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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Februar 2019, VGW-151/011/11385/2018/E-8, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Y A in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte, eine türkische Staatsangehörige, verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis zum 15. November 2016.1 Die Mitbeteiligte, eine türkische Staatsangehörige, verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis zum 15. November 2016.
2 Mit Bescheid vom 2. Jänner 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Verlängerungsantrag der Mitbeteiligten vom 10. November 2016 mangels Vorliegen eines ausreichenden Studienerfolges ab. Das Verwaltungsgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten mit Erkenntnis vom 16. Februar 2017 Folge und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung. Mit Erkenntnis vom 9. August 2018, Ra 2017/22/0043, gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Revision der belangten Behörde Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde der Mitbeteiligten (erneut) statt, hob den Bescheid vom 2. Jänner 2017 auf und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde der Mitbeteiligten (erneut) statt, hob den Bescheid vom 2. Jänner 2017 auf und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe im Zeitraum von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 in der Gesamtschau (von aktuell drei Studienjahren) einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen. Für diesen Beurteilungszeitraum habe sie einen Studienerfolg im Umfang von 14,5 ECTS-Punkten nachweisen können. Soweit die Mitbeteiligte den erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 48 ECTS-Punkten nicht vollständig habe erbringen können, werde seitens des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen eines außerhalb ihrer Einflusssphäre gelegenen Hinderungsgrundes gemäß § 64 Abs. 2 NAG betreffend die seit dem Jahr 2016 bestehende schwere Erkrankung ihrer Schwester, den Beistand, den die Mitbeteiligte für ihre Schwester im Herkunftsstaat zu leisten gehabt habe, sowie die aufgrund der Verwandtschaft und der genetisch bedingten Übertragungsmöglichkeit dieser Krankheit notwendigen, eigenen Untersuchungen angenommen. Die Mitbeteiligte betreibe ernsthaft und nachhaltig ihr Studium an der Technischen Universität Wien. Die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen sei auch durch den aktuellen Studienfortschritt im laufenden Studienjahr ersichtlich.Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe im Zeitraum von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018 in der Gesamtschau (von aktuell drei Studienjahren) einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen. Für diesen Beurteilungszeitraum habe sie einen Studienerfolg im Umfang von 14,5 ECTS-Punkten nachweisen können. Soweit die Mitbeteiligte den erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 48 ECTS-Punkten nicht vollständig habe erbringen können, werde seitens des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen eines außerhalb ihrer Einflusssphäre gelegenen Hinderungsgrundes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG betreffend die seit dem Jahr 2016 bestehende schwere Erkrankung ihrer Schwester, den Beistand, den die Mitbeteiligte für ihre Schwester im Herkunftsstaat zu leisten gehabt habe, sowie die aufgrund der Verwandtschaft und der genetisch bedingten Übertragungsmöglichkeit dieser Krankheit notwendigen, eigenen Untersuchungen angenommen. Die Mitbeteiligte betreibe ernsthaft und nachhaltig ihr Studium an der Technischen Universität Wien. Die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen sei auch durch den aktuellen Studienfortschritt im laufenden Studienjahr ersichtlich.
Mit näherer Begründung bejahte das Verwaltungsgericht die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Mit näherer Begründung bejahte das Verwaltungsgericht die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei im zweiten Rechtsgang in Verkennung der Rechtslage von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Studienerfolg abgewichen, indem es den Zeitraum von drei Studienjahren, nämlich von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018, für die Beurteilung des Studienerfolges als maßgeblich herangezogen habe. In dem für die Beurteilung maßgeblichen, aufgrund des gegenständlichen Verfahrens zuletzt abgelaufenen Studienjahr, das sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 erstreckte, habe die Mitbeteiligte keinen Studienerfolgsnachweis erbringen können. Ferner seien die von der Mitbeteiligten vorgebrachten Gründe nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG.6 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei im zweiten Rechtsgang in Verkennung der Rechtslage von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Studienerfolg abgewichen, indem es den Zeitraum von drei Studienjahren, nämlich von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018, für die Beurteilung des Studienerfolges als maßgeblich herangezogen habe. In dem für die Beurteilung maßgeblichen, aufgrund des gegenständlichen Verfahrens zuletzt abgelaufenen Studienjahr, das sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 erstreckte, habe die Mitbeteiligte keinen Studienerfolgsnachweis erbringen können. Ferner seien die von der Mitbeteiligten vorgebrachten Gründe nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, NAG.
7 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch begründet.
8 § 64 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:8 Paragraph 64, Absatz eins, und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise:
"Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
...
..."
9 § 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:9 Paragraph 8, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, lautet auszugsweise:
"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: "Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
...
8. für eine Aufenthaltsbewilligung 'Student':
...
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
..."
