Gbk 2019/9/26 B-GBK I/235/19

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 26.09.2019
beobachten
merken

Norm

§8 B-GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Sexuelle Belästigung

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat I

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (=Antragstellerin), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass sie von ihrem Kollegen B gemäß § 8 B-GlBG dadurch sexuell belästigt worden sei, dass er sie gedrängt habe, ihr sexuelles Verhältnis fortzusetzen, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Der Senat kam nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Bs Darstellung der Wahrheit entspricht.

Eine sexuelle Belästigung von A durch B konnte daher nicht festgestellt werden.

Begründung

As Antrag langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Die Antragstellerin führte aus, sie sei Vertragsbedienstete im Bundesministerium für Inneres (BMI), bis … sei sie Mitarbeiterin in der Abteilung X, Referat X, gewesen. „In der Zeit von … bis …“ habe sich zwischen ihr und ihrem Kollegen B, ebenfalls Mitarbeiter im Referat X, „ein sexuelles Verhältnis entwickelt“. Um ihre Ehe zu retten, habe sie das Verhältnis am … beendet, was B jedoch nicht akzeptiert habe, er habe sie weiterhin bedrängt. Die Übergriffe seien stets „verbal sowie durch Berührungen an eindeutigen Körperstellen“ erfolgt, und zwar in den Räumlichkeiten des BMI, vorwiegend am Gang und in der Teeküche. Ihre Aufforderungen, sie in Ruhe zu lassen, habe B „belächelt und ignoriert“. Diese Übergriffe hätten sie psychisch belastet und sie habe sich in Krankenstände geflüchtet, konkret in den Zeiträumen vom … bis …, vom … bis … und vom … bis …. Die Übergriffe seien nicht weniger geworden, und als sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei sie am … wieder in den Krankenstand gegangen, der bis … gedauert habe. Sie habe psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Nachdem ihr eine Rückkehr in die Abteilung nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie um Versetzung in eine andere Abteilung an einem anderen Standort angesucht. Seit … sei sie in der Abteilung Y, in …. Da sie durch den Abteilungswechsel berufliche Nachteile erleide und mit der Gesamtsituation nicht fertig werde, habe sie sich an die Personalvertretung gewandt und sich entschlossen, die sexuellen Übergriffe zu melden.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte B am … durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter … eine Stellungnahme zu As Vorwurf.
Folgendes wurde ausgeführt: Die Anschuldigungen würden vollinhaltlich bestritten. Vollkommen unrichtig sei die Behauptung, dass B und A von … … ein sexuelles Verhältnis gehabt hätten, zutreffend sei lediglich, dass sie sich einmalig am … nach Dienstschluss in einem Hotel verabredet haben und dort ca. … Stunden geblieben seien, wobei es auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Eine „punktuelle Handlung“ stelle jedoch kein Verhältnis dar, das begrifflich eine längere Zeit dauere. Völlig aus der Luft gegriffen seien die Behauptungen, B hätte A nach besagtem Nachmittag weiterhin bedrängt, verbal belästigt bzw. an eindeutigen Körperstellen berührt. Vielmehr habe es sich so zugetragen, dass der Ehemann von A ihr gegenüber misstrauisch geworden sei und mittels Handyortung von besagtem Hotelbesuch erfahren habe. A habe B daher am … um ein Gespräch mit ihrem Ehemann über besagtes Treffen ersucht. Zu einer Aussprache sei es jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens des Ehemanns nicht gekommen. Dieser habe B vor dem BMI attackiert und ihm drei Faustschläge gegen den Kopf versetzt, noch bevor sich eine Aussprache entwickelt habe. Damit nicht genug, habe ihm As Ehemann in weiterer Folge aufgelauert und ihn sogar bis zu seinem … verfolgt, wo er ihn vor seiner gesamten Familie zur Rede gestellt habe. Dann seien ein paar Monate ohne nennenswerte Vorfälle vergangen, bis As Ehemann am Abend des … wiederum vor dem Haus der Familie B aufgetaucht sei und heftig gegen die Terrassentüren geschlagen habe. B habe die Polizei verständigt, welche mit dem Ehemann von A ein „abmahnendes Gespräch“ geführt habe. Am … habe ihn As Ehemann auf dem Nachhauseweg abgepasst und mit Schlägen und Tritten heftig attackiert. Er sei verletzt worden und habe stationär im Krankenhaus aufgenommen werden müssen, in welchem er … Nächte verbracht habe.

