TE Lvwg Erkenntnis 2015/11/20 LVwG-12/26/9-2015

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VStG §35
WaffGG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn G. A., C. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. E., B., gegen eine von der Landespolizeidirektion Salzburg am xxx um ca 03:00 Uhr erfolgte Festnahme und anschließende Anhaltung in Polizeigewahrsam bis 04:20 Uhr

zu Recht e r k a n n t:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die am xxx, um ca 03.00 Uhr im Hotel "F., H." vorgenommene Festnahme für rechtmäßig, die Verwendung von Handfesseln und Aufrechterhaltung der Anhaltung nach 03:17 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2.   Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG werden mangels Obsiegens einer Partei abgewiesen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 24.03.2015 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung der Landespolizeidirektion Salzburg vom xxx, 03:00 Uhr, Tatort 5020 Salzburg, I.-Straße 21-23 eingebracht, dabei aber einer konkreten Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und eine Darstellung des Sachverhaltes unterlassen.

Aufgrund eines Auftrages des Landesverwaltungsgerichtes zur Beseitigung der Mängel wurde diese Maßnahmenbeschwerde durch den nunmehrigen Rechtsbeistand des Einschreiters wie folgt verbessert:

"Ich habe Rechtsanwalt Dr. D. E., J. 101-103 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, und beruft sich dieser auf die Erteilung der Vollmacht gemäß § 5 RAO.

Zu meiner am 24.3.2015 zu GZ LVwG-12/26/2-2015 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wurde mir vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 7.4.2015, zugestellt am 9.4.2015 die Verbesserung binnen zwei Wochen aufgetragen.

Fristgerecht wird durch meinen ausgewiesenen Vertreter die Maßnahmenbeschwerde wie folgt verbessert:

Die Maßnahmenbeschwerde wird auf Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 57a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ff AVG iVm § 88 SPG.

1. Sachverhalt:

Ich habe am xxx mit einem Freund ein Fußballspiel Salzburg besucht, wobei wir im Laufe des Abends gefeiert und Alkohol getrunken haben. Es war bereits von Anbeginn beabsichtigt, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, und habe ich ein Zimmer im Hotel F./H. gebucht gehabt.

Meinerseits erfolgte weder ein Verstoß gegen § 5 StVO noch gegen eine sonstige Gesetzesstelle.

Um ca. 2:45 Uhr wurde ich von den Organen der Polizeiinspektion YX, BezInsp KK K. und BezInsp LL L., im Hinterhof des Hotels aufgefordert, stehen zu bleiben, mich nicht von der Örtlichkeit zu entfernen und an der Amtshandlung mitzuwirken.

Daraufhin habe ich gegenüber den einschreitenden Beamtinnen geäußert, dass ich nicht verstünde, was diese eigentlich von mir wollten, da ich nichts gemacht hätte, und daher an der Amtshandlung nicht mitzuwirken bräuchte.

Die Beamtinnen erklärten, dass ich im Verdacht stünde, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Tatsache ist jedoch, dass völlig unerfindlich ist, wie die einschreitenden Beamtinnen zu diesem Verdacht gelangt sein sollten, da ich zu Fuß unterwegs war, und sich mein PKW auf einem eingeschrankten Privatparkplatz befand.

(Dass dieser Verdacht tatsächlich nie bestanden hat und auch nicht gerechtfertigt war, ergibt sich daraus, dass während der gesamten im Folgenden noch ausführlich zu schildernden Amtshandlung weder eine Aufforderung an mich erging, mich einem den Bestimmungen der StVO entsprechenden Alkoholtest zu unterziehen, noch ein solcher tatsächlich durchgeführt wurde.

Ich habe freiwillig im Beisein des Amtsarztes mit dem Vortestgerät einen Alkoholtest durchgeführt, wobei mir von vornherein klar war, dass aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums eine Alkoholbeeinträchtigung in einem Umfang vorlag, welche mich nicht mehr zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde.

Sollte daher tatsächlich der in den Raum gestellte Verdacht bestanden haben, dass ich im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte, wäre das Verhalten der Beamtinnen, mich während der gesamten Amtshandlung nicht zu einem Alkotest aufzufordern, als Amtsmissbrauch qualifizieren.

Dass eine Aufforderung zur Durchführung des Alkoholtestes erfolgt wäre, wird von der Beamtinnen in ihrem Bericht vom xxx auch gar nicht behauptet, sondern erfolgt die kryptische Formulierung "nach mehreren Versuchen gelang es ... mit A. G. einen Alkotest mittels Vortestgeräts durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/l.

Selbst sollte der Vortest über Aufforderung der Beamtinnen erfolgt sein, was weder behauptet wird noch der Fall ist, würden diese bei Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes nach § 5 StVO gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen haben, da diesfalls im Anschluss daran eine Aufforderung und Durchführung eines Alkomatentestes erforderlich gewesen wäre.)

In weiterer Folge wurde ich zur Ausweisleistung aufgefordert.

Aufgrund des Umstandes, dass mir die gesamte Amtshandlung mangels eines für mich nachvollziehbaren Tatverdachtes völlig unerfindlich war, ich auch nicht auf frischer Tat betreten worden war, und aus meiner Sicht und eigenen Polizeierfahrung die Amtshandlung völlig unprofessionell und in unangebrachtem und präpotentem Ton erfolgte, habe ich erklärt, dass die Beamtinnen von mir gar nichts kriegen würden, und ich jetzt gehen würde.

An den Wortlaut von ausgesprochenen Beleidigungen kann ich mich nicht mehr erinnern. Es kann jedoch zutreffen, dass ich die von den Beamtinnen wiedergegebenen beleidigenden Äußerungen getätigt habe.

