TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/18 Ro 2017/15/0019

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4

Beachte

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ro 2016/15/0041 B 14.09.2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr in 4400 Steyr, Handel-Mazzetti-Promenade 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2017, Zl. RV/5100859/2016, betreffend Energieabgabenvergütung für 2/2013 bis 1/2014 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co K G in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porschestraße 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 25. Juli 2014 auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 2/2013 bis 1/2014 wird abgewiesen".

Begründung

1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 beantragte die Mitbeteiligte, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Hotel führt, die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Februar 2013 bis Jänner 2014.

2 Mit Bescheid vom 9. Jänner 2015 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend führte das Finanzamt aus, bei einem Hotelbetrieb handle es sich um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb. Ab 1. Februar 2011 sei die Vergütung von Energieabgaben nur für jene Unternehmen möglich, deren Schwerpunkt die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter sei.

3 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Gegen die Regelung der Energieabgabenvergütung in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 bestünden weitreichende verfassungs- und europarechtliche Bedenken.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (nach abweisender Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und Vorlageantrag der Mitbeteiligten) der Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung antragsgemäß fest. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend verwies das Bundesfinanzgericht insbesondere auf sein Erkenntnis vom 3. August 2016, RV/5100360/2013.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.

6 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist zulässig und begründet.

9 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das - ebenfalls die Mitbeteiligte betreffende - Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2016, RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind.

10 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).

11 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die mitbeteiligte Partei führt einen Betrieb, dessen Schwerpunkt unbestritten nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Damit steht ihr für den hier zu behandelnden Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben zu.

12 Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung von Energieabgaben abweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150019.J00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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