Am … sei er wegen diesem Vorfall polizeilich einvernommen worden (die Einvernahme war der Stellungnahme angeschlossen).

Entgegen der Behauptung von A halte B es vielmehr für plausibel, dass die Übergriffe ihres Ehemanns eine psychische Belastung für sie dargestellt haben. Den letzten längeren Krankenstand habe A nämlich am nächsten Werktag nach dem Übergriff ihres Ehemannes auf ihn am … angetreten. Ein Zusammenhang mit ihm könne jedenfalls mangels sexueller Belästigungen nicht vorliegen.

Bei seiner polizeilichen Einvernahme gab B an, A vor ca. … Jahren im Rahmen des Dienstes kennengelernt zu haben. Er habe keine Affäre mit ihr gehabt, sie seien lediglich einmal, nämlich am …, in ein Hotel gegangen, hätten dort ca. … Stunden verbracht, dann sei jeder nach Hause gegangen. Die weiteren Aussagen entsprechen Bs Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Antrag.

In der Sitzung des Senates I (im Folgenden kurz Senat) am erfolgte zuerst die Befragung von A (getrennt von B).
Die Vorsitzende ersuchte A, das berufliche Umfeld von ihr und B darzustellen und darzulegen, was sich nach dem … zugetragen habe.

A führte aus, B und sie seien Bedienstete im Referat X gewesen, eine Zusammenarbeit im engeren Sinn habe es aber nicht gegeben, sie hätten getrennte Aufgabenbereiche gehabt. Sie hätten sich bei den Kaffeepausen getroffen, seien einander nähergekommen, und „das“ habe bis … gedauert. Am … habe sie B in seinem Büro „unmissverständlich“ gesagt, dass „es beendet ist“. Sie habe ihre Ehe retten wollen, es sei ihr bewusst geworden, was sie alles verlieren könnte, ihre Kinder usw. Bei diesem Gespräch sei er auf sie zugekommen, habe sie berührt, oben, an der Brust, und er habe gesagt, ob sie das Verhältnis nicht fortsetzen könnten, es sei so schön mit ihnen gewesen, es würde „ja eh niemand etwas mitbekommen“. Zwischen dem … und … sei es „dann auch wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen“, auf dem Gang, wenn sie sich begegnet seien. Er habe immer darauf geachtet, dass niemand etwas mitbekomme. Die Türen seien geschlossen gewesen, die Teeküche befinde sich etwas weiter hinten. Er habe sie wieder „da oben genommen“, er habe ihre Brust berührt und wieder gesagt, ob sie das Verhältnis nicht fortsetzen könnten. Sie habe ihn abgewiesen und gesagt, es werde sicher keine Weiterführung des Verhältnisses geben. Dann sei sie in den Krankenstand gegangen, weil ihr das Ganze zu viel geworden sei.

Auf die Frage, ob an der Dienststelle niemand etwas gewusst habe, ob sie sich niemandem anvertraut habe, antwortete A, nein, schon aus Scham nicht. Sie habe sich selbst Vorwürfe gemacht, teilweise mache sie sich noch immer welche. Am … sei dann ihr Mann draufgekommen, er habe sie angerufen, nachdem er mittels dieser „Zeitleiste“ von Google gesehen habe, dass sie sich mit jemandem getroffen habe. „Aus Ehrlichkeit“ gegenüber ihrem Mann habe sie ihm gesagt, wer das gewesen sei, und dann habe er ein klärendes Gespräch gewollt. Sie habe sich mit B am Gang getroffen und ihm das mitgeteilt, worauf er gesagt habe: „Na da sagen wir, es war nichts“, und dann habe er sie wieder „so seitlich genommen“. Sie habe zu ihm gesagt, er solle das jetzt endlich lassen und mit ihr rausgehen und mit ihrem Mann reden. Sie seien dann rausgegangen, und dann habe sie sich nicht mehr eingemischt, die beiden seien verbal auf einander losgegangen.

