Gbk 2019/10/23 GBK II/329/17

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion beim Zugang zu Ausbildungsmaßnahmen

Text

Senat II der Gleichbehandlungskommission

Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/329/17 gem. § 12 GBK/GAW-Gesetz

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über den Antrag von Frau A (in Folge: Antragstellerin) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sowie der Religion beim Zugang zu Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 GlBG durch B (in Folge: Erstantragsgegner) sowie durch Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch Herrn C (in Folge: Zweitantragsgegner) gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 GlBG und wegen mangelnder Abhilfe durch den Erstantragsgegner gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 GlBG nach Durchführung eines Verfahrens erkannt:

Eine Diskriminierung der Antragstellerin auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion beim Zugang zu Ausbildungsmaßnahmen durch die Erstantragsgegnerin

l i e g t n i c h t v o r.

Eine Belästigung der Antragstellerin auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch den Zweitantragsgegner

l i e g t n i c h t v o r.

Mangelnde Abhilfe durch den Erstantragsgegner war mangels des Vorliegens einer Belästigung der Antragstellerin auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit durch den Zweitantragsgegner

n i c h t z u ü b e r p r ü f e n.

VORBRINGEN

Im Antrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Antragstellerin, eine Romni und der jüdischen Religion angehörend, beim Erstantragsgegner arbeitslos gemeldet war und im Zusammenhang mit ihrer Betreuung durch diesen eine Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sowie der Religion erfahren habe.

Am 19.07.2016 habe es einen Termin mit dem Zweitantragsgegner gegeben, der bei diesem Termin u.a. folgende Aussagen gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann getroffen habe:

?    „Sie wurden schon ein Jahr lang vom Staat finanziert, deshalb bekommen Sie keine weitere Qualifizierungsmaßnahme.“

?    „Syrer können bereits nach sieben Monaten fließend Deutsch, Sie haben schon ein Jahr lang Deutschkurse.“

?    „Sie brauchen keine Ausbildung als Ankleiderin oder zum Regale putzen.“

?    „Warum soll immer der Staat zahlen, zahlen sie doch selbst, andere machen das ja auch.“

?    „Ich kann Ihnen keine weitere Maßnahme bewilligen, dafür bin ich nicht zuständig.“

Auf Grund dieses Gesprächs habe die Antragstellerin umgehend einen Termin bei Frau C, der Leiterin des B XX, verlangt, der um 14 Uhr desselben Tages stattgefunden habe.

Die wichtigsten Aussagen von Frau K seien dabei gewesen:

?    „Das B finanziert keine Ausbildungen.“

?    „Sie brauchen auch keine Ausbildung um zu arbeiten.“

?    „Das B hat Sie bereits mit den zwei Deutschkursen ausreichend für den Arbeitsmarkt qualifiziert.“

?    „Das B befasst sich ausschließlich mit der Jobvermittlung und wir können Sie ja vermitteln.“

Der Zweitantragsgegner habe in weiterer Folge das Zimmer betreten, aktiv das Gespräch übernommen und u.a. gemeint:

?    „Wie ich bereits sagte Sie brauchen keine Ausbildung.“

?    „Eine richtige Ausbildung schaffen Sie so wie so nicht.“

?    „Wollen Sie immer dem Sozialstaat auf der Tasche liegen?“

Ferner habe Frau K dem Ehemann der Antragstellerin am Rande zu erklären versucht, dass es ökonomisch unsinnig wäre, seiner Frau eine Ausbildung zu geben und gemeint:

„Kann sich Ihre Familie keine Ausbildung für Sie leisten, andere machen das!“

Dieser Konflikt sei darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin bereits im Vorfeld einen Einstufungstest zur Kindergartenassistenz bei Frau E (Leiterin dieses Ausbildungsbereichs beim X) sehr gut bestanden habe. Es sei ihr dort jedoch mitgeteilt worden, dass Deutschkenntnisse auf B2 Niveau gefordert werden und sie habe daher einen solchen Kurs vom Erstantragsgegner verlangt um eine Qualifikation als Kindergartenassistenz erwerben zu können.

In der Stellungnahme des Erstantragsgegners wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Antragstellerin von 30.03.2015 bis 01.02.2017, mit Unterbrechungen, Kundin des Erstantragsgegners gewesen sei. Sie habe aufgrund der geringen Beschäftigungstage in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, es seien ihr jedoch dennoch Maßnahmen des B gewährt worden. Am 27.07.2015 sei ihr ein Deutschkurs „A2 mit Vorkenntnissen“ bewilligt worden. Im September 2015 habe sie vorgesprochen und sich einen Deutschkurs im Rahmen des Qualifizierungsprogramms des X gewünscht, der ihr dort bewilligt worden und laut ihren Angaben mit B1 abgeschlossen worden sei.

Beim verfahrensgegenständlichen Termin am 19.07.2016, nach Absolvierung der Deutschkurse, habe der Zweitantragsgegner mit der Antragstellerin thematisiert, dass deren Deutschkenntnisse für eine Stelle am österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend seien und der Erstantragsgegner mit der Arbeitsvermittlung begonnen habe.

Daraufhin hätten sich die Antragstellerin und deren Ehemann einen Gesprächstermin mit der Geschäftsstellenleiterin Frau K gewünscht, da der Wunsch der Antragstellerin die Absolvierung eines weiteren Deutschkurses und danach eine Ausbildung als Kindergärtnerin zu absolvieren gewesen sei.

Die Geschäftsstellenleiterin habe ihnen mitgeteilt, dass die Antragstellerin im letzten Jahr mit Unterstützung des B Deutschkurse besucht habe und es nun prioritär um die Arbeitssuche gehe. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten eingewendet, dass es einen Anspruch auf Ausbildung gäbe, was Frau K entkräftet und der Kundin erklärt habe, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine vom B finanzierte Qualifizierungsmaßnahme gebe.

Am 30.08.2016 habe der Zweitantragsgegner mit der Gleichbehandlungsanwältin und dem X telefoniert. Er habe erfahren, dass die Kundin sich aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert fühle und weiterhin eine Ausbildung im Kindergartenbereich machen möchte. Er habe eine Eignungsuntersuchung vorgeschlagen, um Qualifizierungspotentiale aufzuzeigen und um eine arbeits- und berufspsychologische Empfehlung einzuholen. Der nächste Kurs im X, um mit der Ausbildung zu starten sei bereits voll gewesen, daher habe die Antragstellerin dem Vorschlag zugestimmt.

Am 20.09.2019 sei durch die B-interne Psychologin Dr. Y eine Arbeits- und Berufspsychologische Eignungsuntersuchung durchgeführt worden. Dabei sei ein Leistungsprofil in visuellen, logischen und verbalen Bereichen standardisiert erstellt worden. Die Ergebnisse dieser B-internen Leistungstestreihe hätten ein generell unterdurchschnittliches intellektuelles Gesamtpotenzial gezeigt. Sowohl in den sprachfreien sowie den sprachungebundenen Testaufgaben, aber auch dort, wo Wortschatz und sprachliches Ausdrucksvermögen geprüft worden seien, sei die aktuellen Leistungsmöglichkeiten weit unterhalb des Erwachsenendurchschnitts gelegen. Im Bereich Visumotorik/Visualität habe die Antragstellerin keine einzige der vorgegebenen Aufgaben richtig lösen können, enorme Defizite hätten sich zu diesem Zeitpunkt auch im verbalen Leistungsbereich gezeigt.

