RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0168

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

B-VG Art18 Abs2
NormenG 1971 §5
NormenG 1971 §6 Abs1 litb
NormenG 2016 §9
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L04

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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