Auf die Frage, ob es danach keine Übergriffe mehr gegeben habe, antwortete A, sie könne das Ganze zeitlich nicht mehr gut einordnen, sie habe sich die Begegnungen nicht aufgeschrieben. Von einer Anzeige habe sie abgesehen, weil sie sich geschämt habe. In der Zeit zwischen … und … sei er ihr einmal auf dem Gang entgegengekommen, in der Früh, und habe wieder auf sie eingeredet und sie „so genommen“. Sie habe gesagt, er soll das lassen usw., und dann sei sie wieder in den Krankenstand gegangen.

Angesprochen auf den Vorfall zwischen ihrem Ehemann und B vor dem Haus der Familie B bemerkte A, es habe sich um eine „menschliche Reaktion“ ihres Ehemannes gehandelt.

Auf die Frage, was im Zeitraum nach dem Zusammentreffen von B und ihrem Ehemann … und dem Vorfall vor dem Haus der Familie B … ereignet habe, antwortete A, sie habe im …urlaub ihrem Mann gesagt, was wirklich passiert sei, aber über die Übergriffe habe sie nichts gesagt. Sie habe sich geschämt und sich dafür gehasst, weil sie gedacht habe, dass sie eigentlich schuld an dem Ganzen sei. Dann sei ihr Mann zum Haus der Familie B gefahren, er habe eigentlich mit Bs Frau sprechen wollen, damit ihm die vielleicht sagt: „Bist deppert, was ist mit dir los? lass das“. Im … habe sie dann ihrem Mann gesagt, dass B sie immer wieder belästigt habe, und dann sei „halt das Fass übergegangen“. Sie sei dann in einem längeren Krankenstand gewesen und habe sich der ehemaligen … anvertraut, weil sie zu ihr ein gutes Verhältnis gehabt habe. Ihr habe sie gesagt, dass es ein Verhältnis gegeben habe und sie deshalb die Abteilung, eventuell das Ressort, wechseln wolle, dass B sie belästigt habe, habe sie nicht gesagt.

Die Vorsitzende erklärt, sie frage das deshalb, weil der Senat wissen müsse, ob die Behörde eine Verpflichtung zur Abhilfe im Sinne des B-GlBG gehabt hätte.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte … führte aus, … (…) sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Bedienstete des BMI gewesen sei, sie sei ins … gewechselt.

A führte weiter aus, dass, obwohl sie ein Gespräch mit einem Gruppenleiter geführt habe, ein Dienststellenwechsel nicht erfolgt sei. Ende …/Anfang … habe sie dann …, den Referatsleiter, um Versetzung zu einer anderen Dienststelle ersucht, auch ihn habe sie von dem Verhältnis informiert, aber nicht gesagt, was sonst passiert sei. Der Referatsleiter habe gefragt, ob sie noch eine neue Kollegin einschulen würde, das habe sie aber abgelehnt, sie hätte das nicht mehr geschafft. Sie sei dann in die Abteilung Y gekommen, in die …, aber es sei angedacht, diese Abteilung auf … zu verlegen, und das gehe für sie einfach nicht. Es reiche ihr, wenn sie einmal pro Woche zu einer Besprechung … müsse.

Auf die Frage, ob sie nach ihrem Antrag bei der B-GBK von der Dienstbehörde kontaktiert worden sei, antwortete A, ja, sie habe ein Gespräch mit … gehabt, „eine Einvernahme“.

Der GBB erläuterte, … sei der Leiter des für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Referates, er führe für die Dienstbehörde die Einvernahmen mit den Bediensteten durch und bereite gegebenenfalls die Disziplinaranzeige vor. Mittlerweile sei Disziplinaranzeige erstattet worden, und soweit er wisse, auch eine strafrechtliche Anzeige.

Auf die Frage, ob sie finanzielle Verluste durch die Versetzung habe, antwortete A, nein, sie sei nach wie vor in … eingestuft. Mit der neuen Arbeit habe sie aber nicht so viel Freude wie mit ihrem angestammten Bereich, dem ….