Ergänzend sei festgehalten dass ich mich aufgrund von Äußerungen, die im Bericht der amtshandelnde Beamtinnen keine Erwähnung finden, von allem Anfang an als Kollege zu erkennen gegeben habe. So habe ich die Amtshandlung sinngemäß mit den Worten kritisiert, "dass ich schon viel länger im Geschäft wäre und mich besser auskenne und für die Beamtinnen hoffe, dass sie bereits definitiv gestellt wären, da ihr deppertes und stümperhafte Vorgehen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Die von mir als ausdrücklich als völlig unangebracht zugestandenen Äußerungen sind auf meine Erregung und den Alkoholeinfluss zurückzuführen, jedoch nicht als Straftat zu werten, welche die nachfolgende Amtshandlung zu rechtfertigen vermöchte.

In der Folge drehte ich mich um und ging in Richtung des Hoteleinganges, wobei sich die Beamtinnen vor mich stellten um das Betreten des Hotels durch mich zu verhindern.

Daraufhin wurde ich abgemahnt und aufgefordert mein strafbares Verhalten einzustellen, wobei mir nach wie vor völlig unerfindlich war, worin ein strafbares Verhalten meinerseits bestanden haben soll.

In weiterer Folge wurde ich von einer der Beamtinnen mit der Hand angegriffen und habe ich mich dagegen verwahrt, dies wiederum in einem beleidigenden Ton, wobei die Formulierung, "greif mi net on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wes" durchaus zutreffen kann, und auch "dass ich mich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da ich nichts gemacht hätte".

Ich habe allerdings, die Äußerung "dann hots wos" ausdrücklich dahingehende konkretisiert, dass darunter dienstrechtliche Konsequenzen zu verstehen sind nicht etwa eine Gewaltanwendung meinerseits.

Energisch bestritten wird jedoch dass ich "wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herumgestikuliert hätte. Tatsächlich habe ich während der gesamten Amtshandlung nie irgendeine körperliche Bewegung gemacht, welche nur im Geringsten als aggressiv und bedrohlich angesehen hätte werden können.

Es mag zutreffen, dass ich beim emotional geführten Wortwechsel meine Äußerungen durch eine entsprechende Gestik unterstrichen habe, dies jedoch nie in einer Art und Weise, die als aggressiv empfunden hätten werden können und bei der ich den Beamtinnen zu nahe gekommen wäre.

In der Folge fand eine weitere Abmahnung und Aufforderung das strafbare Verhalten einzustellen statt, verbunden mit der neuerlichen Aufforderung einen Lichtbildausweis.

Anlässlich dieser weiteren Aufforderung habe ich ausdrücklich erklärt, dass selbst für den Fall dass ich mein Fahrzeug in Betrieb genommen hätte, was ausdrücklich in Abrede gestellt würde, dies rechtlich völlig irrelevant wäre, da sich mein Fahrzeug auf einen Privatgrundstück (nämlich dem abgeschrankten Hotelparkplatz) befinde.

Wenn die einschreitenden Beamtinnen in ihrem Bericht ausführen, dass zufolge meines unkooperativen Verhaltens nicht erhoben werden konnte, ob der Parkplatz sich am Privatgrundstück befände, so ist einerseits unerfindlich wie diese Feststellungen aufgrund eines kooperativen Verhaltens meinerseits getroffen hätten werden können - mehr als das der Parkplatz ein Privatgrundstück darstellte, hätte ich auch bei einem kooperativen Verhalten nicht sagen können -, andererseits ist die Eigenschaft als Privatgrundstück auch durch die Abschrankung und das bei der Schranke angebrachte Kartenlesegerät eindeutig auch laienhaft ersichtlich.

Überdies war diese Privatparkplatzeigenschaft mit dem Hotelangestellten, mit welchem die Beamtinnen vor der Amtshandlung geredet hatten, bereits geklärt worden.

In der Folge wurde ich wiederum aufgefordert, mich wegen meiner Verwaltungsübertretungen auszuweisen. Mir war nach wie vor völlig unerfindlich, worin eine Verwaltungsübertretung gelegen sein sollte, und gingen die Beamtinnen auf meine Argumentation auch gar nicht ein sondern beharrten nur auf einem Standpunkt, welchen sie mir nicht erklären konnten.

Aufgrund meiner langjährigen Polizeierfahrung empfand ich die Amtshandlung als rechtswidrig unangebracht, präpotent und unprofessionell, da die Beamtinnen um Umgang mit einem aufgebrachten und erkennbar alkoholisierten Kollegen nicht deeskalierend wirkten, sondern offensichtlich aus Kränkung über die Beleidigungen eine Eskalation geradezu hervorriefen.

Tatsächlich bin ich der Ansicht, dass die Beamtinnen, sollte wirklich auch nur im geringsten der Verdacht nach § 5 StVO bestanden haben, eine Aufforderung zu einem Alkomatentest erfolgen hätte müssen, was während der gesamten Amtshandlung nie geschah.

Dass dies nicht erfolgte war für mich nur so zu interpretieren, dass ein solcher Verdacht gar nicht bestand, sodass auch die Aufforderung zur Ausweisleistung nicht gerechtfertigt war.

Es bestand darüber hinaus auch nicht die geringste Notwendigkeit, da ich im Hotel gemeldet war, den Hotelangestellten meine Identität bekannt war und ich nie die Absicht hatte, mich vorn Hotel zu entfernen, sondern mich viel mehr auf mein Zimmer zu begeben.

