RS Vwgh 1982/3/23 81/14/0085

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 § 90 ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des § 90 EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 Paragraph 90, ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des Paragraph 90, EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140085.X02

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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