Die Vorsitzende führte aus, dass B in seiner Stellungnahme zum Antrag angegeben habe, die „Geschichte“ am … sei singulär gewesen, worauf A sehr leise sagte: „Nein, das stimmt nicht“. Die nochmalige Frage an A, ob sie meine, B unmissverständlich klargemacht zu haben, dass das Verhältnis beendet sei, antwortete A, sie meine, es sei unmissverständlich gewesen, er sei mit der Situation nicht zurechtgekommen.

Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle von Seiten B gegeben habe, antwortete As Vertrauensperson … mit Nein.

B führte aus, A und er seien sich im Rahmen von zwei Veranstaltungen nähergekommen, einmal im Kreis der Abteilung und einmal im Kreis des Referates. Am Nachhauseweg hätten A und er sich geküsst, hätten geschmust. Für den … hätten sie sich in einem Stundenhotel verabredet, ein Verhältnis hätten sie allerdings nicht gehabt, es habe sich nur um eine „punktuelle Handlung“ gehandelt. Im Hotel hätten sie sich … Stunden aufgehalten, sie hätten Sex gehabt, und beim Verlassen des Hotels habe ihm A gesagt, dass ihr Ehemann sie unzählige Male angerufen habe. Sie dürfte ihm gesagt haben, einen …termin zu haben, er dürfte in der … angerufen und erfahren haben, dass es keinen Termin gegeben habe, und danach habe er offenbar Nachforschungen betrieben. Da sich abgezeichnet habe, dass das Ganze publik werden würde, habe er den Kontakt auf das Berufliche beschränkt. Im Oktober sei A dann an ihn herangetreten, er glaube am …, und habe ihm gesagt, ihr Mann ersuche um eine Aussprache, er warte bereits am Eingang …. Er sei dorthin gegangen, es sei aber nicht zu vielen Worten gekommen, denn As Ehemann sei sehr aufgebracht gewesen und habe ihm drei Faustschläge auf den Hinterkopf versetzt.

Auf die Zwischenfrage, ob A dabei gewesen sei, antwortet B mit Ja. Er fuhr fort, dass er dann den Ort des Geschehens verlassen habe. Am nächsten Tag, es sei Wochenende gewesen, sei As Ehemann vor seinem Haus gewesen. Er habe seine … „herausgeläutet“ und dieser erzählt, dass er ein Verhältnis mit seiner Frau habe, das habe er herausgefunden, weil er ein Bewegungsprofil erstellt habe. Er (B) sei mit seiner Frau … spazieren gewesen, As Ehemann habe sie beide „abgepasst“ und habe „es“ auch seiner Ehefrau erzählt. Er habe dann in der Folge natürlich „persönliche Probleme“ bekommen, es sei ihm nicht klar, was er von einer sexuellen Belästigung von A gehabt hätte. Weitergegangen sei es damit, dass er am … mit seiner Familie zu Abend gegessen habe, so gegen …/… Uhr, und plötzlich hätten sie ein heftiges Schlagen an der Terrassentür vernommen. Die Jalousien seien zur Hälfte heruntergelassen gewesen und er habe As Ehemann draußen erkennen können. Da er Sorge gehabt habe, dass es wieder zu einem Konflikt komme, wenn er nach draußen gehe, habe er die Polizei gerufen. Die Polizisten hätten mit As Ehemann gesprochen und seine Aussagen protokolliert, es sei aber keine Anzeige erstattet worden. Am … sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Er sei auf dem Nachhauseweg gewesen, und als er aus dem Bus ausgestiegen und über die Straße gegangen sei, sei As Ehemann auf ihn zugestürzt und habe ihn zusammengeschlagen. Zwei Passanten hätten eingegriffen und As Ehemann von ihm „abgehalten“. Polizei und die Rettung seien gerufen worden, er sei … Tage im Krankenhaus gewesen. Eine Rippe sei geprellt gewesen, und er habe Verletzungen im Gesicht und an der Schulter gehabt. Die Polizeiinspektion X habe ihn als Beschuldigten geführt, weil die Hand von As Ehemann verletzt gewesen sei. Vermutlich habe er sich an seinen Zähnen die Hand verletzt, als er ihm ins Gesicht geschlagen habe. A habe ihn am zweiten Tag im Spital mit verdeckter Nummer angerufen und ihn ersucht, die Anzeige zurückzuziehen. Er habe gesagt, das mache er nicht, schließlich liege er im Spital, und außerdem handle es sich um ein Offizialdelikt. Sie habe dann gesagt, sie werde entsprechende Schritte unternehmen und für ihren Mann aussagen. Er habe nicht weiter darüber nachgedacht, denn es habe Zeugen für den Vorfall gegeben und er sei im Spital gewesen, was sollte A aussagen? Als er dann von der Bundes-Gleichbehandlungskommission As Antrag bekommen habe, sei ihm die Sache klar gewesen.