Es trifft zu, dass ich aufgrund der aufgezeigten Überlegungen zum Ausdruck gebracht habe, dass ich mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde, und wird auch eingeräumt dass ich wiederholt zumindest sinngemäß gesagt habe, "ihr depperten Weiber, i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an."

Entschieden in Abrede gestellt wird jedoch, dass ich mich einer der einschreitenden Beamtinnen bis auf 10 cm genähert hätte und eine aggressive Gestik verwendet hätte, und mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum gefuchtelt hätte, und kann in der diesbezüglichen Darstellung im Bericht vom xxx nur der Versuch erblickt werden, die im nachstehenden geschilderte, völlig unangebrachte und rechtswidrige Festnahme zu rechtfertigen.

Ich habe meinen Unmut und mein Erregung ausschließlich verbal zum Ausdruck gebracht.

In weiterer Folge wurde -wie im Polizei Bericht geschildert- die Festnahme ausgesprochen und versucht die Armfesseln anzulegen, was vorerst nicht an einem aggressiven Verhalten meinerseits und einer Versteifung des Oberkörpers scheiterte, sondern vielmehr an der offenkundigen mangelnden Fähigkeit der Beamtinnen zur richtigen Anlegung von Armfesseln.

Ich selbst habe mich entgegen der Darstellung der Beamtinnen vollkommen passiv verhalten.

In der Folge wurde ich mit Halsklammer zu Boden gebracht, und mir Handfesseln angelegt, welche vorschriftswidriger Weise weder vor Ort noch in weiterer Folge während der gesamten Amtshandlung bis zu deren Abnahme arretiert wurden.

Von meiner Seite wurde kein Verhalten gesetzt, welches zu irgendeinem Zeitraum die Arretierung der Armfesseln verhindert hätte.

Bestritten wird, dass in weiterer Folge von den Beamtinnen mit dem Zeugen N. geklärt worden wäre, dass der Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. nur über die Schranken zugänglich wäre - somit die Frage der Öffentlichkeit des Grundstückes. Vielmehr war die mangelnde Öffentlichkeit des Grundstückes vom Zeugen N. bereits vor Beginn der Amtshandlung erklärt wurden, nach außen hin ersichtlich und von allem Anfang an völlig klar, dass ein Verstoß gegen § 5 StVO nicht stattgefunden haben konnte. Es hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Verdachtslage hinsichtlich eines Deliktes gegeben, welches eine Ausweisleistung gerechtfertigt hätte. Die geschilderte Amtshandlung ist meines Erachtens ausschließlich durch die vor mir zugestandenen verbalen Beleidigungen der Beamtinnen sowie durch meine klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass ich die Beamtinnen für wenig fähig hielt, ihr Verhalten als präpotent und wichtigtuerisch und die gesamte Amtshandlung für unprofessionell und rechtswidrig erachtete.

Wenn in weiterer Folge geschildert wird, dass ich mich als Polizist erkennen gegeben hätte, so war dies bereits zu Beginn der Amtshandlung zumindest indirekt eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.

Es wurde mein Dienstausweis vorgefunden, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die sofortige Abnahme der Handfesseln stattfinden und die Festnahme aufgehoben hätte müssen.

Entschieden bestritten wird dass ich irgendeine Maßnahme gesetzt hätte um die Abnahme der Handfesseln zu vereiteln, sondern scheiterte die Abnahme der Handfesseln vorerst an der offenkundigen -von mir auch ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten- Unfähigkeit der Beamtin. Die geschilderte Vereitelung der Abnahme der Handfesseln ist aus meiner Sicht technisch gar nicht möglich und wäre es völlig unerfindlich, aus welchem Grund ich dies hätte tun sollen, zumal mir diese Schmerzen bereitet hatten.

Die Feststellung der Identität erfolgte spätestens um 3:15 Uhr.

Die Festnahme wurde um 4: 20 Uhr aufgehoben, wobei diese spätestens sofort nach Feststellung der Identität aufzuheben gewesen wäre, ebenso wie die Abnahme der Handfesseln.

Wenn im nachfolgenden Äußerungen geschildert werden, die offensichtlich nachträglich die Verzögerung der Aufhebung der Festnahme rechtfertigen sollen, indem ihnen unterschwellig ein Bedrohungspotenzial unterstellt wird, so ergibt sich aus dem Zusammenhang völlig eindeutig dass die Unmutsäußerungen nicht in Richtung Gewalttätigkeit zu verstehen waren, sondern ausschließlich in Bezug auf dienstrechtliche Konsequenzen.

Die Schilderung meines vorgeblichen Verhaltens zur Verhinderung der Abnahme der Handfesseln dient offensichtlich ausschließlich dazu, um die-objektiv erlittenen- Verletzungen zu erklären und zu rechtfertigen.

Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme M. N., c/o Hotel F./H., Salzburg, weitere Beweise für den Bestreitungsfall vorbehalten

2. Ich erachte mich durch die soeben beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion YX (Einschreitende Beamte BezInsp KK K. und BezInsp LL L.) in meinem Recht auf persönliche Freiheit und persönliche Unversehrtheit verletzt, erhebe innerhalb einer Frist durch meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 129a Abs. 1 Zi2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ffAVG iVm § 88 Abs. 1 SPG

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Salzburg und stellen die

Anträge:

das Verwaltungsgericht Salzburg möge,

a) gemäß § 67c ff AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;

b) gemäß §79 a AVG iVm mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBI II 2001/499 erkennen, dass der Bund ist schuldig ist, die mir durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Salzburg entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

c) in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

3. Meine Anträge begründe ich im einzelnen wie folgt:

Es bestanden zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Festnahme und eine Sicherung durch Handfesseln, da ich keine strafbare Handlung gesetzt hatte und nicht einmal der objektive Tatverdacht bestand, welche diese Maßnahmen gerechtfertigt hätten.

