RS Vwgh 2019/11/12 Ro 2019/16/0014

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184
BAO §20
B-VG Art130 Abs3 idF 2012/I/051
B-VG Art133 Abs3 idF 2012/I/051
GGG 1984 §26 Abs4 idF 2015/I/019
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 26 Abs. 4 dritter Satz GGG ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO, an die im gegebenen Rahmen Anlehnung genommen werden kann, müssen bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Schätzung die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragene relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.5.1998, 96/15/0260). Die Einräumung einer Schätzungsbefugnis in besagtem Sinne (vgl. auch § 184 BAO) ist nicht mit der Einräumung von Ermessen (vgl. etwa auch § 20 BAO) gleichzusetzen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019160014.J01

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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