RS Pvak 2019/12/10 G4-PVAB/19

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

BDG 1979 §38 Abs2

Schlagworte

Versetzung von Amts wegen; wichtiges dienstliches Interesse; Schutzzweck von § 38 BDG 1979; sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahem; Sachlichkeit einer Maßnahme; rechtswidrige Einteilung; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/2015). Die Sachlichkeit einer Maßnahme (im Anlassfall eine Organisationsänderung) ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt (vgl VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228), was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen steht (VwGH 21.12.2018, Ra 2017/12/0125). Aus diesem Erkenntnis ist nach Rechtsansicht der PVAB zweifelsfrei e contrario zu schließen, dass die Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustandes als sachliche Rechtfertigung eines wichtigen dienstliches Interesses angesehen werden muss, weil damit ein legitimer Zweck iSd Rechtsprechung des VwGH verfolgt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:G4.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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