TE Vwgh Beschluss 2019/12/18 Ra 2019/19/0311

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des F H, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2019, W270 2171217-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 8. Juni 2016 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2019 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2019 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.

4 Mit Bescheid vom 4. September 2019 bestellte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einen Verfahrenshelfer für den Revisionswerber. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am selben Tag zugestellt.

5 Mit am 15. Oktober 2019 zur Post gegebenem Schriftsatz brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Revision langte am 17. Oktober 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde mit Verfügung vom selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 22. Oktober 2019 einlangte. Mit am 17. Oktober 2019 zur Post gegebenem Schriftsatz übermittelte der Revisionswerber seine Revision auch an das Bundesverwaltungsgericht.

6 Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, dass die Revisionsfrist nach der Aktenlage mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. September 2019 an den Verfahrenshelfer zu laufen begonnen habe und die Revision daher verspätet erscheine, brachte der Revisionswerber eine Stellungnahme ein, in der er darauf verwies, dass er seine Revision durch Postaufgabe am 15. Oktober 2019 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt habe.

7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.7 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

8 Die Revisionsfrist begann im vorliegenden Fall daher mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 4. September 2019 zu laufen. Davon ausgehend endete die Revisionsfrist am 16. Oktober 2019. Die am 17. Oktober 2019 zur Post gegebene, an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision erweist sich daher als verspätet.

9 Auch die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wäre nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle - das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet werden.9 Auch die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wäre nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle - das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet werden.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.10 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190311.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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