TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/04/0107

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
ZustG §17 Abs3
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des M N, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juli 2019, Zl. VGW- 021/047/3718/2018-13, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Februar 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der GewO 1994 für schuldig befunden worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass er einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- zu leisten habe und dass der Verein E gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Februar 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der GewO 1994 für schuldig befunden worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass er einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 42,-- zu leisten habe und dass der Verein E gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt. Aus dem vom Verwaltungsgericht vorgelegten Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein der 22. Juli 2019 angegeben, was vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 auch nicht bestritten wird.

3 Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses daher mit Wirksamkeit vom 22. Juli 2019 (ein Montag), sodass die sechswöchige Revisionsfrist am 2. September 2019 endete. Die Auffassung des Einschreiters, die Frist hätte erst am 3. September 2019 geendet, erweist sich damit als verfehlt. 4 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.3 Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses daher mit Wirksamkeit vom 22. Juli 2019 (ein Montag), sodass die sechswöchige Revisionsfrist am 2. September 2019 endete. Die Auffassung des Einschreiters, die Frist hätte erst am 3. September 2019 geendet, erweist sich damit als verfehlt. 4 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0237; 26.9.2019, Ra 2019/10/0078, jeweils mwN). 5 Die vorliegende (als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" bezeichnete) Revision wurde per ERV am 30. August 2019 (Freitag), um 16:00 Uhr (also außerhalb der Amtsstunden), unmittelbar beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine Weiterleitung der am 2. September 2019 (Montag) in Behandlung genommenen Revision an das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Revisionsfrist nicht erfolgt.Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde vergleiche , etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0237; 26.9.2019, Ra 2019/10/0078, jeweils mwN). 5 Die vorliegende (als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" bezeichnete) Revision wurde per ERV am 30. August 2019 (Freitag), um 16:00 Uhr (also außerhalb der Amtsstunden), unmittelbar beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine Weiterleitung der am 2. September 2019 (Montag) in Behandlung genommenen Revision an das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Revisionsfrist nicht erfolgt.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040107.L00

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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