TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/11 Ro 2018/13/0008

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BAO §26 Abs3
BDG 1979 §39 Abs4
BDG 1979 §39a Abs2
BDG 1979 §39a Abs5
EStG 1988 §1 Abs2
EStG 1988 §3 Abs1 Z8
GehG 1956 §21
RGV 1955 §2
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  1. EStG 1988 § 1 heute
  2. EStG 1988 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 1 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 1 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 1 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  8. EStG 1988 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. EStG 1988 § 1 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. EStG 1988 § 1 gültig von 27.06.2001 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 1 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. EStG 1988 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  13. EStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1996
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
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  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher sowie Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des T in N, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. April 2018, Zl. RV/7103703/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Polizist und war im Jahr 2014 jeweils mehrere Monate in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf "Frontex-Einsätzen".

2 Der Dienstgeber des Revisionswerbers versteuerte im Rahmen der Lohnauszahlung die Reisezulagen (Taggelder), die von der EU-Agentur Frontex für den Revisionswerber geleistet und ihm vom Dienstgeber ausbezahlt wurden, insoweit, als diese die Höhe der Tagesgelder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 überstiegen.2 Der Dienstgeber des Revisionswerbers versteuerte im Rahmen der Lohnauszahlung die Reisezulagen (Taggelder), die von der EU-Agentur Frontex für den Revisionswerber geleistet und ihm vom Dienstgeber ausbezahlt wurden, insoweit, als diese die Höhe der Tagesgelder gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 überstiegen.

3 In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Revisionswerber unter anderem Werbungskosten unter dem Titel "unrechtmäßige Besteuerung von EU-Taggeldern" geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese "Werbungskosten" nicht. 4 Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, Beamte, die für einen Auslandseinsatz herangezogen werden, würden für das jeweilige Einsatzgebiet ein Taggeld zur Bestreitung ihrer Lebensunterhaltskosten erhalten. Gemäß § 39a Abs. 5 BDG sei vor Antritt der Dienstreise bzw. vor Antritt des Auslandseinsatzes gemäß § 1 Abs. 4 RGV eine Verzichtserklärung in Bezug auf die (österreichischen) Reisegebühren abgegeben worden.3 In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Revisionswerber unter anderem Werbungskosten unter dem Titel "unrechtmäßige Besteuerung von EU-Taggeldern" geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese "Werbungskosten" nicht. 4 Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, Beamte, die für einen Auslandseinsatz herangezogen werden, würden für das jeweilige Einsatzgebiet ein Taggeld zur Bestreitung ihrer Lebensunterhaltskosten erhalten. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz 5, BDG sei vor Antritt der Dienstreise bzw. vor Antritt des Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, RGV eine Verzichtserklärung in Bezug auf die (österreichischen) Reisegebühren abgegeben worden.

5 Die Abgabe dieser Verzichtserklärung sei notwendig, um Zuwendungen von dritter Seite, soweit sie nicht Reisekostenersatz sind, gemäß § 21 GehaltsG 1956 zur Gänze zu erhalten. Die EU-Taggelder würden von dritter Seite (EU-Agentur "Frontex") für die Einsatzbeamten an den Dienstgeber im Vorhinein ausbezahlt; der Dienstgeber fungiere somit nur als Treuhänder über die von Frontex ausbezahlten Taggelder. § 26 Z 4 EStG 1988 normiere, dass vom Arbeitgeber gezahlte höhere Beträge, so sie die genannten Grenzen für Tagesgelder übersteigen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen würden. Die EU-Taggelder würden allerdings von dritter Seite gezahlt werden und nicht vom Arbeitgeber.5 Die Abgabe dieser Verzichtserklärung sei notwendig, um Zuwendungen von dritter Seite, soweit sie nicht Reisekostenersatz sind, gemäß Paragraph 21, GehaltsG 1956 zur Gänze zu erhalten. Die EU-Taggelder würden von dritter Seite (EU-Agentur "Frontex") für die Einsatzbeamten an den Dienstgeber im Vorhinein ausbezahlt; der Dienstgeber fungiere somit nur als Treuhänder über die von Frontex ausbezahlten Taggelder. Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 normiere, dass vom Arbeitgeber gezahlte höhere Beträge, so sie die genannten Grenzen für Tagesgelder übersteigen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen würden. Die EU-Taggelder würden allerdings von dritter Seite gezahlt werden und nicht vom Arbeitgeber.

