TE Bvwg Beschluss 2019/9/4 G305 2208035-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

ASVG §412a
ASVG §412b
ASVG §412c
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2

Spruch

G305 2208035-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 30.07.2018, GZ: VSNR/Abt.: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.07.2018, GZ: VSNR/Abt.: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: SVA) von Amts wegen fest, dass XXXX (im Folgenden kurz: SK) auf Grund seiner Tätigkeit als Kolporteur seit 04.06.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie gemäß §§ 2, 6, 194 und 194b GSVG unterliege.

2. Gegen die bescheidmäßig erfolgte Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit des SK als Zeitungskolporteur erhob das Finanzamt XXXX (im Folgenden kurz: FA) mit Schriftsatz vom 21.08.2018 "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen auf Behebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Gemeinsam mit einem als "Beschwerdevorlage" titulierten, zum 19.10.2018 datierten Schriftsatz übermittelte die SVA die Beschwerde des FA und die Bezughabenden Akte des Verwaltungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.

Im angeführten Schriftsatz vermeinte die SVA, dass dem FA keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme und führte dazu im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass sich die Beschwerdelegitimation einer Partei unmittelbar auf deren Parteistellung gründe (VwGH 2000/03/0231) und dass auch aus einer Bindungswirkung nicht notwendigerweise eine Parteistellung abgeleitet werden könne. Den Finanzämtern werde von der Rechtsordnung kein subjektiv-öffentliches Recht im Vorabprüfungsverfahren/Antragsverfahren eingeräumt. Daraus, dass einer natürlichen Person ein Bescheid zugestellt wurde, ließen sich kein Parteirechte ableiten. Die Parteistellung des FA bilde die Voraussetzung, um überhaupt Beschwerde gegen den Bescheid der SVA erheben zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 30.07.2018, GZ: VSNR/Abt.: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden kurz: SVA) von Amts wegen fest, dass XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als Kolporteur seit 04.06.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie gemäß §§ 2, 6, 194 und 194b GSVG unterliege.

2. Dagegen erhob das Finanzamt XXXX mit Schriftsatz vom 21.08.2018, worin es sich selbst als "Beschwerdeführer" bezeichnete, während der Adressat des mit diesem Schriftsatz bekämpften Bescheides, SK, weder als "(Mit-)beschwerdeführer", noch als "mitbeteiligte Partei" genannt wurde.

2. Beweiswürdigung

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Gerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" bezeichnete § 412a ASVG lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e)."

Die mit "Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)" betitelte Bestimmung des § 412b ASVG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 412b. (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen."

Der mit "Bindungswirkung, Bescheidzustellung" betitelte § 412c ASVG lautet wie folgt:

"§ 412c. (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung

1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder

2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).

(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.

(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auseinander zu setzen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist."

3.2. Gemäß § 412b Abs. 1 und 2 ASVG trifft das FA - neben dem zuständigen Krankenversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung gemäß § 41a ASVG oder § 86 EstG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.

Dies bedeutet, dass, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen ist (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz. 8 zu § 412b ASVG).

Durch die Verständigung kommt es (unter anderem) gemäß § 412a Z 1 ASVG iVm. § 412b Abs. 1 ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus § 412a erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des Finanzamtes als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuordnung gemäß § 412b Abs. 2 ASVG vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder der SVB weitere Ermittlungen im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem FA kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.

Gemäß § 412c Abs. 1 ASVG ist das FA bei einer späteren Prüfung an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach § 412b ASVG gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat gemäß § 412c Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn er das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG ausgeht. Im Fall der Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen (siehe dazu § 412c Abs. 3 ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keine weitere Beteiligung oder Berechtigung des FA zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.

Gemäß § 412c Abs. 4 ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem FA lediglich zuzustellen. Eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert und ist eine solche auch aus dem Faktum der Zustellung nicht ableitbar.

Die Stellung des FA als (bloß) Beteiligter in den genannten Bestimmungen reduziert sich somit auf eine bloße Verständigungspflicht des bescheiderlassenden Krankenversicherungsträgers.

Die SVA hat in dem als "Beschwerdevorlage" titulierten Schriftsatz zu Recht ausgeführt, dass sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR XXV. GP) das im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukomme. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des FA ist darin jedoch nicht enthalten.

Auch Kneihs vertritt in seinem Kommentar zu § 412c ASVG die Auffassung, dass dem FA mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte ein Beschwerderecht im Verwaltungsverfahren vor den Krankenversicherungsträgern nicht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Bindungswirkung sicherstellen soll (siehe dazu Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, a.a.O., Rz. 5 und 15 zu § 412c ASVG).

Die die Parteistellung betreffende Bestimmung des § 8 AVG normiert, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung als Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch ist dort eine Regelung enthalten, aus der sich ergeben würde, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 8 AVG mwN).

3.3. Demnach lässt sich die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, mit Hilfe des AVG allein nicht lösen. Diese Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, sohin des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Demnach kommt die Parteistellung allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, bzw. deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren könnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz. 4 zu § 8 AVG mwN).

Genau dies trifft auf den gegenständlichen Anlassfall nicht zu, weshalb das FA weder eine Parteistellung aus § 8 AVG, noch eine solche nach den dargestellten materiell-rechtlichen Bestimmungen ableiten kann. Da die Beschwerdelegitimation an die Parteistellung anknüpft, kommt dem FA somit im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zu.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte jedoch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt feststeht und das Schriftsatzvorbringen sowie die Verfahrensakten eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lassen und dem auch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMR nicht entgegensteht (siehe dazu EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer vs. Österreich).

Da anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung, Finanzamt, Parteistellung,
Verständigungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2208035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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