Auf den Vorhalt, dass A ausgesagt habe, er habe sie am Gang sexuell belästigt, wobei er darauf geachtet habe, dass es keine Zeugen gebe, replizierte B Folgendes: Es sei ein Umzug des Referates (in welchem B und A tätig waren) erfolgt, nämlich von … auf …, wobei A mit einer Kollegin schon … umgezogen sei. Er sei mit dem Gros des Referates … gefolgt. Wenn er sie sexuell belästigt haben sollte, hätte er ihr irgendwo auflauern müssen, denn sie hätten sich nur bei Dienstbesprechungen gesehen. Sie hätten schon auch miteinander gesprochen, beim Kaffee, aber nichts weiter, der Kontakt sei rein beruflich gewesen, sie seien nie gemeinsam alleine auf Mittagspause gewesen oder Ähnliches.

Auf die Frage, wie lange sie vorher schon miteinander gearbeitet haben, antwortete B, ca. zwei Jahre.

Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, weshalb, wenn der sexuelle Kontakt zwischen A und ihm schon im … beendet gewesen sei, As Ehemann Monate später noch so aufgebracht gewesen sei, antwortete B, As Ehemann habe seine Frau unter Druck gesetzt, er habe sie quasi überwacht. Das habe sie ihm bei der Besichtigung der Zimmer im Rahmen der Übersiedlung gesagt. Sie habe gesagt, dass ihr Ehemann mit ihr die Mittagspause verbringe, sie ins Büro bringe und sie abhole, und dass sie das sehr belaste.

Auf die Frage, ob das schon vorher so gewesen sei, antwortete B, das wisse er nicht.

Auf die Frage, ob er, als A gesagt habe, dass die „Geschichte“ nicht weitergehen werde, das sofort akzeptiert habe, antwortete B, sie seien ja beide im selben Boot gesessen. „Wir haben beide unsere Ehepartner betrogen und das ist publik geworden“. Er habe „alle Hände voll zu tun“, seine Ehe zu retten. Er denke nicht daran, die Sache mit A weiterzuführen.

Auf die Bemerkung, dass am … seine Frau ja noch nichts von dem Seitensprung gewusst habe, sagte B, aber er habe gewusst, dass die Sache jederzeit auffliegen könne. In Anbetracht der bevorstehenden Schwierigkeiten sei die Sache beendet worden.

Auf die dezidierte Frage, ob es also nicht richtig sei, dass er A gedrängt habe, das Verhältnis oder die Affäre fortzusetzen, antwortete B (bestimmt), das sei nicht richtig.

Auf die Frage, wann genau die Affäre beendet worden sei, nach diesem Nachmittag im Hotel, oder erst als es zu den Schwierigkeiten mit As Ehemann gekommen sei, antwortete B, die „Sache“ sei noch am selben Nachmittag beendet worden, nachdem klargeworden sei, dass As Ehemann „Telefonterror macht“.

Bezugnehmend auf den Umstand, dass zwischen dem ersten Vorfall mit As Ehemann und dem zweiten Vorfall Monate vergangen seien, wurde die Frage gestellt, wie in dieser Zeit der Kontakt von ihm zu A gewesen sei. B antwortete: „Ganz normal, wie das unter Kollegen ist.“ Beruflich hätten sie relativ wenige Anknüpfungspunkte, sie müssten nicht andauernd zusammenarbeiten. Er habe auch keine Führungsfunktion, er könne sie also auch nicht zu sich bestellen. Sie seien halt ab und zu bei irgendeinem Geburtstagskaffee zusammengesessen.

