RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/16/0110

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §33 Abs2
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm einlangende Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder die Antragstellerin an diesen verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn die Antragstellerin durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesverwaltungsgericht aber ein Zeitraum von rund einer Woche zur Verfügung gestanden, um die Eingabe innerhalb der offenen Mängelbehebungsfrist dem Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten oder die Antragstellerin an diesen zu verweisen. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" in diesem Sinn gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Weiterleitung auch nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist (hier zwei Wochen) nicht erfolgte (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel war daher abzuweisen. (Hier: Der verbesserte Schriftsatz langte beim Bundesverwaltungsgericht statt beim Verwaltungsgerichtshof ein.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160110.L06

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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