Die Kundin habe nach wie vor einen Deutschkurs besuchen und anschließend eine Ausbildung im Kindergartenbereich absolvieren wollen. Aufgrund des Ergebnisses und des geringen Qualifizierungspotentials sei das Frauenberufszentrum empfohlen worden. Das Angebot umfasse Einzelberatung, Workshops und Praktika. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten an einem Erstgespräch am 21.11.2016 teilgenommen. Dem Frauenberufszentrum stehe ein Bildungsbudget von 1.000,-- Euro pro Teilnehmerin zur Verfügung, das für Weiterbildung, auch für Deutschkurse, eingesetzt werden könne, wobei der Träger frei wählbar sei. Das sei der Antragstellerin auch mitgeteilt worden. Das Erstberatungsgespräch sei seitens des Gatten der Antragstellerin abgebrochen und das Angebot Frauenberufszentrum von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Bei der Vorbereitenden Tagsatzung am 14.9.2017 sei das Angebot des Frauenberufszentrums nochmals wiederholt worden, es sei weiterhin aufrecht.

Einem Beraterwechsel sei ebenso zugestimmt worden. Ziel des B Z sei eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration aufbauend auf den Stärken und Fähigkeiten der Antragstellerin. Aufgrund des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung könne aus derzeitiger Sicht einer Ausbildung im Kindergartenbereich nicht zugestimmt werden. Ein Deutschkurs auf B2-Niveau sei für diese Ausbildung und die Jobvermittlung im Hilfsbereich nicht notwendig. Deutschkenntnisse auf Niveau B2 werden laut Universität Wien für ein Studium vorausgesetzt.

BEFRAGUNG VON AUSKUNFTSPERSONEN

Frau K, die Vertreterin des Antragsgegners, gab bei ihrer Befragung an, dass in der Vergangenheit der Antragstellerin angebotene Maßnahmen von dieser nicht angenommen worden seien.

Zur Förderung der von der Antragstellerin gewünschten Maßnahme sei das B jedoch nicht bereit. Grundsätzlich sei der Auftrag laut Arbeitsmarktförderungsgesetz die Vermittlung; falls dies nicht sofort möglich sei, würden Fördermaßnahmen gesetzt. Im Fall der Antragstellerin sei dies als erste Maßnahme auch in Form eines Sprachkurses erfolgt, weil ihre Sprachkenntnisse unzureichend gewesen seien. In Z gebe es ein Deutsch-Lern-Center, weil ca. 40% der KundInnen Migrationshintergrund hätten. Die Antragstellerin sei dort auch eingestiegen, auf eigenen Wunsch sei ein Wechsel in das X erfolgt. Von ca. Juli 2015 – Juli 2016 habe sie Deutschkurse besucht, bis zu B1, womit ein Einstieg in den Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre. Aus Sicht des B hätte man mit der Vermittlung für Anlern- oder Hilfstätigkeiten beginnen können.

Am 19.7.2016 habe der Zweitantragsgegner der Antragstellerin den Jobeinstieg vorgeschlagen, was sie aber nicht haben hätte wollen – sie wollte auf das Deutsch-Niveau B2 weitergehen und dann die Ausbildung zur Kindergartenassistentin machen. Man habe ihr dann mitgeteilt, dass B2 für ein Studium in Österreich notwendig sei, aber nicht für den Einstieg in den Arbeitsmarkt.

Ob seitens des B eine B2-Schulung gewährt werde, hänge davon ab, in welchen beruflichen Bereich man einsteige. Die Grundintention sei eine Integration in jenen Bereich, in dem jemand die Qualifikation mitbrächte. Die Antragstellerin habe keine berufliche Qualifikation, sondern nur einen Pflichtschulabschluss gehabt.

Der Gatte der Antragstellerin habe damals gemeint, dass seine Frau keine Anlern- oder Hilfstätigkeiten machen werde. Er habe damals zu ihr gesagt, dass das B den „einfachen Weg“ nehmen und es finanzieren können oder den „schwierigen Weg“ - dann würde er sich an alle Stellen wenden mit der Behauptung, dass seine Frau diskriminiert werde.

Zunächst habe der Termin mit dem Zweitantragsgegner stattgefunden, die Vertreterin der Antragsgegnerin als Geschäftsstellenleiterin selbst sei dann hinzugezogen worden, weil der Ehemann gemeint habe, dass seine Frau einen Rechtsanspruch auf Förderung hätte. Sie habe dann in weiterer Folge die Förderungskriterien erläutert, auch die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit von Ausbildungswünschen werde geprüft. Bei der Qualifikation Kindergartenassistentin gebe es extrem viele Personen mit Vormerkung, die diese Qualifikation hätten, aber kaum Stellenangebote. Derzeit seien in Wien/Niederösterreich knapp 2000 Personen mit dieser Qualifikation als arbeitslos vorgemerkt, dem gegenüber gebe es 22 offene Stellen.

Auch nach einem Einstieg in einen Job gebe es die Möglichkeit der Weiterqualifizierung. Auf Frage nach der Qualifikationstestung führte sie aus, dass die GAW damals eingeschalten worden sei und dass dann die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landesstelle involviert worden sei. Ergänzend sei auszuführen, dass es spezielle Budgets für benachteiligte Personengruppe gebe, es gebe spezielle Programme, z.B. „Frauen und Handwerk“ oder Frauenberufszentren.

Danach sei der Antragstellerin der Einstieg ins Frauenberufszentrum angeboten worden, dort gebe es auch die Möglichkeit eines eigenen Kurskostenbudgets. Danach habe man vereinbart zu untersuchen, wo bei der Antragstellerin Stärken vorliegen würden, um zB in den Bereich „Frauen und Technik“ gehen zu können.

Zum Thema mangelnde Abhilfe und dem Gesprächsprotokoll gab der Vertreterin der Erstantragsgegnerin an, dass der Zweitantragsgegner sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass es um eine Weiterbildung gehe, die arbeitsmarktpolitisch nicht begründbar und zu fördern sei, was der Ehemann der Antragstellerin nicht akzeptieren wolle.

Am 19.7. 2016 seien beide bei ihr gewesen - es sei damals um die Deutschkurse gegangen und darum, dass die Antragstellerin kein Interesse an einer Vermittlung habe, sondern einen weiteren Deutschkurs besuchen und danach die Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder im Pflegebereich habe absolvieren wollen. Sie sei der Meinung gewesen, ein Recht auf diese Förderung zu haben – sie habe die Antragstellerin darüber aufgeklärt, dass es keinen Rechtsanspruch auf Förderungen gebe und Vermittlung in ihrem Fall Priorität hätte.