6 Das Finanzamt folgte dieser Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juni 2017 nicht, woraufhin der Revisionswerber am 19. Juli 2017 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht stellte. Begründend führte er aus, dass § 26 Z 4 EStG 1988 sich nur auf vom Dienstgeber bezahlte Beträge beziehe. Die Taggelder bei "Frontex-Einsätzen" würden aber von dritter Seite bezahlt und nicht zu Lasten des Dienstgebers. Somit sei die Besteuerung der Taggelder zu Unrecht erfolgt. Weiters würden EU-Taggelder bei Abgabe einer Verzichtserklärung gemäß § 39a Abs. 5 BDG den gleichen steuerlichen Bestimmungen unterliegen wie Leistungen nach § 21 GehaltsG 1956. Leistungen nach § 21 GehaltsG 1956, wie etwa Auslandsverwendungszulagen, Kaufpreiszulagen und Wohnkostenzuschüsse, seien steuerbefreit. Die steuerliche Behandlung der Leistungen nach § 21 GehaltsG 1956 werde in § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 geregelt.6 Das Finanzamt folgte dieser Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juni 2017 nicht, woraufhin der Revisionswerber am 19. Juli 2017 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht stellte. Begründend führte er aus, dass Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 sich nur auf vom Dienstgeber bezahlte Beträge beziehe. Die Taggelder bei "Frontex-Einsätzen" würden aber von dritter Seite bezahlt und nicht zu Lasten des Dienstgebers. Somit sei die Besteuerung der Taggelder zu Unrecht erfolgt. Weiters würden EU-Taggelder bei Abgabe einer Verzichtserklärung gemäß Paragraph 39 a, Absatz 5, BDG den gleichen steuerlichen Bestimmungen unterliegen wie Leistungen nach Paragraph 21, GehaltsG 1956. Leistungen nach Paragraph 21, GehaltsG 1956, wie etwa Auslandsverwendungszulagen, Kaufpreiszulagen und Wohnkostenzuschüsse, seien steuerbefreit. Die steuerliche Behandlung der Leistungen nach Paragraph 21, GehaltsG 1956 werde in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 geregelt.

