TE Vwgh Beschluss 2019/11/21 Ra 2019/07/0112

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
WRG 1959 §102 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. Naturschutzbund Steiermark und 2. V, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. August 2019, Zl. LVwG 46.24-694/2019-7, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. Naturschutzbund Steiermark und 2. römisch fünf, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. August 2019, Zl. LVwG 46.24-694/2019-7, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 wurde der Stadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung des linken Murufers erteilt sowie allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber mit der Begründung zurück, dass ihnen keine Beschwerdelegitimation im Sinne des § 102 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 zukomme. Hinsichtlich der ebenfalls in Beschwerde gezogenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung traf das Verwaltungsgericht keine gesonderte Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber mit der Begründung zurück, dass ihnen keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Paragraph 102, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz 1959 zukomme. Hinsichtlich der ebenfalls in Beschwerde gezogenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung traf das Verwaltungsgericht keine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG.

3 Die gemeinsam ausgeführten außerordentlichen Revisionen gegen diesen Beschluss verbanden die Revisionswerber mit den Anträgen, ihren Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht legte die Revisionen vor, ohne über diese Anträge zu entscheiden.

4 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.4 Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sinngemäß anzuwenden.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionswerbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).

6 In den Revisionen wird unter der Überschrift "Antrag auf aufschiebende Wirkung" lediglich ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nach § 13 Abs. 4 VwGVG nicht nachgekommen sei, und näher begründet, warum die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach Ansicht der Revisionswerber angesichts der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG rechtswidrig gewesen sei.6 In den Revisionen wird unter der Überschrift "Antrag auf aufschiebende Wirkung" lediglich ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG nicht nachgekommen sei, und näher begründet, warum die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach Ansicht der Revisionswerber angesichts der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG rechtswidrig gewesen sei.

7 Die Anträge, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden hingegen nicht begründet. Eine Übertragung der oben dargestellten Ausführungen in den Revisionen auf diese Anträge kommt schon angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 VwGVG im Vergleich zu § 30 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht.7 Die Anträge, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden hingegen nicht begründet. Eine Übertragung der oben dargestellten Ausführungen in den Revisionen auf diese Anträge kommt schon angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Vergleich zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht in Betracht.

8 Mangels Darlegung, inwieweit mit dem Vollzug des angefochten Beschlusses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daher nicht stattzugeben.

Wien, am 13. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070112.L00

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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