Im Gespräch mit ihr sei es nicht darum gegangen, dass der Zweitantragsgegner sie irgendwie belästigt hätte. Um eine Schlechterbehandlung auf Grund ihrer Religion oder ethnischen Zugehörigkeit sei es damals nicht gegangen. Die Botschaft werde gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt Jobsuche und Integration in den Arbeitsmarkt angesagt seien. Das B Z habe ca. 6500 KundInnen vorgemerkt, man könne nicht jeden Wunsch erfüllen, solche Gespräche gebe es relativ häufig.

Auf Frage, welche Aussagen ihr erinnerlich seien, gab sie an, dass ihr die behaupteten Aussagen nicht erinnerlich seien. Ihrer Dokumentation nach sei es damals darum gegangen, dass der Gatte der Antragstellerin nicht habe einsehen wollen, dass der Ansatz des B damals jener der Vermittlung in Richtung Anlerntätigkeit gewesen sei.

Auf Frage gab sie an, dass es beim Zweitantragsgegner kaum KundInnenbeschwerden gebe. KundInnenzufriedenheit sei ihr selbst als Geschäftsstellenleiterin extrem wichtig. Auf Nachfrage gab sie an, dass es gerade bei Frauen im Bereich des Frauenberufszentrums ausreichend Möglichkeiten gebe, wenn jemand diese nutzen wolle. Auf Frage, ob eine Qualifizierung im Pflegebereich nicht möglich gewesen wäre, meinte sie, dass dann die Testung hinsichtlich der Stärken der Antragstellerin gemacht worden sei – die Psychologin, Frau Dr. Y, habe gemeint, dass dies nicht sinnvoll sei.

Ferner sei nach Involvierung der Abteilungsleitung auch ein Beraterwechsel angeboten worden – die Antragstellerin habe sich dann jedoch abgemeldet und sei seit 2017 nicht mehr beim B gemeldet, weil dieses ihr die gewünschte Ausbildung nicht finanziert habe.

Der Zweitantragsgegner gab bei seiner Befragung an, dass er die Antragstellerin nicht lange betreut habe. Sie sei bei ihm gewesen und habe wegen ihrer schlechten Sprachkenntnisse nach einem Deutschkurs verlangt, was er ihr nach einer Einstufung vermittelt habe. Einen Betreuungsakt gebe es nicht.

Nach 8 Wochen habe sie einen Deutschkurs im X haben wollen, was ihr gewährt worden sei. Den A2-Kurs habe sie absolviert, im Februar 2016 habe sie dort einen weiteren Deutschkurs absolviert, den ebenfalls das B finanziert habe. Im Juli 2016 habe sie den B1-Abschluss erlangt.

Am 19.7. 2017 habe er – nachdem die Deutsch-Kurse absolviert worden seien – ihr mitgeteilt, dass sie jetzt soweit gefestigte Deutschkenntnisse habe, dass sie vermittelt werden könnte. Da habe es dann einen großen Aufstand gegeben. Ihr Mann sei immer dabei gewesen, dieser habe den Hauptteil der Kommunikation abgewickelt und sich immer eingemischt.

Die angedachte Vermittlung sei von der Antragstellerin nicht akzeptiert worden, sie lehnte eine Vermittlung in Hilfsarbeiterjobs ab. Daraufhin habe der Zweitantragsgegner eingewendet, dass diese ja nichts gelernt und keine Ausbildung hätte. In weiterer Folge habe die Antragstellerin eine Ausbildung zur Kindergartenbetreuerin über das X gefordert, aber erst zu einem späteren Termin.

Der Gatte der Antragstellerin habe dann mit der Leitung sprechen wollen, woraufhin man zur Leiterin gegangen sei, die seine Position hinsichtlich der anzustrebenden Vermittlung bekräftigt habe. Herr A habe dann gemeint, dass er sich das nicht gefallen lasse und man noch von ihm hören werde, weil er einen Anwalt einschalten werde. Damals aber man über die ethnische Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Gruppe der Roma noch gar nichts gewusst. Er habe die Antragstellerin zwischenzeitlich nur dreimal gesehen. Da sei nicht über Religion oder die Zugehörigkeit zu einer Nationalität gesprochen worden.

Auf Hinweis gab er an, dass nicht die Antragstellerin, sondern der Ehemann Jude sei. Der Ehemann habe ihm mitgeteilt, dass er Jude sei und möchte, dass seine Gattin dort die Deutschkurse absolviere. Das Thema Roma sei erst im Zuge dieser Geschichte herausgekommen.

Zu den ihm im Antrag zugeschrieben Aussagen befragt – insbesondere betreffend den Vergleich mit Syrern – hielt der Zweitantragsgegner es für möglich, dass ein derartiger Vergleich gefallen sein könnte. Man könne auch selbständig und nicht nur über Deutschkurse Deutsch lernen.

„Regale putzen nicht – Regalbetreuung bei Billa“, darum ging es. Ferner habe die Antragstellerin angegeben, Ankleiderin im Theater gewesen zu sein. Das habe er halt genommen. Zur Bewilligung einer weiteren Maßnahme wäre er außerdem nicht mehr befugt gewesen. Mit dem Niveau A2 könne man bereits Hilfsarbeiterjobs annehmen, die Antragstellerin sei bereits auf dem Niveau B1 gewesen. Richtlinien dazu habe es früher gegeben, jetzt nicht mehr, sein Spielraum sei dadurch kleiner geworden.

Auf Frage nach der Aussage „Eine richtige Ausbildung schaffen Sie sowieso nicht“ gab der Zweitantragsgegner an, sich nicht erinnern zu können, aber nicht glaube, so etwas gesagt zu haben. Klar sei aber, dass man gewisse Ausbildungen mit geringen Deutschkenntnissen nicht schaffe, zB im medizinischen Bereich. Auf den Hinweis, dass die Antragstellerin ja B1-Kenntnisse gehabt hätte, erwiderte er: „So hat sie aber nicht gesprochen.

Die Aussage“ Kann sich Ihre Familie keine Ausbildung für Sie leisten“ habe er nicht getroffen, das sei frei erfunden. Der Tonfall des Gesprächs sei „bestimmt“, aber nicht eskaliert gewesen.

Er bestätigte auf Frage, dass eine Aussage wie „Wollen Sie ewig dem Sozialstaat auf der Tasche liegen“, gefallen sein könnte.

Bei der nachfolgenden Qualifikationstestung sei er noch Betreuer der Antragstellerin gewesen, „er buche Termine zu“. Die Testung sei „nicht glorreich“ gewesen, er könne sich nur auf das Testergebnis der Psychologin berufen. Das Ergebnis sei gewesen, dass sie „nicht schulungsfähig“ sei. So etwas komme immer wieder vor.

Es habe nach dem Gespräch, in dem es zu Belästigungen gekommen sein soll, eigentlich keine Kontakte mehr gegeben, weil vieles schon über die Landesgeschäftsstelle gegangen sei, weil sie sich dort beschwert haben. Es habe dann noch eine Fehlbuchung bei einer Kollegin wegen eines Termins gegeben, „er“ (gemeint offenbar der Gatte der Antragsgegnerin) habe mit ihm jedoch nichts mehr zu tun haben wollen und einen Beraterwechsel angestrebt.