Weiters bestand kein wie immer gearteten Grund, mich in Handfesseln auf die Bezirksinspektion YX zu verbringen, mich dort für einen weiteren Zeitraum von ca. 15 Minuten gefesselt anzuhalten und die Handfesseln rechtswidriger Weise nicht zu arretieren. Von mir ging zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr aus. Es lag weder ein Tatbestand vor, welcher mit beträchtlicher Strafe bedroht ist, noch eine Verwaltungsübertretung. Auch war kein Anlass der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegeben und war das Einschreiten der Organe der Polizeiinspektion YX absolut unverhältnismäßig. Die Festnahme meiner Person war rechtswidrig, zumal kein hinreichender Grund gegeben war.

Gleiches gilt für die Anleitung, die Verwahrung und die Sicherung. Von meiner Person ging gegen über den Beamten oder gegenüber anderen Personen kein gefährlicher Angriff aus, so das jedenfalls keine unmittelbare Zwangsgewalt anzuwenden war. Ich bin daher jedenfalls durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehl-und Zwangsgewalt in meinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus darf niemand gemäß Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Verhalten der Organe der Polizeiinspektion YX wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung erblickt.

Schon die Tatsache der Fesselung und vor allem deren Art (keine Arretierung während des gesamten Fesselungszeitraumes) sowie die schlechte, unverhältnismäßig langandauernde und bewusst auf Quälung und Erniedrigung abzielende Behandlung in den Räumen der Polizeiinspektion verstoßen offenkundig gegen Art. 3 EMRK.

Es ist daher diese Zwangsgewalt nicht aufgrund der Gesetze erfolgt und stellt eine Verletzung meiner verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit wie auf mein Recht, keiner menschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, dar. Auf die oben angeführte Unverhältnismäßigkeit wird verwiesen. Aus prozessualer Vorsicht wird eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Salzburg beantragt."

Die Landespolizeidirektion Salzburg hat in weiterer Folge zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 folgende Gegenäußerung erstattet:

„In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zu der gegen ihn gerichteten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Bereich der LPD Salzburg zu einem Vorfall vom xxx der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

Maßgeblich ausgeführt werden durch den Beschwerdeführer (Bf.) in der beschwerten Amtshandlung hins. des behördlichen Einschreitens in Salzburg am xxx in der Zeit

• von ca. 02.43 Uhr (Entsendezeitpunkt der Streifenbesatzung YX zur Amtshandlung)

• bis 04.20 Uhr (Aufhebung der Festnahme),

insbes. folgende Beschwerdepunkte wie folgt:

o Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung,

o die rechtswidrige Mitnahme und

o das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln.

Gemäß Beschwerde sei der Beschwerdeführer (Bf) durch diese rechtswidrige Amtshandlung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind:

• Bezlnsp KK K.                    PI YX

• Bezlnsp LL L.                    PI YX

II.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht:

Zur Beschreibung des gemäß den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird grundsätzlich auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten samt Lichtbildbeilage verwiesen.

Zusammengefasst hat aus ha. Sicht am beschwerten Vorfallsort und -zeitpunkt Folgendes stattgefunden:

Sachverhalt aus ha. Sicht:

Am xxx erging ein Notruf an die Funkleitstelle der LPD Salzburg wie folgt:
Der Notrufteilnehmer Herr N., Hotel F., 5020 Sbg, etabliert, Tel: 0662 xx xxx xxx gibt via Notruftelefon am xxx um 02.42 Uhr wörtlich wie folgt an (Quelle Übertrag Notrufprotokoll):

"Guten Abend, Hotel F. spricht da. Ich habe ein Problem mit einem Gast. Der ist betrunken und möchte unbedingt mit dem Auto rausfahren. Ich kann das aber nicht zulassen. Der baut sicher einen Unfall. Er ist stur. Gott sei Dank ist der Schranken nicht offen. Er kommt jetzt nicht raus. Er hat vorher schon ein bisschen ... "Ding" gemacht. Jetzt habe ich gesehen, wie er versucht hat, mit dem Auto rauszufahren. Ich habe Angst. "

Auf Grund dieses Notrufeingangs veranlasst die Funkleitstelle die Entsendung der Polizeipatrouille YX um 02:43 Uhr wörtlich wie folgt:
"YX von ZZ. Fahren sie Hotel F., I.. Ein Gast ist stark betrunken und möchte mit dem Auto wegfahren, Der Anrufer, Herr N., macht sich bemerkbar."
Der Auftrag wurde von der Polizeistreife "YX" quittiert bzw. entgegengenommen; die Streife YX meldete um 02:47 das Eintreffen am Vorfallsort.¹

¹ eine zusätzliche Meldung It. Protokoll der Funkleitstelle von der Streife YX an ZZ um 02:59 Uhr: Wir haben nach 35 eine Festnahme.

(Wahrnehmung bei der Zufahrt durch die Polizeibeamtinnen:)
Unmittelbar vor Eintreffen der beiden Beamtinnen konnten diese bei der Annäherung an die angeführte Örtlichkeit noch aus dem Funkstreifenwagen heraus wahrnehmen, wie ein Angestellter des Hotels vergeblich versuchte, eine vorerst unbekannte Person (später als der Bf. A. G. namhaft gemacht), welche zu Fuß unterwegs war, anzuhalten. Diese Person flüchtete durch die Rezeption des Hotels in den Hinterhof. Der Angestellte teilte den beiden Beamtinnen daraufhin mit, dass die geflüchtete Person zuvor versucht hätte mit seinem PKW in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand vom abgeschrankten Parkplatz des Hotels wegzufahren. Klargestellt wird zur Wahrnehmung bei der Anfahrt durch die Polizeibeamtinnen, dass sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug befand und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen.

