TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 W255 2224545-1

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

AlVG §33
AlVG §36
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17

Spruch

W255 2224545-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.10.2019, GZ WF 2019-0566-9-003226, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 12.09.2019, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2019, GZ XXXX , gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.07.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß § 33 iVm. §§ 36 Abs. 1, Abs. 6 sowie 18 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab dem 01.03.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 36,27 täglich gebühre.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.09.2019 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihre Notstandshilfe nicht zu deckeln wäre, weshalb man ihr Notstandshilfe "in gebührendem Ausmaß" zuerkennen möge.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 17.09.2019 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Beschwerde vom 12.09.2019 wegen Verspätung zurückzuweisen. Dies deshalb, da der Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , der BF am 25.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die vierwöchige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels am 22.08.2019 abgelaufen sei. Die BF habe ihre Beschwerde jedoch erst am 12.09.2019 und somit verspätet eingebracht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs bis 30.09.2019 eine Stellungnahme abzugeben.

1.4. Mit Schreiben vom 26.09.2019 führte die BF aus, dass sie den Bescheid vom 18.07.2019 erst am 27.08.2019 von einer namentlich genannten Mitarbeiterin des AMS erhalten und nie zuvor zu Gesicht bekommen habe. Es wäre daher falsch, ihre Beschwerde vom 12.09.2019 wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Stellungnahme legte sie eine Kopie der vor dem AMS am 27.08.2019 aufgenommenen und unterfertigten Niederschrift mit folgendem Inhalt bei: "Ich, XXXX erkläre, dass ich den Bescheid vom 18.07.2019 nicht erhalten habe. Ein Duplikat wurde mir am 27.08.2019 ausgefolgt. Somit gilt ab 27.08.2019 die vierwöchige Einspruchsfrist."

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2019, GZ WF 2019-0566-9-003226, wurde die Beschwerde der BF vom 12.09.2019, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2019, GZ XXXX , gemäß §§ 7 Abs. 4, erster Satz und 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , der BF am 25.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die vierwöchige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels am 22.08.2019 abgelaufen sei. Die BF habe ihre Beschwerde jedoch erst am 12.09.2019 und somit verspätet eingebracht.

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS erhob die BF mit Schreiben vom 15.10.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus: "Das Briefchen von Herrn XXXX WF-2019-0563-9-003117 vom 07.10.2019" [gemeint: der Bescheid des AMS vom 07.10.2019, GZ WF 2019-0566-9-003226] enthalte keine Beschwerdefrist und sei "Rückweisungs-Hysterie" oder "Amtsmissbrauch". Es sei hier versucht worden, rückwirkend die Vorentscheidungen des XXXX zu Feststellungsbescheiden der Landesgeschäftsstelle umzufunktionieren. Die BF behalte sich das Recht vor, egal im Hinblick auf welche Briefchen oder Bescheide des AMS zu ihr noch auf dem Weg seien, ihre Antwortpflicht auszusetzen. Weiters fordere sie das AMS auf, "umgehend mit dem GPA, Frau XXXX Kontakt aufzunehmen, um in unser aller Sinne noch außergerichtlich eine Lösung anzustreben."

1.7. Am 18.10.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 33 iVm. §§ 36 Abs. 1, Abs. 6 sowie 18 Abs. 1 AlVG ab dem 01.03.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 36,27 täglich gebührt. Dieser Bescheid wurde der BF nachweislich durch Hinterlegung am 25.07.2019 zugestellt.

Die BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bis zum Ende der möglichen Abholfrist des Bescheides regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig.

Die BF hat den Bescheid nicht behoben.

Der Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, derzufolge die BF gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde einbringen kann.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , am 25.07.2019, endete am 22.08.2019.

Am 27.08.2019 wurde die BF persönlich beim AMS vorstellig. Im Rahmen der Vorsprache wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt aufgenommen: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich den Bescheid vom 18.07.2019 nicht erhalten habe. Ein Duplikat wurde mir am 27.08.2019 ausgefolgt. Somit gilt ab 27.08.2019 die vierwöchige Einspruchsfrist." Die Niederschrift wurde sowohl von der BF als auch der Mitarbeiterin des AMS unterfertigt. Der BF wurde ein Duplikat des Bescheides des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 12.09.2019 erhob die BF gegen den Bescheid vom 18.07.2019, GZ XXXX Beschwerde. Diese langte am 12.09.2019 beim AMS ein.

