RS Pvak 2019/7/30 A23-PVAB/19

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Norm

PVG §16 Abs3
PVG §16 Abs6
PVG §22 Abs1
PVG §22 Abs2 bis 4
PVWO §2 Abs3
PVWO §3
PVWO §38

Schlagworte

Zeitpunkt des konstitutiven Aktes der Bestellung der Mitglieder des ZWA

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass der konstitutive Akt der Bestellung der Mitglieder des ZWA dann abgeschlossen ist, wenn der ZA alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieses PVO bestellt hat, also deren Namen beschlossen hat. Mit dem Beschluss über alle Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des ZWA ist deren Bestellung rechtswirksam abgeschlossen, und zwar unabhängig von den Regelungen der öffentlichen Kundmachung der Zusammensetzung des ZWA und über die Information seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den ZA, die als bloße Ordnungsvorschriften anzusehen sind, deren allfällige Verletzung keine Rechtsfolgen oder Sanktionen nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A23.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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