Folglich nahmen die beiden Beamtinnen die Nacheile auf und konnten die Person in der O.straße wahrnehmen. Hierbei deklarierten sich die beiden uniformierten Beamtinnen mit den Worten: "Polizei, bleiben sie stehen!" als Exekutivbeamte. Anstatt der Aufforderung der Beamtinnen Folge zu leisten, verließ die Person schnellen Schrittes die Örtlichkeit. Er konnte nach kurzem Nachlaufen angehalten werden und wurde zur Ausweisleistung aufgefordert.

Zu diesem Zeitpunkt gab die Person gegenüber den einschreitenden Beamtinnen an, "was diese denn eigentlich von ihm wollen würden" und "er an dieser Amtshandlung nicht mitzuwirken brauche, da er nichts gemacht habe". Der Partei wurde erklärt, dass er im Verdacht stehe, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Angemerkt wird hierbei, dass die Person auf die einschreitenden Beamtinnen einen zumindest durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Eindruck erweckte. In weiterer Folge wurde dieser erneut aufgefordert, einen Lichtbildausweis auszuhändigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Anstatt dem/r Ersuchen/Aufforderung nachzukommen, gab dieser folgende Worte an: "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt". Die männliche, bis zu diesem Zeitpunkt immer noch unbekannte Person drehte sich um und ging in Richtung des Hoteleinganges. Abermals stellten sich die einschreitenden Beamtinnen vor diesen, wobei durch die Meldungslegerin die Hand ausgestreckt wurde, mit der Handfläche zu diesem zeigend, um diesen davon abzuhalten, die Örtlichkeit zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Person erstmals abgemahnt und aufgefordert ihr strafbares Verhalten einzustellen. Anstatt dem nachzukommen gab die Person folgende Worte an: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos". Hierbei gestikulierte dieser wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und gab gleichzeitig an, "dass er sich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da er nichts gemacht habe". Zu diesem Zeitpunkt wurde die männliche Person ein weiteres Mal abgemahnt und zudem aufgefordert, das strafbare Verhalten einzustellen und erneut ersucht / aufgefordert einen Lichtbildausweis vorzuweisen. Dies wurde von dem Mann missachtet und dieser verließ daraufhin den Innenhof und ging in Richtung der Hotelrezeption, wobei dieser nun von sich gab, "dass es den depperten Weibern von der Polizei egal sein könne, ob dieser gefahren sei oder nicht, weil es sich hierbei um einen Privatgrund handeln würde". Zu diesem Zeitpunkt konnte durch die einschreitenden Beamtinnen noch nicht erhoben werden (aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Person) ob dieser Parkplatz für jedermann öffentlich zugänglich ist oder nicht. In der Rezeption wurde der männlichen Person nochmals bekannt geben, dass er sich aufgrund seiner Verwaltungsübertretungen ausweisen müsse. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, wurde dieser erneut und zusehends lauter, gab an "das er mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde", gestikulierte hierbei in aggressiver Weise mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und wiederholte mehrmals die Worte: "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an" Hierbei kam die männliche Person auf ca. 10 cm auf die Beamtinnen zu.

Aus Gründen der Eigensicherung sowie zur Wiederherstellung des notwendigen und gebotenen Sicherheitsabstandes, wurde die Partei von der ML mit der flachen Hand ein Stück nach hinten geschoben. Dennoch wurde die unbekannte männliche Person immer lauter und in der Aussprache sowie Gestik immer noch mehr aggressiver, weshalb diesem nun die Festnahme angedroht wurde, falls er sein strafbares Verhalten nicht einstelle. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, gebar sich dieser weiterhin in äußerst aggressiver Art und Weise; fuchtelte fortdauernd mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum, beschimpfte diese immer zu in der oben beschriebenen Art und Weise und machte zudem keinerlei Anstalten sich endlich zu beruhigen bzw. sich auszuweisen, weshalb folglich am xxx, um 03:00 Uhr die Festnahme gemäß § 35 1 und 3 VStG ausgesprochen werden musste. Aufgrund der beschriebenen Aggressivität wurde der Festgenommene von Insp L. am rechten Arm und von Bezlnsp K. am linken Arm erfasst, um diesem in weiterer Folge die Handfesseln am Rücken (in stehender Position) bestimmungsgemäß anlegen zu können. Dies war jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens sowie durch eine massive Versteifung des Oberkörpers bzw. der Arme des Mannes nicht möglich, weshalb selbiger durch Insp L. mittels der geschulten Einsatztechnik „Halsklammer" gesichert zu Boden (in Bauchlage) und folglich auch zur Räson gebracht werden musste. Anschließend wurden diesem die Handfesseln am Rücken angelegt. Diese konnten aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Festgenommenen allerdings vor Ort nicht arretiert werden. Auf eine ausreichende Blutzirkulation wurde dennoch geachtet.

In weiterer Folge wurde der Festgenommene aufgerichtet, um diesen in eine stehende Position zu bringen. Eine erste in Augenscheinnahme ergab, dass keine äußeren Verletzungen ersichtlich waren.