10 Nach den oben angeführten Bestimmungen ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwN). Maßgeblich ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr.10 Nach den oben angeführten Bestimmungen ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwN). Maßgeblich ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr.
11 Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Das Verwaltungsgericht kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2., mwN).11 Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Das Verwaltungsgericht kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche , VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2., mwN).
12 Vorliegend verfügte die Mitbeteiligte zuletzt über eine bis zum 15. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Mit ihrem Verlängerungsantrag (vom 10. November 2016) war somit grundsätzlich der Studienerfolg im vorangegangenen abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 nachzuweisen. Während des gegenständlichen Verfahrens sind - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - zwei weitere Studienjahre verstrichen, sodass das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2017/2018, welches gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2017 begann und am 30. September 2018 endete, als nunmehr vorangegangenes und für die Beurteilung des Studienerfolges maßgebliches Studienjahr zu erachten war. Für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr konnte die Mitbeteiligte keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der auf das Studienjahr abstellenden Regelung des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Studienerfolgs auf den Zeitraum der letzten drei Studienjahre abzustellen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066, wonach der Studienerfolg nicht für gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist).12 Vorliegend verfügte die Mitbeteiligte zuletzt über eine bis zum 15. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Mit ihrem Verlängerungsantrag (vom 10. November 2016) war somit grundsätzlich der Studienerfolg im vorangegangenen abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 nachzuweisen. Während des gegenständlichen Verfahrens sind - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - zwei weitere Studienjahre verstrichen, sodass das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2017/2018, welches gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2017 begann und am 30. September 2018 endete, als nunmehr vorangegangenes und für die Beurteilung des Studienerfolges maßgebliches Studienjahr zu erachten war. Für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr konnte die Mitbeteiligte keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der auf das Studienjahr abstellenden Regelung des Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Studienerfolgs auf den Zeitraum der letzten drei Studienjahre abzustellen vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066, wonach der Studienerfolg nicht für gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist).
13 Die (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) im laufenden Studienjahr abgelegten Prüfungen liegen - wie auch das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte - außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes und können keinen beachtlichen Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG begründen (vgl. zu den gegen ein Akzeptieren des Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr sprechenden Gründen VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, Rn. 10).13 Die (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) im laufenden Studienjahr abgelegten Prüfungen liegen - wie auch das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte - außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes und können keinen beachtlichen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, NAG begründen vergleiche , zu den gegen ein Akzeptieren des Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr sprechenden Gründen VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, Rn. 10).
14 Das Verwaltungsgericht hat somit, indem es nicht den fehlenden Studienerfolgsnachweis im zuletzt abgelaufenen Studienjahr als maßgeblich angesehen, sondern den Zeitraum von drei Studienjahren, nämlich von 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2018, als den maßgeblichen Beurteilungszeitraum herangezogen hat, die Rechtslage verkannt.
15 Soweit das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Mitbeteiligten betreffend die Krankheit ihrer Schwester und ihre damit einhergehende Verhinderung an einem ordnungsgemäßen Studienerfolg als unabwendbaren und unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges wertete, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach der zu § 64 Abs. 3 NAG, in der Fassung vor BGBl. I Nr. 56/2018, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, fallen weder psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds (vgl. VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN) noch familiär bedingte Abwesenheiten (vgl. VwGH 20.1.2011, 2009/22/0077) unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) NAG. Ein derartiger Hinderungsgrund ist im15 Soweit das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Mitbeteiligten betreffend die Krankheit ihrer Schwester und ihre damit einhergehende Verhinderung an einem ordnungsgemäßen Studienerfolg als unabwendbaren und unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges wertete, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach der zu Paragraph 64, Absatz 3, NAG, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, fallen weder psychische Belastungen durch die Erkrankung eines Familienmitglieds vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2010/22/0090, mwN) noch familiär bedingte Abwesenheiten vergleiche , VwGH 20.1.2011, 2009/22/0077) unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) NAG. Ein derartiger Hinderungsgrund ist im
gegenständlichen Fall von der Mitbeteiligten (etwa hinsichtlich ihrer eigenen Untersuchungen) auch nicht substantiiert dargelegt (vgl. zur Verpflichtung der konkreten Behauptung VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007, Rn. 13, mwN) und vom Verwaltungsgericht auch nicht näher festgestellt worden.gegenständlichen Fall von der Mitbeteiligten (etwa hinsichtlich ihrer eigenen Untersuchungen) auch nicht substantiiert dargelegt vergleiche , zur Verpflichtung der konkreten Behauptung VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007, Rn. 13, mwN) und vom Verwaltungsgericht auch nicht näher festgestellt worden.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGGRechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG
aufzuheben.
Wien, am 10. Dezember 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220093.L00Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020