Ein Beraterwechsel habe nicht stattgefunden. Zu einem geplanten Termin im Februar 2017 sei die Antragstellerin erschienen, habe aber „fluchtartig“ das Haus wieder verlassen und die Vorsprache bei ihm verweigert. Danach sei sie abgemeldet worden. Der entsprechende RSb-Brief sei mit „nicht behoben“ zurückgekommen.

Am 18.7. sei ein E-Mail von RA Dr. G, der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin, gekommen. Darin sei eine Aufforderung zur Bezahlung des Deutschkurses und der Ausbildung erfolgt. Die Belästigung sei damals noch kein Thema gewesen. Die Frage, ob ein Betreuerwechsel verlangt worden sei, blieb unbeantwortet.

Die Frage, ob man einen Betreuerwechsel bekäme, wurde mit „wenn es fast zu Handgreiflichkeiten kommt“ bzw. ein persönliches Naheverhältnis bestünde, bejaht. Es habe sich aus seiner Sicht um keinen besonders schwierigen, sondern um einen „alltäglichen“ Fall gehandelt. Das Ergebnis des Antrags an die GBK sei jedoch nicht alltäglich gewesen. Normalerweise erkläre man die Sache und die KundInnen würden es auch verstehen.

Im Zuge der Befragung der Antragstellerin führte deren Rechtsanwalt Herr Mag. G ergänzend zum B2-Kurs an, dass es geheißen habe, dass niemand diesen bekäme. Nach Informationen des Ehemanns der Antragstellerin werde ein derartiger Kurs vom X angeboten. Der Vorsitzende wies daraufhin, dass Vergleichspersonen, denen ein solcher Kurs vom B bezahlt würden, vorzubringen wären. Mag. G ergänzte, dass sich bei der Antragstellerin der Eindruck erhärtet habe, dass in diskriminierender Weise vorgegangen worden sei, beispielsweise sei gesagt worden, dass „sie die Ausbildung ohnehin nicht schaffe“.

Er verwies auf den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis zum Jahr 2020“, dort sei unter Bezugnahme auf das GlBG dargelegt, dass man Diskriminierungen verhindern möge und bei Roma und Sinti ein besonderes Augenmerk auf deren Integration in den Arbeitsmarkt legen solle. Der Vorsitzende replizierte dazu, dass vor der GBK kein Rechtsanspruch auf positive Diskriminierung geltend gemacht werden könne.

Ferner sei die Antragstellerin als „dreckige Zigeunerin“ bezeichnet worden – der Vorsitzende erwiderte, dass dieser Vorwurf ihm bislang unbekannt sei und erkundigte sich, wo genau im schriftlichen Vorbringen auf diese konkrete Aussage Bezug genommen worden sei. Er erinnerte an das im Akt aufliegende Gedächtnisprotokoll bzw. das Schreiben der damaligen anwaltlichen Vertretung, aus dem dies nicht hervorgehe und verwies auf das Thema der Glaubwürdigkeit.

Mag. G hielt zum Thema Sprachkurs/Kindergärtnerinnenausbildung fest, dass es dazu diffuse Ausführungen seitens des B gegeben habe. Zum „IQ-Test“ (gemeint offenbar die Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme) sei festzuhalten, dass dieser aus sprachlichen Gründen nicht wirklich gut ausgefallen sei. Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich einen weiteren Test absolviert, der „durchaus positiv“ ausgefallen sei – fast überall seien 100% erreicht worden.

Die Antragstellerin hielt zur Aufforderung, Vergleichspersonen zu nennen, fest, dass es für sie „nicht um das Thema Roma gehe, sondern dass für sie alle gleich wären“.

Mag. G führte auf Frage aus, dass bei der Antragstellerin der Eindruck entstanden sei, dass ihr ein ihr zustehender Anspruch verwehrt worden sei. Sie habe eine viersemestrige Bachelor-Ausbildung in … absolviert, in der es auch einen entsprechenden Hintergrund in punkto Kindergartenbetreuung gebe. Der Vorsitzende hielt dazu fest, dass auch dies jetzt erstmals vorgebracht werde.

Mag. G ergänzte, dass er den von ihm vorhin erwähnten „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis zum Jahr 2020“ als umfassende Zielerklärung der Republik Österreich zur Unterstützung der Roma verstehe, weshalb er teilweise durch Aussagen wie „Zigeunerin“ – ohne den Zusatz „dreckig“ – bereits eine Abwertung erkenne. Er zitierte weiters aus dem Antrag (Sie brauchen keine Ausbildung …, Warum soll immer der Staat zahlen, … ); der Vorsitzende wies daraufhin, dass im Antrag der Ausdruck „Zigeunerin“ nicht vorkomme.

Mag. G schlug vor, den Ehemann der Antragstellerin, der diesen Ausdruck auch gehört habe, als Auskunftsperson einzuvernehmen. Zu klären sei, warum dies nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt worden sei. Die Antragstellerin meinte dazu, dass sie glaube, dass es aufgeschrieben worden sei.

Zum Termin am 19.7.2016 befragt gab sie an, dass sie zu dem Termin mit ihrem Mann gekommen sei, da ihre Deutschkenntnisse damals nicht gut gewesen seien. Nach der Begrüßung sei es um den B2-Kurs gegangen, der Zweitantragsgegner habe damals sofort gemeint, dass sie den Deutschkurs nicht bekommen werde. Sie habe erwidert, dass man ihr beim X gesagt habe, dass sie diesen Deutschkurs brauche, um die Ausbildung anfangen zu können. Sie habe einen Test beim X betreffend die Kindergarten-Zugangs-Ausbildung gemacht und habe dort „gut mit 100% abgeschlossen“.

Der Zweitantragsgegner habe mitgeteilt, dass diese Ausbildung nicht bezahlt würde und dann angefangen, sie zu diskriminieren. Syrer könnten bereits nach sieben Monaten Deutsch sprechen, sie selbst könne nach zwei Deutschkursen noch immer nicht Deutsch sprechen. Auf Frage, ob sie dies verstanden habe, gab sie an, dass sie es schon verstanden habe, nur nicht richtig antworten habe können.

Auf Frage, warum dies diskriminierend sei, meinte sie, dass sie mit anderen Leuten verglichen worden sei, was nicht richtig sei. Man sollte einem Menschen eine Chance geben und zuhören - der Zweitantragsgegner sei ein Berater und dazu da, Leuten zu helfen, was er nicht gemacht habe. Das Einzige, was er gemacht habe, war sie zu beleidigen. Er habe dann gemeint, dass sie keine Ausbildung brauche und diese sowieso nicht schaffen werde. Sie solle putzen gehen.

Auf Frage, warum dies eine Diskriminierung auf Grund ihrer Religion oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei, meinte sie, dass der Zweitantragsgegner sie von Anfang an nicht gemocht habe. Er habe sie gefragt, ob sie im X Mitglied sei, ob sie Jüdin sei.