Nach der Festnahme wurde der Sachverhalt mit dem Zeugen N. M. geklärt, wobei dieser angab, dass er wahrgenommen habe wie der Proband das Fahrzeug vom Parkplatz des Hotels in Richtung Schranken lenkte. Durch die Meldungslegerin wurde der Zeuge N. M. befragt, ob der betreffende Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. lediglich über den Schranken zugänglich sei. Diese Frage bejahte N. M. zu diesem Zeitpunkt.

Anschließend wurde der Festgenommene auf die PI YX verbracht und dort um
03:10 Uhr in den Anhalteraum überstellt. Angemerkt wird, dass dieser bei der Verbringung angab, "dass er selbst ein Polizist sei und das diese Vorgehensweise Konsequenzen für die einschreitenden Beamtinnen (genauer Wortlaut: Depperten Weiber) habe". Auf der PI YX folgte die Personsdurchsuchung gem. § 40 SPG durch Insp Q. im Anhalteraum. Hierbei konnten keine sicherheitsgefährdenden oder verbotenen Gegenstände vorgefunden werden. Aufgrund der Personsdurchsuchung konnte eruiert werden, dass es sich bei der festgenommenen Person um den Bf. A. G. handelte. Des Weiteren konnte bei der Personsdurchsuchung ein Dienstausweis der Polizei, Republik Österreich I Bundesministerium für Inneres mit der Nummer yyyyy vorgefunden werden. Im Anhalteraum wollte zunächst L. /lnsp in Anwesenheit von Q. / lnsp um 03:17 Uhr A. G. die Handfesseln abnehmen. Hierbei zog selbiger jedoch die Hände auseinander und riss diese zugleich nach oben, sodass das Abnehmen der Handfesseln vorerst nicht möglich war. Hierbei gab A. G. an, dass er im Bereich des Handgelenkes aufgrund des Anlegens der Handfesseln verletzt sei. Um 03:22 Uhr wurden dem Festgenommenen durch R. / Bezlnsp und Q. / lnsp die Handfesseln gesichert abgenommen. Hierbei konnten keinerlei ersichtlichen Verletzungen und auch keine Rötungen im Bereich der Handgelenke wahrgenommen werden.

Angemerkt wird hierbei, dass A. G. gegenüber R. / Bezlnsp sowie Q. / lnsp im Anhalteraum folgende Worte von sich gab: "De san jo deppert, de werdn des noch bereuen und ihr Stellung verlieren, ihr kennts nur hoffen, dass ihr definitiv seits, sonst wor des euer letzte Amtshandlung, Arschlöcher, de ist jo zu deppert zum Handfesseln abnehmen."

Um 03:40 Uhr wurde A. G. ein Glas Wasser angeboten. Daraufhin gab er folgende Worte an: "Depperte wüllst mir verarschen, loss mi auße, du bist dein Job los, loss mi auße, sonst (dieser Satz wurde von dem Festgenommenen nicht beendet)". Um 03:48 Uhr gab A. G. an, "dass er aufgrund der Handfesseln verletzt sei, dies aber selber regeln werde". Und weiter: "Ihr werdet euch noch anscheissen."

Um 03:52 Uhr gab A. G. an, "dass ihm die ganze Sache leid tue und das die einschreitenden Beamten ihn einfach entlassen sollten und die ganze Sache damit vergessen sei." In weiterer Folge wurde mit dem Sicherheitsjournalbeamten der LPD Salzburg, HR Dr. S. telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem der Sachverhalt umfassend geschildert, welcher die Beiziehung des Amtsarztes zum Zwecke der körperlichen Untersuchung des BF‘s auf Grund dessen vorgebrachter Verletzungen verfügte.

Aufgrund der von A. G. angegebenen Verletzung im Bereich der Handgelenke wurde der Amtsarzt / Polizeiarzt Dr. T. zwecks einer Untersuchung der Verletzungen beigezogen. Dieser führte am xxx, um 04:00 Uhr die Untersuchung durch. A. G. verweigert die Untersuchung und gab nun und wiederholt an, nicht verletzt worden zu sein. Dies wurde durch Dr. T. dokumentiert. Nachdem Dr. T. die PI verlassen wollte, gab A. an, dass der Doktor ihn nun doch untersuchen solle. Auf die erneute Aufforderung von Dr. T. gab er wiederrum an, "dass er nichts zeigen werde, er regelt "das" selbst."

Nach mehreren Versuchen, gelang es, am xxx, um 04:11 Uhr, mit A. G. einen Alkoholtest mittels Vortestgerät durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/I.

Am xxx, um 04:20 Uhr konnte die Festnahme nach erneuter Rücksprache mit dem Sicherheitsjournalbeamten HR Dr. S. aufgehoben werden.

A. G. verließ am xxx, um 04:20 Uhr die Polizeiinspektion YX.

Der aus ha. Sicht festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweismittel (siehe Beilagen):

       Aussagen bzw. Stellungnahmen der einschreitenden Polizeibeamtinnen Bezlnsp KK K. und Bezlnsp LL L. (insbes. auch Verweis auf die Meldung einer Zwangsmittelanwendung und der dienstlichen Berichterstattung),

       auf die vorliegende Verwaltungsstrafanzeige der Bezlnsp K.,
 auf das Notrufprotokoll der Funkleistelle der LPD Salzburg vom xxx, ab 02.42 Uhr (vom akustisch gespeicherten digitalen Medium wurde ein Wortprotokoll angefertigt; der originale Datenträger wäre als Beweismittel verfügbar) und
 auf die vorgelegte Zeugeneinvernahme des N. M., Angestellter Hotel F. H. vom 06.05.2015.

