Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §134aBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0246 Ra 2019/05/0247 Ra 2019/05/0248 Ra 2019/05/0249 Ra 2019/05/0250 Ra 2019/05/0251 Ra 2019/05/0252 Ra 2019/05/0253 Ra 2019/05/0254 Ra 2019/05/0256 Ra 2019/05/0257 Ra 2019/05/0258 Ra 2019/05/0259 Ra 2019/05/0260 Ra 2019/05/0261 Ra 2019/05/0262 Ra 2019/05/0263 Ra 2019/05/0264 Ra 2019/05/0265 Ra 2019/05/0266 Ra 2019/05/0267 Ra 2019/05/0268 Ra 2019/05/0269 Ra 2019/05/0270 Ra 2019/05/0271 Ra 2019/05/0272 Ra 2019/05/0273 Ra 2019/05/0274 Ra 2019/05/0275Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113). Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen zur Begründung des mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrages lässt nicht erkennen, dass aufgrund einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Wr BauO ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar vergleiche dazu etwa VwGH 15.11.2011, 2010/05/0113). Dem auf Paragraph 30, Absatz 3, VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050245.L01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020