Auf Frage nach weiteren aus ihrer Sicht diskriminierenden oder beleidigenden Äußerungen gab sie an, dass es die Art gewesen sei, wie er sie angesehen und mit ihr geredet habe. Er habe sie nicht gemocht und ihr nicht helfen wollen. Er wollte ihr keine Ausbildung und keinen Deutschkurs geben, sondern sie am liebsten „wegschaffen“, sie irgendwohin putzen schicken wollen.

Sie gab an, dass sie sich auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Religion diskriminiert gefühlt habe. Auf einen Hinweis gab sie an, dass sie keine „lästige Person“ gewesen sei und auch nie Sozialhilfe bezogen habe. Sie habe nur Deutschkurse bekommen und sei zum Zweitantragsgegner nie „lästig“, sondern immer höflich gewesen. Er habe sie nicht gemocht.

Auf Frage von ihres Rechtsvertreters, Mag. G, wann der Zweitantragsgegner sie als „Zigeunerin“ bezeichnet bzw. wann dieser begonnen habe, sie auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. Religion zu diskriminieren, gab sie an, dass das Gespräch (mutmaßlich: bei der Geschäftsstellenleiterin Frau K) ihr Mann geführt und sie zugehört habe. Das Z-Wort habe der Zweitantragsgegner benutzt, nachdem er ihr gesagt habe, dass sie keine Ausbildung brauche und als Ankleiderin arbeiten könne. Ihr Ehemann habe es ihr auf Deutsch – nur in anderen Worten – und teilweise auf Tschechisch gesagt.

Der Rechtsvertreter Mag. G versuchte, die Antragstellerin anzuleiten, die Ereignisse in der relevanten Gesprächssituation chronologisch zu schildern. Der Zweitantragsgegner habe nicht zu ihrem Ehemann, sondern zu ihr gesprochen. Auf den Hinweis, dass sich aus dem Gesprächsprotokoll nicht ergebe, dass der Zweitantragsgegner auf ihre ethnische Zugehörigkeit Bezug genommen oder das Wort „Zigeunerin“ verwendet habe, gab sie an, dass er dieses Wort verwendet habe. Warum dies nicht im Gesprächsprotokoll stehe, wisse sie nicht. Sie habe gedacht, dass es drinstehe.

Auf Nachfrage nach der konkreten Gesprächssituation, in der diese Aussage gefallen sei, meinte sie, dass er gemeint habe, dass sie keine Ausbildung brauche und putzen gehen solle, und dass „ich als dreckige Zigeunerin…“, es sei halt schwierig - er habe sie so bezeichnet, sie brauche keine Ausbildung. Danach seien sie und ihr Mann aufgestanden und hätten mit der Geschäftsstellenleiterin, Frau K, einen Termin vereinbart.

Dieser habe am selben Tag um 14 Uhr stattgefunden. die Antragstellerin bejahte die Frage, ob sie dort habe gesagt habe, dass der Zweitantragsgegner sie rassistisch beleidigt habe. Das Gespräch habe ihr Mann geführt, er habe Frau K erklärt, was passiert sei. Danach habe diese den Zweitantragsgegner dazu gebeten, dieser habe dann das Gespräch übernommen, Frau K habe nicht mehr viel dazu gesagt. Er habe wiederholt, dass die Antragstellerin keine Ausbildung brauche, Frau K habe ihm recht gegeben. „Eine richtige Ausbildung schaffen Sie sowieso nicht.“ Er habe versucht, Frau K zu erklären, dass es ökonomisch unsinnig sei, ihr eine Ausbildung zu geben.

Der Vorsitzende wies die Antragstellerin darauf hin, dass sich aus dem Gesprächsprotokoll nicht ergebe, dass sie Frau K gegenüber erwähnt habe, auf Grund ihrer Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit belästigt worden zu sein. Auch Frau K habe bei ihrer Befragung angegeben, dass dies kein Thema gewesen sei.

Die Antragstellerin behauptete, dass der Zweitantragsgegner vor Frau K begonnen habe, sie zu beleidigen, an die Worte könne sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern, vielleicht könne ja ihr Mann Angaben dazu machen. Es sei so schlimm gewesen. Sie wisse es nicht mehr genau und wolle nichts Falsches sagen. Sie wisse nur, dass der Zweitantragsgegner etwas gesagt habe, dass ihren Mann aufgeregt habe. Es sei so schlimm gewesen, dass sich die beiden fast geprügelt hätten.

Auf Nachfrage, was genau dazu geführt habe, dass sich ihr Mann und der Zweitantragsgegner fast geprügelt hätten, meinte sie, dass es die Aussagen gewesen seien, die sie schon gesagt hätte. Das sie eben die Ausbildung nicht schaffe und putzen gehen soll, sicher auch etwas mit „Zigeunerin“ und so. Ihr Mann sei ein ruhiger Mensch, der sich noch nie geschlagen habe. Der Berater habe es aber übertrieben.

Sie führte aus, dass man Leute mit Respekt behandeln sollte, egal, woher diese kämen. Man sollte immer höflich sein – und das sei der Zweitantragsgegner nicht gewesen. Er habe sie angesehen, als hätte sie ihm irgendetwas getan. Als er gehört habe, dass sie Romni sei, die zum Judentum konvertiert sei, habe er sich verändert. Er habe ihr von Anfang an keine Ausbildung und keinen Deutschkurs geben wollen.

Auf Vorhalt der Aussage von Herrn C, dass dieser zunächst gar nicht gewusst habe, dass sie Jüdin sei, repliziert sie, dass dies nicht stimme. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie ins X wolle, weil sie sich dort wohl fühle. Er habe sie nicht gemocht.

Sie gab an, dass der Zweitantragsgegner bereits vor dem 19.7.2017 erfahren habe, dass sie Jüdin sei. Sie habe dies bereits erzählt, als sie den ersten Deutschkurs bekommen habe – sie sei eine Romni und Jüdin.

Auf Frage gab sie an, dass sie vor dem ersten Deutschkurs gar keine Termine beim Zweitantragsgegner gehabt habe; beim Deutschkurs in Z habe es einen anderen Berater oder eine andere Beraterin gegeben – sie wisse das nicht mehr. Sie schilderte, dass der Zweitantragsgegner immer nachgefragt habe, warum sie ins X wolle.

Die Frage, ob sie eine Person kenne, die in Z einen B2-Kurs bezahlt bekommen habe, beantwortet sie nicht hinreichend klar mit Frauen, die etwas bezahlt bekommen hätten, sie wisse aber nicht, ob dafür Z zuständig gewesen sei. Sie habe einen Jobvorschlag als Putzfrau bekommen - da sie dort nicht hingegangen sei, sei sie vom B abgemeldet worden.

Auf Frage, wie das Gespräch mit der Geschäftsstellenleiterin, Frau K, begonnen habe, gab sie an, dass sie bzw. ihr Mann gesagt habe, was passiert sei. Auf Frage gab sie an, dass sie ihren Job als Ankleiderin im Theater in Z verloren habe, weil sie der Schule den Vorzug gegeben habe.

Auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters, Mag. G, betreffend Schilderung der Situation, in der sie als „Zigeunerin“ bezeichnet worden sei, gab sie an, dass sie glaube, dass dies am 16.7.2017 gewesen sei, Der Zweitantragsgegner habe gesagt, dass er ihr den Deutschkurs nicht geben werde, er habe ihr gesagt, dass sie als Putzfrau arbeiten solle und „Zigeunerin“. Sie würde sowieso keine Ausbildung schaffen. Auf Frage nach seiner Tonlage schilderte sie, dass er ruhig dagesessen sei und sie angeschaut habe, dann habe er es so gesagt. Ihr Mann habe es auch gehört, sonst sei niemand im Raum gewesen.

Auf Frage von Mag. G, in welchem Zusammenhang dieses Wort gegenüber der Leiterin Frau K erwähnt worden sei, meinte sie, sie nur mehr wisse, dass es einen Termin gegeben habe - sie wären in ihrem Büro gewesen, ihr Mann habe geschildert, was passiert sei. Er habe ihr alles gesagt, was passiert sei.

Die Frage, ob ihr Mann gesagt habe, dass der Zweitantragsgegner sie diskriminiert habe, bejahte sie. Er habe sie Zigeunerin genannt und als Putzfrau hingestellt.

Auf Frage von Mag. G, was so schlimm daran sei eine Arbeit als Putzfrau anzunehmen, gab sie an, dass gar nichts daran schlimm sei. Auf Nachfrage, warum sie das als herabwürdigend oder beleidigend empfunden habe, meinte sie, dass sie es als sehr beleidigend empfunden habe, weil der Zweitantragsgegner ihr keine Chance gegeben habe und ihr auch keine Chance geben wollte. Er habe sie „am liebsten in die Gosse schieben wollen“. Putzfrau sei ein Job wie jeder andere – sie würde es machen. Es gehe darum, wie er es gesagt habe.

Auf Frage nach dem Gesprächsverlauf am 19.7.2017 gab die Auskunftsperson, der Ehemann der Antragstellerin, Herr A an, dass der Berater des B nach dem Betreten auf Anhieb signalisiert hätte, dass es gar nichts gebe. Beispielsweise sei gesagt worden, dass Syrer nach sieben Monaten fließend Deutsch könnten. Seine Aussage zum Thema Ausbildung sei gewesen, dass keine finanziert werde. Sie brauche keine Ausbildung, dann sei der Ausdruck „dreckige Zigeunerin“ gefallen, was er bei der Vorbereitenden Tagsatzung gesagt habe.

Auf Frage, warum im Gesprächsprotokoll die Aussage „dreckige Zigeunerin“ nicht enthalten sei, meinte er, dass seine Frau nicht gewollt hätte, dass er dies hineinschreibe, weil diese Worte zu schlimm seien. Seine Frau sei bei diesem Thema sensibel.

Auf den Hinweis, dass es auch im Antrag nicht erwähnt sei, behauptete er, dass er dies bei der Vorbereitenden Tagsatzung „zu Protokoll“ gegeben hätte – der Vorsitzende replizierte dazu, dass über diese nur ein zusammenfassendes Protokoll – soweit es Vergleichsbemühungen betreffe - erstellt werde.

Auf Nachfrage gab er an, dass es nicht im Antrags stehe, weil seine Frau nicht als „dreckige Zigeunerin“ bezeichnet werden wollte und dies auch nicht lesen hätte wollen. Sie hätte es so nicht abgeben wollen, weil es gegen ihre eigene innere Werthaltung verstoße. Er müsse etwas nicht permanent wiederholen, wenn er wisse, dass es seiner Frau schade. Er liebe seine Frau – das sei der Grund, warum er dies nicht getan habe. Der Vorsitzende wendete ein, dass ihm diese Angabe in der vorbereitenden Tagsatzung nicht erinnerlich sei.

Nachdem diese Äußerung definitiv gefallen sei, sei das Gespräch beendet und unverzüglich ein Treffen mit der Chefin des Zweitantragsgegners verlangt worden.

Zu dieser habe er auch gesagt, dass seine Frau als „dreckige Zigeunerin“ bezeichnet worden sei. Die Geschäftsstellenleiterin habe gemeint, dass es „ökonomisch völlig schwachsinnig sei“, seiner Frau den Kurs zu geben. Der Vorsitzende wendete ein, dass ihm dieser Gesprächsverlauf nicht plausibel erscheine. Herr A ergänzte, dass der Deutschkurs verlangt worden sei, damit seine Frau anschließend eine Ausbildung machen könne. Auch der Wunsch nach einem Betreuerwechsel sei deponiert worden.

Die Frage, ob er gegenüber Frau K deponiert habe, dass seine Frau rassistisch beschimpft worden sei, wurde mit „selbstverständlich“ beantwortet. Der Vorsitzende erkundigte sich, warum das nicht im Antrag vermerkt worden sei. Herr A wiederholte daraufhin nochmals, dass seine Frau nicht haben hätte wollen, dass er „diese Worte in den Mund nehme“. Sie sei der Meinung gewesen, „was würden die Leute über sie denken, wenn dies rausgehe“.

Auf Frage nach dem genauen Inhalt seiner Mitteilung an Frau K hielt er fest, dass seine Frau damals schlechter Deutsch gekonnt habe und auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung eine Ausbildung brauche. Die Antragstellerin hätte auch jedes Recht auf eine Qualifizierung.

Auf Wiederholung der Frage gab er an, Frau K mitgeteilt zu haben, was passiert sei. Er habe keinen Syrer getroffen, der nach sieben Monaten fließend Deutsch könne und seine Frau sei keine „dreckige Zigeunerin“, wie sie der Zweitantragsgegner genannt habe. Überdies brauche sie den Deutschkurs, weil sonst die Familie vor dem wirtschaftlichen Ruin stehe. Frau K habe gemeint, dass man leider nichts machen könne, weil das B keine Ausbildungen finanziere, sie könne ja putzen gehen. Auf die Beschimpfung sei Frau C nicht eingegangen.

Herr A schilderte weiters, dass er und der Zweitantragsgegner sich „fast geprügelt“ hätten, weil dieser aufgestanden sei und „auf ihn so runter sei“, woraufhin er auch aufgestanden sei.

Auf Frage, ob im Vier-Personen-Gespräch nochmals der Ausdruck „dreckige Zigeunerin“ gefallen sei, wiederholte Herr A, dass er es vor zwei Jahren in der Vorbereitenden Tagsatzung gesagt hätte - damals sei ihm erklärt worden, dass es „keine Ansätze für Diskriminierung gebe“. Der Vorsitzende erwiderte dazu, dass ihm dies nicht erinnerlich sei und es bei einer derartigen Aussage sehr wohl Ansätze für eine Diskriminierung geben würde.

Herr A behauptete, dass der Ausdruck „dreckige Zigeunerin“ dort mehrfach gefallen sei. Auf Frage nach dem Kontext meinte er, dass der Kontext die Qualifikation und die Persönlichkeit seiner Frau gewesen sei. Es sei auch noch Thema gewesen, dass seine Frau beim X angemeldet und Romni sei, das könne ja gar nicht sein. Wie könne sie Romni sein, wenn sie Jüdin ist. Das sei im Gespräch problematisiert worden.