III.) Zu den einzelnen oa. Beschwerdepunkten wird wie folgt Stellung genommen:

1.) Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung:

Gem. dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Streifenbesatzung YX zum dortigen Hotel gerufen, da ein Angestellter dieses Hotels via Notruf angezeigt habe, dass ein Betrunkener mit dem Auto vom abgeschrankten Hotelparkplatz wegfahren wolle. Mit der Information, dass ein Gast des Hotels F. in der … stark betrunken sei und mit dem Auto wegfahren möchte, sich der Anrufer Herr N., bemerkbar mache, wurde die Streife YX zum Vorfallsort entsendet.

Bei der Anfahrt im Streifenfahrzeug konnte durch Bezlnsp K. KK wahrgenommen werden, wie sich vor dem Haupteingang des betreffenden Hotels zwei männliche Personen (N. und A.) befanden. Von der Entfernung sah es so aus, als ob N. versuchte A. anzuhalten. A. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen.

Gem. § 97 Abs. 1 StVO haben Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

Auf Grund der Vorinformation der Polizeibeamten ergibt sich ein zwingendes und verpflichtendes Einschreiten der Polizei zumindest gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, da lt. obj. Verdachtslage die Gefahr bestand, dass der Bf. sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr (§ 1 StVO) zu benützen beabsichtigte. Es bestand daher der Verdacht einer Tatbegehung gem. § 5 StVO und ergab sich dadurch das polizeiliche Einschreiten zur Erforschung des Tatverdachts und zumindest der Erforschung der Tatbegehungsgefahr gem. § 5 StVO iVm. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Verhinderung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, insbes.

a) gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO,

b) Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und

c) Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des Informationsstandes der einschreitenden Polizeibeamten waren diese daher zur Durchführung einer polizeilichen Amtshandlung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Amtshandlung bzw. zur Erforschung des maßgeblichen oa. Sachverhaltes umfasst nach ha. Rechtsansicht die Kontaktaufnahme und die Anhaltung des Bf's zu dessen Befragung.

Unmittelbar mit Beginn der Amtshandlung in Gegenwart des Bf's setzte dieser gegenüber den Polizeibeamtinnen bereits ein Verhalten, dass dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung entspricht. (lt. Anzeige wörtlich "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt", Tatbild gem. § 27 S. LSG - Anstandsverletzung). Mit Verweis auf die Anzeige der Insp K. KK zu Zl. zzzzzz vom 03.03.2015 setzte der Bf. im weiteren Verlauf der Amtshandlung ein Verhalten zum Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG mit dazugehöriger Abmahnung mit Aufforderung das strafbare (aggressive) Verhalten einzustellen. Der Bf. stand daher gem. ha. Rechtsansicht zu Recht im Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er

1. mit verbalaggressiven Ton,

2. wild mit den Händen unmittelbar vor den Gesichtern der Polizeibeamtinnen gestikulierte,

3. die Polizeibeamtinnen derb beschimpfte (siehe dazu die Anzeige und Stellungnahmen der Beamtinnen, auszugsweise: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos", "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an"....),

4. im Laufe der Amtshandlung zusehends lauter seine Äußerungen gegenüber die Polizeibeamtinnen tätigte,

5. in der Öffentlichkeit diese in Ihrer Funktion als Polizeibeamte massiv herabwürdigte,

6. lt. Anzeige in seinem beschriebenen aggressiven Verhalten mit seinem Körper auf 10 cm auf die Beamtinnen zukam, welches durch die körperliche Nähe sein unmittelbares aggressives Verhalten zusätzlich nochmals verstärkte und

7. weiter sich der Amtshandlung (nun auf Grund des Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG) zu entziehen suchte.

Durch sein Verhalten behinderte der Bf. die oa. polizeiliche Amtshandlung welche wie bereits oben angeführt die Zielsetzung hatte zu erforschen bzw. festzustellen

a) gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO, b) Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und
c) Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).

Der Bf. setzte also insgesamt ein Verhalten, "durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organ zuzubilligenden Abwehr vermeintlichen Unrechtes derart überschritten wird, das diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss." Tatbildlich gem. Judikatur ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität. Zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass er nur mehr darauf abstellt, ob die Polizeiorgane ihre "gesetzlichen Aufgaben" wahrnehmen, gleichgültig, ob die Ausübung des Amtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (ausgenommen natürlich sog. Befugnis-Exzesse). Zur tatbildmäßigen Erfüllung des Deliktsbestandteils "Behindern einer Amtshandlung" genügt lt. Judikatur die Erschwerung oder Verzögerung einer Amtshandlung und wurde auch dieses gem. ha. Rechtsansicht durch den Bf, gem. vorliegender Dokumentation zweifelsfrei erfüllt.

Gem. Judikatur der Verwaltungsgerichte (zB. LVwG OÖ zu Zl. LVwG-700083/ 10/BP/JW vom 17.03.2015) stellt sich ein gem. § 82 Abs. 1 SPG aggressives Verhalten wie folgt dar:

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).
Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten".
So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 9011010056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.
Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig.
Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.
Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie "Obergscheite", "Obertrottel" oder "Gartenzwerge", einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe aufforderte ihn in Ruhe zu lassen, obwohl diese ihm Hilfe anboten. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte, wodurch sich etwa die Zeugin B. ein wenig bedroht fühlte, und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereit war, sein Fahrrad abzustellen, zurückzulassen und mit den Beamten zur PI mitzufahren. Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.