7 Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde in diesem Punkt nicht statt. Es führte aus, dass die streitgegenständlichen Taggelder nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite bezahlt worden seien. Infolge dessen komme "§ 26 Z 4 EStG 1988 nicht zur Anwendung". Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 seien bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 GehaltsG 1956 und bestimmte weitere Zahlungen von der Einkommensteuer befreit. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 22. März 2006, 2002/13/0004, zur Definition von Auslandsbeamten Stellung genommen. § 26 Abs. 3 BAO enthalte nach diesem Erkenntnis eine Fiktion in Bezug auf das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Durch die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BAO werde u.a. bewirkt, dass Auslandsbeamte und die in der genannten Bestimmung umschriebenen Familienangehörigen auch ohne Wohnsitz im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Aus der Verknüpfung der Worte "Dienstverhältnis", "Dienstort im Ausland" sowie "Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle" im ersten Satz des § 26 Abs. 3 BAO ergebe sich, dass in Bezug auf das die Dienstbezüge auslösende Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes der Dienstort im Ausland gelegen sein muss, um von einem "Auslandsbeamten" im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können. Dass ein Steuerpflichtiger seinen Dienstort als liechtensteinischer Polizist im Ausland gehabt habe, bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht, dass auch sein Dienstort als Angehöriger seiner österreichischen Dienststelle ins Ausland verlagert worden und er damit in Bezug auf dieses Dienstverhältnis als Auslandsbeamter mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 EStG 1988 anzusehen sei. 8 Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer 2013 und 2014 monatsweise Auslandseinsätze in Bulgarien, Griechenland, Ungarn und Rumänien absolviert. Er habe seinen laufenden Bezug durchgehend von seinem Dienstgeber, der Bundespolizeidirektion Wien, bezogen. Es sei nicht erkennbar, dass sich durch den Verzicht gemäß § 39a BDG auf seine Reisegebühren der Dienstort in das jeweilige Land verlagert habe. Der Beschwerdeführer sei somit im Zuge seiner Entsendungen ins Ausland nicht als Auslandsbeamter anzusehen.7 Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde in diesem Punkt nicht statt. Es führte aus, dass die streitgegenständlichen Taggelder nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite bezahlt worden seien. Infolge dessen komme "§ 26 Ziffer 4, EStG 1988 nicht zur Anwendung". Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 seien bei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, GehaltsG 1956 und bestimmte weitere Zahlungen von der Einkommensteuer befreit. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 22. März 2006, 2002/13/0004, zur Definition von Auslandsbeamten Stellung genommen. Paragraph 26, Absatz 3, BAO enthalte nach diesem Erkenntnis eine Fiktion in Bezug auf das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Durch die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, BAO werde u.a. bewirkt, dass Auslandsbeamte und die in der genannten Bestimmung umschriebenen Familienangehörigen auch ohne Wohnsitz im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Aus der Verknüpfung der Worte "Dienstverhältnis", "Dienstort im Ausland" sowie "Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle" im ersten Satz des Paragraph 26, Absatz 3, BAO ergebe sich, dass in Bezug auf das die Dienstbezüge auslösende Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes der Dienstort im Ausland gelegen sein muss, um von einem "Auslandsbeamten" im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können. Dass ein Steuerpflichtiger seinen Dienstort als liechtensteinischer Polizist im Ausland gehabt habe, bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht, dass auch sein Dienstort als Angehöriger seiner österreichischen Dienststelle ins Ausland verlagert worden und er damit in Bezug auf dieses Dienstverhältnis als Auslandsbeamter mit den Rechtsfolgen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 EStG 1988 anzusehen sei. 8 Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer 2013 und 2014 monatsweise Auslandseinsätze in Bulgarien, Griechenland, Ungarn und Rumänien absolviert. Er habe seinen laufenden Bezug durchgehend von seinem Dienstgeber, der Bundespolizeidirektion Wien, bezogen. Es sei nicht erkennbar, dass sich durch den Verzicht gemäß Paragraph 39 a, BDG auf seine Reisegebühren der Dienstort in das jeweilige Land verlagert habe. Der Beschwerdeführer sei somit im Zuge seiner Entsendungen ins Ausland nicht als Auslandsbeamter anzusehen.

9 Eine ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die EU-Taggelder, die nicht vom Bundesministerium für Inneres, sondern von der Europäischen Union (Daily Subsistence allowances for countries in the European Union) ausbezahlt werden, zur Gänze steuerfrei seien.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:

11 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 12 § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1998 lautet:11 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 12 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1998 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Von der Einkommensteuer sind befreit:

(...)

8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts." 8. Bei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts."

13 § 92 Abs. 1 EStG 1988 lautet:13 Paragraph 92, Absatz eins, EStG 1988 lautet:

"Auslandsbeamte

  1. (1)Absatz eins,Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen."Für Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den Paragraphen 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen."

14 § 26 Abs. 3 BAO lautet:14 Paragraph 26, Absatz 3, BAO lautet:

  1. "(3)Absatz 3,In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören."

15 § 39 Abs. 4 BDG lautet:15 Paragraph 39, Absatz 4, BDG lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen."

16 § 39a Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 BDG 1979 lauten:16 Paragraph 39 a, Absatz eins und 2 sowie 4 und 5 BDG 1979 lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

entsenden.

  1. (2)Absatz 2,Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(...)

  1. (4)Absatz 4,Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
  2. (5)Absatz 5,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."

17 Das Finanzamt ging nicht davon aus, dass der Revisionswerber während der Zeiten seiner Entsendung zu Frontex, einer Einrichtung mit Sit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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