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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L04Im RIS seit
24.01.2020Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020