TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W164 2215131-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W164 2215131-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.10.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018, GZ 2018-0566-9-003142, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.10.2018 bis 12.11.2018 nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 14.09.2018 einen Vermittlungsauftrag mit einem Stellenagebot als Metallhilfsarbeiter bei der XXXX GmbH (im Folgenden: potentielle Dienstgeberin = DG) übersandt. Die potentielle Dienstgeberin teilte dem AMS in der Folge mit, keine Bewerbung vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) erhalten zu haben.

2. Am 09.10.2018 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete gegen Vorhalt der Vereitelung ein, dass er sich auf die zugewiesene Stelle beworben habe, diese aber anscheinend nicht bei der potentiellen DG angekommen sei.

3. Mit Bescheid vom 10.10.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.10.2018 bis 12.11.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF für die eingangs genannte zumutbare Stelle nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe im Zeitpunkt der Zusendung des Stellenangebotes aufgrund seines defekten Laptops nicht auf sein e-AMS-Konto zugreifen können. Diese Einschränkung habe von 13.09.2018 bis 02.10.2018 gedauert. Aus diesem Grund habe er das Stellenangebot verpasst.

5. Am 26.11.2018 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen und gab auf Nachfrage des AMS, welche Aussage bezüglich der Nichtbewerbung nun stimme, an, die Angaben in der Beschwerde würden stimmen. Die Angaben in der Niederschrift habe er gemacht, weil er gedacht hätte, es würde sich um einen anderen Stellenvorschlag handeln. Der BF habe zwei Stellenangebote innerhalb kürzester Zeit erhalten. Befragt, warum er dem AMS den Defekt seines Laptops nicht anlässlich seines Kontrolltermins vom 14.09.2018, dem Tag der Zuweisung dieses Vermittlungsvorschlages, gemeldet habe, gab der BF an, er könne sich nicht daran erinnern, dass der Berater mit ihm den Vermittlungsvorschlag besprochen hätte. Auf weiteren Vorhalt, warum er keinen anderen PC, Laptop oder ein Smartphone verwendet habe, um auf sein e-AMS-Konto zuzugreifen, gab der BF an, dass er daran nicht gedacht habe, weil seine Mutter zu dieser Zeit sehr krank geworden und im Spital aufhältig gewesen sei.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018, GZ 2018-0566-9-003142, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF habe den Stellenvorschlag korrekt und zeitgerecht über das e-AMS-Konto am 14.09.2018 zugestellt bekommen. Die tägliche Nutzung des e-AMS-Kontos sei mit ihm mehrfach vereinbart bzw. ihm zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei am 14.09.2018 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit dem BF persönlich besprochen worden. Der BF habe diesen Stellenvorschlag erst am 04.10.2018 gelesen und sich nicht beworben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog ab 01.08.2017 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 01.03.2018 Notstandshilfe.

Der BF war gemäß Betreuungsvereinbarung auf der Suche nach einer Stelle als Metallhilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter. Er hat Berufserfahrung als Metallhilfsarbeiter.

Am 14.09.2018 erhielt der BF über e-AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Metallhilfsarbeiter bei der eingangs genannten potentiellen Dienstgeberin zugewiesen. Der BF hat sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben. Der BF hat in den darauffolgenden Monaten keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der BF für die ihm zugewiesene unbestritten zumutbare und geeignete Beschäftigung nicht beworben hat.

Die vom BF im Beschwerdevorverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, sein Laptop habe in der fraglichen Zeit nicht funktioniert, er habe ferner seine in der fraglichen Zeit schwer erkrankte Mutter täglich im Spital besucht, werden der nachfolgenden Beurteilung zu Grunde gelegt.

Mit in die Beweiswürdigung einzubeziehen waren folgende Wahrnehmungen: Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in unbedenklicher Weise hervorgeht, hatte der BF vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung bereits mehrmals Betreuungsvereinbarungen geschlossen. Er hatte sich bereits vor der verfahrensgegenständlichen Zuweisung bereit erklärt, e-AMS zu nutzen und sein e-AMS Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen, was wiederum in den Betreuungsvereinbarungen festgeschrieben wurde.

Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt weiters hervorgeht, hatte der BF am 14.09.2018 einen Termin bei seinem AMS Berater, den er auch einhielt. Aus dem im Akt befindlichen Screenshot über den Betreuungsverlauf des BF ergibt sich, dass dem BF am 14.09.2018 über e-AMS nahezu zeitgleich (11:23 und 11:24 Uhr) der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag und eine neue Betreuungsvereinbarung zugewiesen wurden. Beide Dokumente hat er erst am 04.10.2018 geöffnet und gelesen. Daraus ergibt sich, dass der BF seine Verpflichtung, sein e-AMS Konto täglich bzw. jedenfalls regelmäßig einzusehen nicht eingehalten hat. Dies spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang gegen ihn. Ob der Vermittlungsvorschlag anlässlich des Termins vom 14.09.2018 besprochen wurde, muss vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse nicht mehr ermittelt werden.

Dass der BF - wie er erstmals im Beschwerdevorverfahren vorbringtwegen der Erkrankung seiner Mutter, die er jeden Tag im Spital besucht habe, von 14.09.2018 bis 04.10.2018, also etwa zwei Wochen lang daran gehindert gewesen wäre, irgendwann beim AMS oder bei Freunden Einsicht in sein e-AMS Konto zu nehmen, konnte er nicht glaubhaft machen.

Dass der BF das AMS zeitnah von den von ihm nachträglich vorgebrachten Problemen informiert hätte, behauptet er nicht einmal selbst und geht derartiges auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor.

Der Sachverhalt ist somit ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.

Unter dem Begriff der " Vereitelung " im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Im vorliegenden Fall nutzte der BF e-AMS. Er hatte sich verpflichtet, sein e-AMS Konto täglich auf neu eingehende Nachrichten zu überprüfen. Am 14.09.2018 hat der BF per e-AMS eine ihm zumutbare offene Stelle zugewiesen bekommen. Er hat sein e-AMS Konto in der fraglichen Zeit etwa zwei Wochen lang nicht abgefragt, was dazu führte, dass er sich für die genannte Stelle nicht beworben hat.

Soweit der BF einwendet, sein Laptop sei im Zeitpunkt der Zuweisung defekt gewesen, so wurde dem im angefochtenen Bescheid zu Recht entgegengehalten, dass der BF auch einen PC in einem Service-Center des AMS oder bei Freunden hätte nutzen können. Soweit der BF vorbringt, er hätte in der fraglichen Zeit täglich seine erkrankte Mutter im Spital besucht, so muss dem entgegengehalten werden, dass auch bei privaten Problemen, wie vom BF dargelegt, erwartet werden konnte, dass der BF sein e-AMS Konto zumindest regelmäßig abfragen würde. Dem BF wäre somit zumutbar gewesen, sich laufend über sein e-AMS-Konto zu informieren.

Das festgestellte Verhalten des BF erfüllt den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG. Der BF hat es durch sein Verhalten die Chancen für das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung verringert. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dass die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2215131.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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