TE Bvwg Beschluss 2019/11/6 W179 2225084-1

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
TKG 2003 §121 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W179 2134784-1/5E

W179 2225083-1/4E

W179 2225084-1/4E

W179 2225085-1/4E

W179 2225086-1/4E

W179 2225087-1/4E

W179 2225088-1/4E

W179 2225089-1/4E

W179 2225090-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden der 1.) XXXX ,

2.)

XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX ,

8.)

XXXX , und 9.) XXXX , alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , GZ XXXX , betreffend den Einsatz von XXXX , beschlossen:

A) Beschwerden:

Die Verfahren werden infolge Beschwerderückziehung eingestellt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass näher bestimmte Regelungen eines eigenen anderweitig erlassenen Bescheides sinngemäß auch für den Einsatz der Technologie nach XXXX und XXXX im Kupferanschlussnetz der XXXX gelten.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsmittelwerberinnen jeweils Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legt die Beschwerden und einen Teil des Verwaltungsaktes vor (der Originalakt von ON 1 bis einschließlich ON 106 liege beim Verwaltungsgerichtshof).

4. Im Lichte der auch gerichtsbekannten Tatsache, dass zwischenzeitig operative XXXX Tochtergesellschaften Teil der XXXX wurden, trägt das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsmittelwerberinnen auf bekanntzugeben, inwieweit bei diesen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen eingetreten und wer gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolgerinnen sind, sowie der belangten Behörde, die besagten weiterhin ausständigen Aktenbestandteile vorzulegen oder mitzuteilen, wo sich diese aktuell befinden. Gleichzeitig wird der Neuntbeschwerdeführerin (bzw deren Rechtsnachfolgerin) anheimgestellt, sich zum behördlichen Vorbringen, jene sei nicht Partei des Ausgangsverfahrens gewesen, zu äußern.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit, dass auf dem Boden näher beschriebener und belegter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge nun die Rechtsnachfolgerin der Erst-, Zweit-, sowie der Fünft- bis inklusive Neuntbeschwerdeführerin jeweils eine näher genannte GmbH sei. Bei der Dritt- als auch der Viertbeschwerdeführerin habe es keine gesellschaftsrechtlichen und damit auch keine Änderungen im Firmenbuch gegeben.

Im Übrigen gibt der Rechtsvertreter bekannt, dass alle Rechtsmittelwerberinnen ihre Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG zurückziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiemit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem (teilweise) vorliegenden Administrativakt sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A) Beschwerden:

Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerden im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

3.2 Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Telekommunikation, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2225084.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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