Auf Frage, warum dies nicht im Gedächtnisprotokoll stünde, replizierte er, dass das Gespräch 30 Minuten gedauert hätte und warf die Frage auf, ob er alles wortwörtlich hätte wiedergeben sollen? Das könne sich kein Mensch merken. Das Gedächtnisprotokoll sei kurz danach verfasst worden.

Seitens des B sei in punkto mögliche Ausbildung sich permanent widersprochen worden mit dem Ziel „seine Frau tiefzuhalten“. Letztlich sei gesagt worden, auf Grund des Testergebnisses könne man nichts finanzieren – man habe alles Menschenmögliche getan, um seine Frau „untenzuhalten“. Seine Frau sei entgegen der Meinung des B als Kindergartenassistentin geeignet, das sei die Meinung des B in Wien gewesen.

Der Vorsitzende hielt ihm die Aussage seiner Frau zum Thema der Nichtaufnahme des Ausdrucks „dreckige Zigeunerin“ in den Antrag und das Gedächtnisprotokoll vor, in der die von ihrem Gatten vorgebrachte Begründung, die Absicht deren Gefühle nicht zu verletzen, nicht vorgebracht worden sei. Sie habe vielmehr gedacht, dass diese Beleidigung dort vermerkt sei. Herr A replizierte daraufhin: „Dass meine Frau etwas schüchtern ist, haben Sie mitgekriegt?“ – was vom Vorsitzenden verneint wurde.

Auf nochmalige Nachfrage von Mag. G, warum ein derart gravierendes Thema im Antrag nicht erwähnt worden sei, erklärte Herr A, dass es „hier nicht um Beleidigung oder so irgendeine 08/15-Lappalie gehe“, sondern darum, dass seine Frau eine Ausbildung brauche, dieser Staat sich dazu verpflichtet habe und ihr das B diese durch einen Berater bzw. auf Grund einer psychologischen Testung vorenthalte.

Seine Frau habe mit einem eigenen psychologischen Test beweisen müssen, dass sie überdurchschnittlich intelligent sei – das sei die Diskriminierung. Nach seinem Empfinden habe das „Papier“ vertraglichen Charakter, die Frage sei, warum ihr dies vorenthalten werde, anderen aber nicht. Die Frage sei, warum man alles tue, um seine Frau „runterzudrücken“. Alles andere – wie die Wortwahl – seien Lappalien, es gehe hier um die Existenz. Das B als Vertreter dieses Staates und dieses Sozialsystems habe die Verpflichtung, hier nachzugeben. Der springende Punkt sei, dass seine Frau „verarscht“ worden sei. Es gehe darum, dass seine Frau eine Zukunftsperspektive brauche.

Der Vorsitzende erläuterte, dass es im GBK-Verfahren darum gehe, ob die Antragstellerin den B2-Kurs deshalb nicht bekommen habe, weil sie Romni und/oder Jüdin sei. Man brauche daher eine Vergleichsgruppe, um eine Schlechterbehandlung der Antragstellerin feststellen zu können. Das B behaupte, dass niemand diesen Deutschkurs bekomme bzw. die Ausbildung niemand mit diesem Ausbildungsbackground (Pflichtschulabschluss) bekäme.

Auf Frage teilte Herr A mit, dass sie einen Diplomabschluss, aber keinen Bachelor-Abschluss habe, der in Österreich nicht anerkannt werde und dem B offenbar deswegen nicht bekannt sei.

PRÜFUNGSGRUNDLAGEN

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) stu?tzt sein Prüfungsergebnis auf die schriftlichen Vorbringen der Antragstellerin und des Erstantragsgegners, deren Befragungen sowie die Befragung des Zweitantragsgegners sowie der Auskunftspersonen K und Herrn A.

Eingangs ist generell darauf hinzuweisen, dass das GlBG die GBK nicht zur Prüfung von jeglichen Vorwürfen auf Grund einer subjektiv empfundenen Ungerechtigkeit im Allgemeinen ermächtigt, sondern dass sich die Kognitionsbefugnis der GBK ausschließlich auf die Prüfung von Diskriminierungsvorwürfen im Zusammenhang mit den in § 17 GlBG genannten Gründen beschränkt, wobei dieser Zusammenhang vom/von der AntragstellerIn glaubhaft zu machen ist.

Für eine solche Glaubhaftmachung genügt nach der Rsp zwar eine „Bescheinigung“ der behaupteten Tatsachen, wobei der zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss mehr für die Darstellung des Antragstellers sprechen als dagegen (OGH 9 ObA 144/14p, ARD 6455/14/2015 = Arb 13.203; 9 ObA 177/07f, ZAS 2009/29, 186 [Klicka] = DRdA 2010/11, 137 [Eichinger]; vgl auch Windisch-Graetz, in ZellKomm3 [2018] § 12 GlBG Rz 16). Wird zB eine Bewerbung mit dem Hinweis abgelehnt, man verfüge über keine Sanitäreinrichtungen für männliche Mitarbeiter, liegt ein starkes Indiz für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vor (OGH 9 ObA 46/04m, ecolex 2004, 420 = ASoK 2005, 26).

Wesentlich ist dabei, dass das GlBG von einem gestuften Beweislastmodell ausgeht (dazu eingehend Weberndorfer, Glaubhaftmachung von Diskriminierung am Arbeitsplatz, in Ulrich/Rippatha, Glaubhaftmachung von Diskriminierung – Hilfe oder Hemmnis beim Rechtszugang [2018] 35 [72]). Der/die Antragstellerin ist aufgefordert, das verpönte Merkmal sowie die darauf basierende Benachteiligung zu benennen und mittels ausführlicher Darstellung des Geschehens zu konkretisieren.

Der Senat der GBK ist dabei von der Richtigkeit und vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsachen zu überzeugen mit dem Ziel, die Kausalität einer besonderen Eigenschaft (hier die ethnische Zugehörigkeit bzw. die Religion) mit einer Benachteiligung so zu verknüpfen, dass der damit befasste Senat der GBK vom Vorliegen einer Diskriminierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist.

Erst wenn dies gelungen ist, obliegt es dem/der Antragsgegnerin in einem weiteren Schritt zu beweisen, dass ein anderer als der glaubhaft gemachte Grund für die Ungleichbehandlung maßgeblich war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19 Abs. 2 oder 20 GlBG vorliegt.

BEGRÜNDUNG

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, lauten:

"§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

1.

bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb

eines Arbeitsverhältnisses,

"§ 19. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“

„§ 21. (1) Eine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine Person

 

3.

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird

 

 

(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1.

die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,

2.

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Aus Sicht des Senates hat sich nach Befragung der oben genannten Auskunftspersonen folgendes Bild ergeben:

Die Antragstellerin wurde – das ist unstrittig – als Arbeitssuchende vom Erstantragsgegner betreut und hat zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse als Qualifikationsmaßnahme zwei Deutschkurse bis zum Niveau B 1 finanziert.