Die BF wird im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. XXXX wurde von der BF nicht mit der Vertretung der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt und bevollmächtigt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung im Hinblick auf den Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , stützen sich auf die Einsichtnahme in diesen Bescheid sowie - im Hinblick auf die Zustellung am 25.07.2019 - auf den im Akt befindlichen Rückschein. Diesem ist zu entnehmen, dass am 22.07.2019 ein Zustellversuch stattgefunden hat und die Verständigung über die Hinterlegung am 22.07.2019 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde 25.07.2019 vermerkt. Dem von der Österreichischen Post AG an das AMS retournierten Kuvert ist zu entnehmen, dass die BF den Bescheid nicht behoben hat und das Kuvert am 13.08.2019 an das AMS retourniert wurde.

Die BF behauptete zwar in ihrem Schreiben vom 26.09.2019, dass sie den Bescheid vom 18.07.2019 erst am 27.08.2019 von einer namentlich genannten Mitarbeiterin des AMS erhalten und nie zuvor zu Gesicht bekommen habe. Seitens der BF wurde jedoch nicht bestritten, die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung erhalten zu haben.

Die Feststellung, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bis zum Ende der möglichen Abholfrist des Bescheides regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie darauf, dass die BF nie bestritten hat, sich zum erwähnten Zeitraum regelmäßig an der Abgabestelle ( XXXX ) aufgehalten zu haben.

Dass die Rechtsmittelfrist am 22.08.2019 ablief, ergibt sich daraus, dass der Bescheid am 25.07.2019 rechtswirksam zugestellt wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache der BF am 27.08.2019 stützen sich auf die Niederschrift des AMS vom 27.08.2019, die von der Mitarbeiterin des AMS und der BF unterfertigt wurde.

Die Feststellungen zur Beschwerde der BF vom 12.09.2019 stützen sich auf ihr Schreiben vom 12.09.2019.

Die BF forderte das AMS in ihrer Beschwerde auf, "umgehend mit dem GPA, Frau XXXX Kontakt aufzunehmen, um in unser aller Sinne noch außergerichtlich eine Lösung anzustreben." XXXX gab am 05.11.2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, von der BF nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt und beauftragt worden zu sein.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[...]

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustellG) lauten:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070; OGH 2 Ob 118/10g, 4 Ob 329/98f, 1 Ob 638/86) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E7).

Eine Hinterlegung ist auch dann zulässig, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung vielmehr, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. (VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E16).

Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird. (VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E65).

Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E69).

Für eine wirksame Zustellung iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG kommt es nicht darauf an, ob die Sendung nach Ende der Abholfrist noch abholbar ist, sondern nur darauf, wann die Abholfrist, welche sich nach dem Beginn der Abholbarkeit der Sendung richtet und welche in der Hinterlegungsanzeige aufzuscheinen hat endet. (VwGH 28.11.1996, 96/11/0143) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E73).

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an. (VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E120).

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , korrekt durch Hinterlegung per 25.07.2019 zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides des AMS vom 18.07.2019, GZ XXXX , am 25.07.2019, endete am 22.08.2019.

Die persönliche Vorsprache der BF beim AMS vom 27.08.2019 erfolgte bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Der Niederschrift dieser Vorsprache beim AMS ist keine unrichtige Belehrung durch das AMS zu entnehmen, sondern das eigene Vorbringen der BF, wonach diese behauptet, dass die Rechtsmittelfrist erst ab 27.08.2019 zu laufen beginnen würde. Wie den Ausführungen der BF zu entnehmen ist, wurde ihr an diesem Tag auch nicht erstmals der Originalbescheid, sondern ein Duplikat ausgefolgt. Selbst wenn man aber eine unrichtige Belehrung durch das AMS am 27.08.2019 annehmen würde, hätte diese bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stattgefunden und wäre eine solche Falschauskunft auch nicht geeignet, zu einer Verlängerung/Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu führen (VwGH 05.10.1990, Zl. 90/18/0026).

Die Beschwerde der BF vom 12.09.2019 war daher verspätet und seitens des AMS zu Recht als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2224545.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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