Im Hinblick auf die Wortwahl, die aggressive und derbe Art und Weise der Artikulation, der damit verbundenen aggressiven Gestik und Lautstärke (iSv. Schreien) ist das Verhalten des Bfs gem. ha. Rechtsansicht eindeutig als aggressiv zu bezeichnen und bestand daher zu Recht der Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er zudem durch die bereits erfolgte Abmahnung, während die Polizeibeamtinnen ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen wie oben bereits angeführt die Amtshandlung behinderte und so aus ha. Sicht die Voraussetzungen einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG erfüllte bzw. ha. keine Bedenken bestehen, dass die einschreitenden Polizeibeamtinnen von einem diesbez. Tatverdacht ausgehen konnten und ihnen dieser Tatverdacht nicht vorzuwerfen ist.

Auf Grund dieses durch die Beamtinnen beschriebene und angezeigte Verhalten wurde durch die Strafbehörde LPD Salzburg zu GZ.: vvvvv mit 06.03.2015 gem. § 82 Abs. 1 SPG eine Strafverfügung gegenüber dem Bf. erlassen. Diese wurde durch den Bf. mit Eingabe vom 13.03.2015 beeinsprucht.

Zusammengefasst konnten daher die einschreitenden Polizeibeamtinnen zu Recht in vertretbarer Weise vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG durch den Bf. ausgehen und ist die vom Bf. vorgebracht "rechtswidrige Anhaltung" aus ha. Ansicht rechtmäßig und wird ersucht, diesen Beschwerdepunkt aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

2.) rechtswidrige Mitnahme (und Dauer der Anhaltung):

Auf Grund des oben unter 1. dargestellten Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG wurde der Bf. Von den Polizeibeamtinnen gem. § 35 Zif. 3 VStG festgenommen, da er auf frischer Tat betreten wurde und der Bf. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.

Ein zusätzlicher Festnahmegrund gem. § 35 Z 1 VStG ergibt sich auf Grund des Identitätsmangels des Bfs, da der Bf. den anhaltenden Organen unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war.

Gem. vorliegender Dokumentation wurde der Bf. festgenommen und wurde versucht, den Bf. Auf die PI YX zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes und zur Beendigung seines strafbaren Verhaltens zu bringen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens wurde versucht dem Bf. Handfessel anzulegen, welches auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs (insbes. aggressive verhalten, massive Versteifung des Oberkörpers bzw. Arme des Bfs) nur mittels Anwendung von Zwangsgewalt (polizeiliche Einsatztechnik) tatsächlich durchführbar war.

Nach dem Anlegen der Handfessel wurde der festgenommene Bf. mit dem Streifenfahrzeug vom Vorfallsort zur PI YX verbracht und dort um 03.10 Uhr in den dort gelegenen Anhalteraum überstellt. Im Zuge der Anhaltung erfolgte eine Personsdurchsuchung gem. § 40 Abs. 1 SPG und konnte dadurch ein Identitätsnachweis aufgefunden werden. Lt. Dokumentation wurde um 03.17 Uhr versucht dem Festgenommenen die Handfessel abzulegen, welches jedoch durch dessen Verhalten verhindert wurde, indem er seine Hände auseinanderzog und zugleich nach oben gerissen habe. Um 03.22 Uhr konnten die Handfessel durch zwei Beamte gesichert abgenommen werden. Lt. Dokumentation verhielt sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch immer tatbildlich aggressiv gem. § 82 Abs. 1 SPG, indem er nach wie vor durch physische Tätigkeiten eine Amtshandlung verhinderte (Abnahme der Handfessel) als auch nach wie vor in aggressiver Weise sich artikulierte. Lt. Dokumentation wurde der Bf. um 04.20 Uhr aus der PI YX entlassen, also die Festnahme um 04.20 Uhr aufgehoben, da um diese Uhrzeit der Haftgrund der Verharrung in der strafbaren Weise gem. § 36 VStG weggefallen ist und sich der Bf. beruhigt hat.

Gem. ha. Rechtsansicht war auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs und dem dokumentierten Ablauf der Amtshandlung die Festnahme des Bfs rechtmäßig und wurde der Bf. einerseits zur Feststellung des tatrelevanten Sachverhalts und andererseits zur Beendigung des strafbaren Verhaltens aus ha. Sicht zu Recht festgenommen und zur PI YX gebracht. Durch das lt. Dokumentation fortwährend andauernde tatbildliche aggressive Verhalten des Bfs auch noch im Haftraum der PI YX war aus ha. Sicht auch die Festnahmezeit bis 04.20 Uhr rechtmäßig und ist sodann, auf Grund der Beruhigung des Bf. auch dieser Haftgrund weggefallen (der Haftgrund des ID-Mangels bereits mit der Durchsuchung des Bfs und dem Auffinden eines ID-Nachweises).

Es wird daher aus ha. Sicht ersucht den Beschwerdepunkt der "rechtswidrigen Mitnahme" und der Dauer der Anhaltung gem. den dargelegten Gründen abzuweisen.

3.) das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln.

Gem. der angeführten Dokumentation wurden dem Bf. nach Ausspruch der erfolgten Festnahme Handfessel unter Anwendung von Zwangsgewalt angelegt.

Gem. § 2. Waffengebrauchsgesetz dürfen Organe der Bundespolizei in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

§ 4. WaffGebrG:

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 5. WaffGebrG:

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 6. WaffGebrG:

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-. widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

Zur Sache:

Gem. der vorliegenden Dokumentation verhielt sich der festgenommene Bf. gegenüber den Polizeibeamtinnen auch in seinem physischen Verhalten aggressiv gegenüber den Polizeibeamtinnen (aggressiv und wild gestikulierend mit den Händen, 10 cm vor

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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