Auf die Frage, wie A nach dem … auf ihn gewirkt habe, antwortete B, dass nach dem … nicht mehr diese räumliche Nähe gegeben gewesen sei, und die Dienstbesprechungen würden nicht regelmäßig stattfinden, sondern anlassbezogen. Wie gesagt, sei er mit einigen anderen erst im … auf … gezogen. Ab … habe er dann schon wahrgenommen, dass A sehr unter Druck stehe. Das sei ja auch logisch, das sei eine familiäre Ausnahmesituation.

Auf die Frage, ob er ihr irgendeine Hilfestellung gegeben habe, antwortete B, die Hilfestellung sei gewesen, dass er das Verhältnis beendet habe. Ihr Mann sei ja extrem eifersüchtig, er habe Angst gehabt, dass es noch schlimmer werde, dass er seine Familie stalke oder seiner … auflauere oder Ähnliches.

Die B-GBK hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstver-hältnis 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird, 2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung angemessene Abhilfe zu schaffen oder 3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
Im vorliegenden Fall kommt „nur“ eine Belästigung durch Dritte in Betracht, da B nicht der Vorgesetzte von A war; die Pflicht zur Abhilfe stand im Verfahren vor der B-GBK nicht zur Debatte, da A einen Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstbehörde über die (behauptete) sexuelle Belästigung nicht informierte, sie informierte ihren Vorgesetzten lediglich über die sexuelle Beziehung zu B.


Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies be-zweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Nach den Erläuterungen zum B-GlBG sind unter einem „der sexuellen Sphäre zugehörigen Ver-halten“ „körperliche, verbale und nicht verbale Verhaltensweisen“ zu verstehen.

Der Begriff Würde stellt darauf ab, dass der Umgang von Kolleginnen und Kollegen von gegenseitigem Respekt gekennzeichnet sein sollte. Ob die Würde einer Person beeinträchtigt ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.

Das wesentliche Merkmal einer sexuellen Belästigung ist, dass das Verhalten von der betroffenen Person unerwünscht ist.

Subjektive Elemente auf Seiten des Belästigers/der Belästigerin sind irrelevant, es ist unerheb-lich, ob er/sie die Absicht hatte, zu belästigen.

Das Verhalten muss weiters eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsum-welt für die betroffene Person schaffen oder dies bezwecken. Häufig wird die „Arbeitsumwelt“ erst durch mehrere Belästigungshandlungen beeinflusst oder verändert, obwohl durch eine einzelne Belästigungshandlung ein für die betroffene Person einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld geschaffen werden kann.

Gemäß der Beweislastregel des § 25 Abs. 2 B-GlBG hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller in den Fällen einer behaupteten sexuellen Belästigung diesen Umstand lediglich glaubhaft zu ma-chen. Es obliegt dem/der der sexuellen Belästigung Beschuldigten, darzulegen, dass bei Abwä-gung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von ihr/ihm glaub-haft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Zusammengefasst ist As Variante des Sachverhaltes, dass sie das sexuelle Verhältnis zu B am …, also am Tag nach dem Nachmittag im Hotel beendet habe, weil ihr bewusst geworden sei, was sie alles verlieren könnte. B habe das nicht akzeptiert und sie in der Folge dadurch sexuell belästigt, dass er sie gedrängt habe, verbal und durch Berührungen, die „Sache“ fortzusetzen. Dies habe ihr so zugesetzt, dass sie in den Monaten … und … und von … bis … im Krankenstand gewesen sei und dann um Versetzung ersucht habe.
Laut B wurde die Affäre, die in dem einzigen Treffen im Hotel bestanden habe, noch am selben Nachmittag beendet, weil laut A ihr Ehemann an diesem Nachmittag permanent versucht habe, sie telefonisch zu erreichen und daher vorauszusehen gewesen sei, dass die Geschichte „publik“ werden würde.