Am 19.7.2016 kam es zu einem Gespräch zwischen der Antragstellerin, deren Ehemann und ihrem B-Betreuer, dem Zweitantragsgegner, im Zuge dessen der Antragstellerin von letzterem vermittelt wurde, dass ihre Deutschkenntnisse nunmehr für eine Stelle am Arbeitsmarkt ausreichend seien und daher seitens des Erstantragsgegners mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden solle. Die Antragstellerin bzw ihr Ehegatte wünschte jedoch einen weiteren Deutschkurs und in der Folge eine Ausbildung als Kindergartenhelferin und war der Ansicht, dass sie einen individuellen, gegenüber dem Erstantragsgegner durchsetzbaren Rechtsanspruch auf weitere Deutschkurse bzw. einen Anspruch auf Finanzierung einer von ihr gewünschten Ausbildung durch den Erstantragsgegner habe.

Seitens der Vertreterin des Erstantragsgegners bzw. seitens des Zweitantragsgegners wurde der Antragstellerin in der Folge klar kommuniziert, dass das B keine Ausbildungen finanziere, sondern sich auf die Vermittlung arbeitssuchender Personen – auf Basis von deren jeweiligem Ausbildungsstand – fokussiere.

Im Falle der Antragstellerin, die laut den dem Erstantragsgegner damals vorliegenden Unterlagen über einen Pflichtschulabschluss ohne weitere in Österreich anerkannte Ausbildung verfügte, wurde seitens des Zweitantragsgegners eine Vermittlung für eine HilfsarbeiterInnentätigkeit – etwa als Reinigungskraft - ins Auge gefasst, was mit den damals vorhandenen Deutschkenntnissen der Antragstellerin möglich gewesen wäre. Dem Senat erschien die Darstellung des Zweitantragsgegners, dass die Vermittlung von HilfsarbeiterInnentätigkeiten bereits mit dem Sprachniveau A2 erfolge könne, nachvollziehbar, ebenso die Darstellung, dass er zur Bewilligung einer weiteren Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr befugt sei.

Auf Grund der übereinstimmenden Darstellung aller involvierten Personen hat Herr A in der nachfolgend mit dem Zweitantragsgegner und Frau K anberaumten Besprechung kommuniziert, dass seine Frau keine Anlern- oder Hilfstätigkeiten übernehmen werde. Frau K hat in weiterer Folge die Förderungskriterien des B sowie die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit von Ausbildungswünschen erläutert. Bei der von der Antragstellerin gewünschten Qualifikation zur „Kindergartenassistentin“ gibt es laut glaubwürdiger Darstellung von Frau K extrem viele Personen mit Vormerkung, die diese Qualifikation hätten, aber kaum Stellenangebote im Raum Wien/Niederösterreich.

Da es spezielle Budgets für benachteiligte Personengruppen - etwa spezielle Programme z.B. „Frauen und Handwerk“ oder Frauenberufszentren - gebe, ist der Antragstellerin der Einstieg ins Frauenberufszentrum angeboten worden.

Eine Vergleichsperson, der im Gegensatz zur Antragstellerin auf Wunsch eine KindergartenhelferInnen-Ausbildung bzw. ein B2-Deutschkurs gewährt worden war, konnte von ihr nicht namhaft gemacht werden. Genau eine solche Vergleichsperson ist aber für die Feststellung, ob jemandem auf Grund seiner/ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine Maßnahme nicht gewährt wurde, unabdingbar erforderlich, da nur so eine allfällige Schlechterstellung der Antragstellerin in einer vergleichbaren Situation überhaupt erst geprüft werden kann. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass auch eine abstrakte Vergleichsperson mit einer der Antragstellerin ähnlichen Qualifikation keine derartige Ausbildungsmaßnahme vom B finanziert hätte bekommen.

Dem Senat erscheint nämlich die Darstellung der Vertreterin des Erstantragsgegners und des Zweitantragsgegners, dass das B keine Ausbildungen finanziere bzw. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau für die Jobvermittlung einer Person mit Pflichtschulabschluss als ausreichend angesehen werden, als lebensnah, glaubwürdig und auch dem Vermittlungsauftrag des B entsprechend.

Da überdies glaubhaft dargestellt wurde, dass der Antragstellerin die Aufnahme in spezielle Programme angeboten, von ihr jedoch nicht in Anspruch genommen worden sei, konnte der Senat daher keine Schlechterstellung der Antragstellerin durch den Erstantragsgegner bei der Gewährung von Ausbildungsmaßnahmen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. ihrer Religion erkennen.

In Folge kam der Senat auf Grund der divergierenden Darstellungen von Antragstellerin, deren Ehemann und dem Zweitantragsgegner hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Äußerung „dreckige Zigeunerin“ durch den Zweitantragsgegner in dem Gespräch am 19.7.2016 zur Auffassung, dass die Behauptung der Antragstellerin und ihres Ehemannes, dass der Zweitantragsgegner die Antragstellerin in diesem Gespräch mehrfach als „dreckige Zigeunerin“ bezeichnet habe, nicht den Tatsachen entspricht.

Gestützt wird diese Einschätzung neben dem persönlichen Eindruck, den der Senat von Antragstellerin und deren Ehemann gewonnen hat, auch durch den Umstand, dass dieses nach Meinung des Senates für ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission extrem relevante Vorbringen weder im Antrag angeführt noch in der nachfolgenden schriftlichen Antragsergänzung durch die damalige anwaltliche Vertretung der Antragstellerin moniert worden ist.

Die in der mündlichen Befragung erhobene Behauptung des Ehemanns der Antragstellerin, diese Aussage bei der Vorbereitenden Tagsatzung im September 2017 vor dem Senat thematisiert zu haben, war - auf Grund der damals auch der Rechtsvertretung der Antragstellerin kommunizierten, nur punktuell erfolgten Protokollierung des bei der Vorbereitenden Tagsatzung initiierten Vergleichsversuches durch den Vorsitzenden des Senates II der GBK - weder protokolliert noch den damals anwesenden Personen in Erinnerung und konnte somit nicht nachvollzogen werden. Ein Hinweis auf eine bislang nicht aktenkundige, aber derart massive Beleidigung wäre protokolliert worden und es wäre die Antragstellerin darauf hingewiesen worden ihren Antrag entsprechend zu ergänzen.

Allerdings wurde der damaligen anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin der Umstand der rein ergebnisorientierten Protokollierung sowie der Inhalt des zusammenfassenden Protokolls am 28.11.2017 per E-Mail kommuniziert, woraus der Senat den Schluss zog, dass – wäre diese Behauptung damals tatsächlich vom Ehemann der Antragstellerin wie behauptet in der Vorbereitenden Tagsatzung vorgebracht worden – wohl spätestens in der am 29.11.2017 verfassten schriftlichen Antragsausdehnung durch die damalige Rechtsvertretung auf diese äußerst verfahrensrelevante Aussage Bezug genommen worden wäre.

Hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin behaupteten und vom Zweitantragsg

Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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