtet habe. Die Pensionsversicherungsanstalt habe diese Beiträge vorläufig entgegengenommen, halte jedoch die Nachentrichtung aus näher genannten Gründen für unzulässig. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen habe die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde mitgeteilt, daß die Mitbeteiligte eine Witwenpension in der Höhe von S 8.400,-- (aus Liechtenstein und Österreich) beziehe und mit Schreiben vom 1. April 1997 auf eine notwendige Reparatur der Heizung in der Höhe von S 34.000,-- (abzüglich einer Zuzahlung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung) hingewiesen habe.

Die belangte Behörde übernahm diesen Sachverhalt in ihre Feststellungen und führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß es angesichts dieser Familien- und Einkommensverhältnisse für die mitbeteiligte Partei eine unzumutbare Härte darstelle, erst 22 Monate später die Wartezeit für eine Alterspension zu erfüllen, sodaß sich das Bundesministerium veranlaßt gesehen habe von dem ihm gemäß § 226 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessen im Sinne des gestellten Begehrens Gebrauch zu machen. Des weiteren begründet die belangte Behörde, aus welchem Grund sie die Bestimmung des § 1243 RVO (diese Bestimmung regelte den freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung( bis zum vollendeten 40. Lebensjahr für nicht versicherungspflichtige Personen) im Zusammenhang mit § 226 Abs. 3 ASVG für anwendbar hält.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der die Pensionsversicherungsanstalt behauptet, daß der Zeitraum vom 1. April 1950 bis 31. Jänner 1952 in Ermangelung von Versicherungszeiten vor diesem Zeitraum keine Lücke im Versicherungsverlauf darstelle; das Vorliegen einer besonderen Härte sei dann zu verneinen, wenn es für die mitbeteiligte Partei möglich sei, die Pensionsvoraussetzungen durch Entrichtung freiwilliger Beiträge herzustellen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 226 Abs. 3 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Fällen besonderer Härte die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Den weiteren Ausführungen sei vorausgeschickt, daß das Ausmaß der Fehlzeiten vom 22 Monaten im Versicherungsverlauf der Mitbeteiligten für sich allein nicht gegen die Zulässigkeit der Nachentrichtung im Sinne des § 226 Abs. 3 ASVG spricht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 6. September 1978, Zl. 637/78 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 88/08/298).

Zum Begriff der sozialen Härte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nicht jeder Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Fall besonderer Härte bedeute; es sei vielmehr entscheidend, ob dem Nachteil in den versicherungsrechtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse "wesentliche Bedeutung" beigemessen werden müsse (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 1155/77). Die genannte Vorschrift räumt der Behörde insoweit ein freies Ermessen in die Richtung ein, daß sie selbst in dem Falle des Vorliegens einer besonderen Härte nicht verpflichtet ist, den Erwerb von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit als wirksam anzuerkennen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1965, Slg. Nr. 6826/A und vom 1. Dezember 1977, Zl. 2473/76)

Das Fehlen einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Versicherungszeiten bei einem nahe an den Stichtag heranreichenden Versicherungsverlauf (welcher es ausschließt, die Leistung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Anspruch zu nehmen) reicht daher für sich allein noch nicht zur positiven Ermessensübung im Sinne des § 226 Abs. 3 ASVG aus, weil das Vorliegen einer "besonderen Härte" als unentbehrliche Anspruchsvoraussetzung hinzutreten muß.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde reichen ihre Feststellungen zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus: Von besonderer Härte kann insbesondere dann nicht gesprochen werden wenn, - wie die Beschwerdeführerin mit Recht hervorhebt - die mitbeteiligte Partei in der Lage ist, durch freiwillige Beitragszahlungen die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension in einer - im Verhältnis zum Eintritt des Versicherungsfalls - angemessenen Zeit herzustellen und ihr die Entrichtung solcher Beiträge unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse auch zumutbar ist.

Eine derartige Zumutbarkeitsprüfung hat die belangte Behörde allerdings nicht angestellt. Dabei hätte die belangte Behörde auch einen Vergleich der Kostenbelastung für Beiträge zur freiwilligen Versicherung (unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 4 ASVG) im Verhältnis zu jenen Kosten, welche die Nachentrichtung verursachen würde, anzustellen gehabt.

Hingegen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt nicht anzuschließen, daß die Nachentrichtung für Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 eine im Nachentrichtungszeitraum selbst liegende Versicherungslücke voraussetzt (d.h., daß vor dem Zeitraum der Nachentrichtung Versicherungszeiten liegen müßten): wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß die genannte Bestimmung dazu diene, "Lücken" im Versicherungsverlauf zu schließen, so ist damit nicht zeitraumbezogen eine konkrete Lücke zu verstehen, die (wiederum zeitraumbezogen) durch entsprechende Beiträge geschlossen werden könnte; unter Versicherungslücken hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr stets die Differenz zwischen dem Erfordernis an Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit einerseits und der Anzahl der jeweils vorhandenen Versicherungszeiten andererseits angesehen. Ob ein solcher Fehlbestand an Versicherungszeiten durch unversicherte Zeiträume vor, während oder am Ende des Versicherungsverlaufes entstanden ist, ist für die Nachentrichtung ohne Bedeutung (sieht man davon ab, daß eine auf § 226 Abs. 3 ASVG gestützte Nachentrichtung nur für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1956 in Betracht käme). Ebenso ist daher auch ohne Bedeutung, ob die zur Nachentrichtung zur Verfügung stehenden Zeiträume von Versicherungszeiten eingeschlossen sind, oder ob dies nicht der Fall ist.

Allerdings wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch zu beachten haben, daß auch durch Nachentrichtung im Sinne des § 226 Abs. 3 ASVG nicht Versicherungszeiten für Zeiträume erworben werden können, während derer auch der Erwerb von Versicherungszeiten durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht möglich gewesen wäre: als Grenze hiefür kann im allgemeinen das 14. Lebensjahr angesehen werden (vgl. das Verbot jeglicher Beschäftigung für Kinder nach dem im fraglichen Zeitraum geltenden § 5 KJBG, BGBl. Nr. 146/1948). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch insoweit als rechtswidrig, als er die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 16. Jänner 1951 bewilligt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080548.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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