Zeugen für die (behaupteten) Belästigungen gibt es nicht, weder A noch B haben (vor …) mit jemandem an der Dienststelle über die Angelegenheit gesprochen.

Unbestritten sind die Vorfälle mit As Ehemann am … am …, am darauffolgenden Wochenende und am … vor dem Haus der Familie B und am … bei der Bushaltestelle in der Nähe des ….

As Vorbringen, nämlich Bs Verhalten bzw. seine Belästigungen am Gang und in der Teeküche hätten sie derart belastet, dass sie immer wieder in den Krankenstand gegangen sei, ist zumindest für den Zeitraum ab dem … bis …, in welchen zwei Krankenstände fielen, fragwürdig, weil B glaubhaft ausführte, dass A schon … in das Gebäude … gezogen sei, während sein Umzug erst … erfolgt sei. Um A zu bedrängen, hätte er seine Arbeitsstätte nicht nur für ein paar Minuten verlassen und auf eine zufällige Begegnung am Gang oder in der Teeküche hoffen müssen.
In diesem Zeitraum kam es auch zu den zwei Vorfällen mit As Ehemann, nämlich dem im Bereich des Arbeitsumfeldes von B und A (…) und dem (ersten) Auftritt von As Ehemann vor dem Haus der Familie B. Angesichts solcher Vorkommnisse ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach ein Insistieren auf Fortsetzung eines Verhältnisses/einer Affäre eher unwahrscheinlich.

Es kam dann noch zu einem kurzen Krankenstand … (vom ... bis ...) und dann „erst“ wieder am … zu dem …monatigen Krankenstand. Dieser Krankenstand begann zwei Tage nachdem As Ehemann am Abend des … auf der Terrasse des Hauses der Familie B „auftauchte“ und dauerte bis …, an diesem Tag passte As Ehemann B an der Bushaltestelle ab und attackierte ihn. Angesichts der bisherigen Vorkommnisse ist eher nicht davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang der Krankenstände mit dem Verhalten von As Ehemann auf Zufall beruht. Man könnte zwar interpretieren, dass As Ehemann wegen der (angeblich) durch B verursachten Krankenstände seiner Frau aufgebracht gewesen wäre, A gab aber an, ihrem Ehemann nichts von Bs Verhalten/Belästigungen gesagt zu haben.
Die Frage nach dem Grund für das wiederholte aggressive Verhalten ihres Ehemannes nach einer relativ langen Phase ohne Vorkommnis beantwortete A damit, dass sie ihm im …urlaub … gesagt habe, was wirklich passiert sei, und daraufhin sei er zum Haus der Bs gefahren, um mit Bs Ehefrau zu sprechen usw. (siehe Seite 4). Diese Antwort ist insofern nicht nachvollziehbar, als As Ehemann bereits im … Bs Ehefrau und auch … von dem Verhältnis/der Affäre informierte. Wenn As Ehemann gemeint haben sollte, Frau B zum Einwirken auf ihren Ehemann bewegen zu müssen, hat er offenbar das Ende des Verhältnisses/der Affäre bezweifelt.

Nachvollziehbarer als As Ausführungen war Bs Darstellung der Situation. Diese ist jedenfalls eher in Einklang mit dem Bild über die Gesamtsituation zu bringen, das auf Grund der Vorkommnisse mit As Ehemann entstand. B war glaubwürdig, als er sagte, dass A die zahlreichen Anrufe ihres Ehemannes am … erwähnt habe, wie auch dass sie von ihrem Ehemann ins Büro gebracht und abgeholt werde, kurzum unter beinahe permanenter Beobachtung stehe. Wenn B davon sprach, A sei einem Druck von Seiten ihres Ehemannes ausgesetzt, so ist dies für den Senat anhand der Gesamtsituation nachvollziehbar.

Der Senat kam nach Abwägung aller Umstände (gemäß der Beweislastregel des § 25 Abs. 2 B-GlBG) zu dem Ergebnis, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Bs Darstellung der Wahrheit entspricht.

Eine sexuelle Belästigung von A durch B konnte daher nicht festgestellt werden.

Wien, September 2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten