TE Lvwg Erkenntnis 2017/2/21 405-16/4/1/13-2017, 405-16/5/1/13-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2017
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Entscheidungsdatum

21.02.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71075 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Salzburg
L46005 Jugendförderung Jugendschutz Salzburg

Norm

GewO 1994 §113 Abs7
GewO 1994 §113 Abs1
GewO 1994 §368
SperrV Slbg 1996 §1
GewO 1994 §114
JugendG Slbg 1999 §36

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerden des Herrn AB AA, geboren am AC, AF, AD AE, vertreten durch die AG Rechtsanwalt GmbH, AJ, AH AI,

-     gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 17.5.2016, Zahl xxxxx, und

-     gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.5.2016, Zahl yyyyy,

z u R e c h t:

I.   Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer

-   in Bezug auf die Beschwerde gegen das erstangefochtene Straferkenntnis mit der Zahl xxxxx einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 und

-   in Bezug auf die Beschwerde gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis mit der Zahl yyyyy einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00,

zusammen sohin von € 120,00, zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom 17.5.2016, Zahl xxxxx, (LVwG-Zahl 405-16/4/1-2017) hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            13.01.2016, 05:15 Uhr

Ort der Begehung:              AE, CA

?    Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes 'CB' am Standort AD AE, CA, in der Betriebsart Bar, Berechtigung gem. § 111 (1) Z. 2 GewO 1994 zu verantworten, dass am 13.01.2016 im Lokal 'CB' zumindest bis 05:15 Uhr offen gehalten und in diesem Gastgewerbebetrieb Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde für diese Betriebsart mit 04:00 Uhr festgesetzt ist, was anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

?    Übertretung gemäß
§ 368 iVm § 113 (1) u. (7) GewO 1994 idF BGBl I Nr. 111/2002 u. § 1 (1) lit.b Sperrstundenverord. 2001 des Landeshauptmannes v. Sbg.

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:            § 368 Gewerbeordnung                                       Euro          400,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden                                                                 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwal-tungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro                                                          40,00

                            Gesamtbetrag:                                               Euro          440,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis vom 17.5.2016, Zahl yyyyy, (LVwG-Zahl 405-16/5/1-2017) hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darüber hinaus folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:            30.01.2016, 21:00 Uhr bis 31.01.2016, 02:00 Uhr

Ort der Begehung:              AE, CA

?    Sie haben es als Betreiber des Gastgewerbebetriebes 'CB' am Standort AD AE, CA, in der Betriebsart Bar, Berechtigung gem. § 111 (1) Z. 2 GewO 1994 zu verantworten, dass zumindest am 30.01.2016, zwischen 21:00 Uhr und 31.01.2016, bis 02:00 Uhr, festgestellt durch eine Erhebung der PI AE, an die Jugendliche CC CD, geb. cx, entgegen der Bestimmung des § 114 GewO alkoholische Getränke ausgeschenkt wurden, obwohl es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zulassen und nach § 36 Salzburger Jugendschutzgesetz der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verboten.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

?    Übertretung gemäß
§ 114 Gewerbeordnung i.V.m. § 36 Jugendgesetz

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:            § 367a Gewerbeordnung                                      Euro          200,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden                                                                 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro                                                          20,00

                            Gesamtbetrag:                                               Euro          220,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gegen das erstangefochtene Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.6.2016 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.05.2016 zur Zahl xxxxx, zugestellt am 19.05.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht.

Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes "CB" am Standort AD AE, CA in der Betriebsart Bar, Berechtigung gem. § 111 (1) Z 2 GewO 1994 zu verantworten, dass am 13.01.2016 das Lokal "CB" zumindest bis 05:15 Uhr offen gehalten wurde und in diesem Gastgewerbebetrieb Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen gestattet worden sei, obwohl die Sperrstunde für diese Betriebsart mit 04:00 Uhr festgesetzt ist, was anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt wurde.

Demnach habe der Beschuldigte eine Übertretung gemäß § 368 iVm § 113 (1) u. (7) GewO 1994 idF BGBl I Nr. 111/2002 u § 1 (1) lit. c Sperrstundenverord. 2001 des LH von Sbg. begangen. Hiefür sei er nach § 368 GewO zu bestrafen.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Grundsätzlich ist der Behörde beizupflichten, dass für das vom Beschuldigten betriebene Lokal "CB" eine Sperrstunde mit 04:00 Uhr entsprechend der Sperrstundenverordnung festgelegt ist. Es ist jedoch gänzlich unrichtig, dass es zu einer Übertretung gekommen ist und dass ein Ausschank von Alkohol noch nach 04:00 Uhr stattgefunden haben soll.

Bedauerlicherweise hat sich die Behörde erster Instanz nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Wiederholt gibt die Behörde an, dass eine Einvernahme des am Abend anwesenden Personals zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Fakt ist, dass in einem Rechtsstaat - wie es Österreich sein soll - die Behörde sowohl als "Staatsanwaltschaft" aber auch als "Ermittlungsbehörde" aufzutreten hat. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe hat sie sohin belastende aber auch entlastende Beweise aufzunehmen und sodann eine Abwägung - anlehnend an die freie Beweiswürdigung - vorzunehmen. Gegenständlich wurden jedoch nur belastende Beweise aufgenommen, auf welche sich nunmehr die Entscheidung der Behörde stützt.

Die Behörde kann die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (VwGH, Erkenntnis vom 29.06.1978, 1488/77; VwGH, Erkenntnis vom 01.12.1981, 81/02/0183). Die Behörde darf einen angebotenen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1965, 1186/65). Antizipierende Beweiswürdigung ist grundsätzlich verboten; die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus (VwGH, Erkenntnis vom 15.05.1979, 409/79 und 411/79).

Die Einhaltung von verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen muss bei dieser Vorgangsweise bezweifelt werden. Die Behörde hat zudem keine ausreichende Begründung geliefert, warum sie von dem anwesenden Personal keine wertvollen Informationen erhalten würde. Dieses kann nämlich bestätigen, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen um diese Uhrzeit nicht mehr im Lokal verweilten. Die Einvernahme unter Beiziehung des Beschuldigtenvertreters wird wiederholt beantragt!

Hinzu kommt, dass die belastenden Zeugen nicht vollständig befragt wurden. Es wurde vernachlässigt, welche Alkoholmenge von den Zeugen am besagten Abend konsumiert wurde und wo diese im Lokal aufhältig waren. Diese Informationen sind nämlich entscheidungsrelevant. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugen am besagten Abend im Zustand der vollen Berauschung waren und die Aussagen aufgrund deren Orientierungslosigkeit sohin zu verwerfen sind. Dem anwesenden Personal sind die Gäste grundsätzlich bekannt und kann sich niemand an die beiden Zeugen nach Einleitung der Sperrstunde erinnern. Die Behörde hat es sohin vernachlässigt, explizite Erkundungen einzuholen. Es stellt sich auch die Frage, warum beide genannten Zeugen noch vier Monate nach der angeblichen Übertretung exakt die Uhrzeit wussten. Insbesondere wirkt es befremdlich, dass diese noch den Zeitpunkt des Alkoholausschankes wussten. Nach einer "durchzechten" Nacht kann wohl niemand objektiv angeben, ob er sein letztes Getränk um 03:45 oder um 04:01 bekommen hat. Es wird sohin wiederholt beantragt, dass die Behörde ausforscht, wieviel von den Zeugen konsumiert wurde und warum sich diese an die genaue Uhrzeit erinnern können.

An dieser Stelle muss sohin festgehalten werden, dass die Aussagen der Zeugen zu undefiniert sind und geben sie auch keinen Aufschluss über den Vorfallsabend. Der Einschreiter hat nämlich selbst angegeben, dass um ca. 03:20 Uhr viele Personen von der Weltcupparty gekommen sind. Da er unverzüglich mit der Einleitung der Sperrstunde begann, war es nicht möglich, das Lokal gänzlich zu räumen. Diesen Umstand hat der Beschuldigte sogar eingestanden. Behauptungen dahingehend, dass nach 04:00 Uhr noch ein Alkoholausschank stattgefunden habe, werden jedoch auf das Schärfste zurückgewiesen! Unrichtig ist auch, dass hier von einem Gestatten auszugehen ist. Der Einschreiter und Beschuldigte hat die Sperrstunde durchgeführt, was naturgemäß in Anbetracht der Weltcup-Party schwierig war. Selbiger Umstand war sowohl den erhebenden Polizeibeamten bekannt als auch der Behörde. Warum hier nicht mit einem gewissen Weitblick vorgegangen wird, ist für den Einschreitervertreter nicht nachvollziehbar. Bei einer einmalig stattfindenden Weltcup-Party kann es durchaus sein, dass sich die Gestaltung der Sperrstunde als schwierig erweist. Gegenständlich wäre daher jedenfalls mit einer Abmahnung vorzugehen gewesen, welcher Umstand hiemit nochmals ausdrücklich dargestellt und begehrt wird.

Zudem mutet es schon seltsam an, dass exakt an diesen Abend Befragungen durchgeführt werden. Bekanntlich war am Vorfallsabend ein Skirennen in AE, wobei an diesen Abenden naturgemäß mit Schwierigkeiten für Gastwirte zu rechnen ist. Es kommt nämlich zu Anstürmen an Gästen, die nicht dem alltäglichen Geschäft entsprechen. Einerseits wirbt man im Vorhinein mit ApreSki und Weltcupparties, andererseits wird ein Unternehmer jedoch bestraft, wenn er nicht um exakt 04:00 Uhr alle Gäste aus dem Lokal geworfen hat. Im Anbetracht dieser Ausnahmesituation hätte die Behörde jedenfalls mit einer Abmahnung ihr Auslangen finden müssen!

Der Behörde sind also im Zuge der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen: Sie übersieht offensichtlich, dass sie gemäß § 25 (2) VStG verpflichtet ist, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Die Behörde hat sich jedoch mit den der Entlastung dienenden Umständen nicht auseinandergesetzt. Den Anträgen des Beschuldigten wurde weder nachgekommen, noch wurden Zeugen befragt, welche bestätigen, dass die Sperrstunde fristgerecht eingeleitet wurde. Die Behörde hätte sohin das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen müssen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegene Tat konnte nicht erwiesen werden.

Aufgrund sämtlicher obiger Ausführungen kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufheben bzw. abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.

Es werden daher gestellt nachstehende

ANTRÄGE

Das Straferkenntnis der BH St. Johann im Pongau aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen;“

Gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit Eingabe vom 15.6.2016 Beschwerde erhoben; darin hat er ausgeführt wie folgt:

„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.05.2016 zur Zahl yyyyy, zugestellt am 19.05.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht.

Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Betreiber des Gastgewerbebetriebes "CB" am Standort AD AE, CA, in der Betriebsart Bar, Berechtigung gem. § 111 (1) Z 2 GewO 1994 zu verantworten, dass zumindest am 30.01.2016, zwischen 21 :00 Uhr und 31.01.2016 bis 02:00 Uhr, festgestellt durch eine Erhebung der PI AE, an die Jugendliche CC CD, geb. cx, entgegen der Bestimmung des § 114 GewO alkoholische Getränke ausgeschenkt wurden, obwohl es Gewerbetreibenden untersagt sei, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen und nach § 36 Salzburger Jugendschutzgesetz der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B Alkopops) oder selbst hergestellt werden, von Jugendlichen ab dem vollendeten 16 Lebensjahr verboten.

Aufgrund dieser Tatsache habe der Beschuldigte eine Übertretung gemäß § 114 GewO iVm § 36 Jugendgesetz begangen und sei er hiefür nach § 367a GewO zu bestrafen.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Die Behörde stützt ihre Ermittlungsergebnisse auf die Aussage der Zeugin CC, obwohl sich aus deren Vernehmungen bereits mehrere Widersprüche ergeben und diese sohin nicht mehr glaubwürdig scheint. Darüber hinaus gibt die Behörde den Beweisanträgen auf Einvernahme sämtlicher am selbigen Abend im Lokal arbeitenden Kellner sowie des anwesenden Security- Personals nicht statt, weil deren Einvernahme zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen führen würde. Diese Vorgangsweise ist nicht verständlich. Dass die Behörde der Zeugin noch immer Glaubwürdigkeit zuspricht, entbehrt jedweder Grundlage!

Fakt ist, dass die Zeugin CC in ihrer ersten Aussage angab, dass ihr im Lokal "CB" KO-Tropfen verabreicht wurden. Mit größter Verwunderung wird die Vorgehensweise der Bezirkshauptmannschaft hier zur Kenntnis genommen. Während üblicherweise von allen Sachbearbeitern immer wieder gebetsmühlenartig dargestellt wird, dass der ersten Aussage überragende Glaubwürdigkeit beigemessen wird, wird nunmehr mit einer geradezu spielerischen Leichtigkeit diese Angabe als unrichtig dargestellt. Wieso die Behörde hier eine Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten vornimmt, erscheint rätselhaft. Für den Einschreiter erscheint es jedenfalls zwischenzeitig so, als würde hier recht "willkürlich" vorgegangen. Werden üblicherweise die Erstaussagen als glaubwürdig erachtet, dies zumal sie ohne Beeinflussung von Fremdpersonen erfolgen, geht man offensichtlich in einem Strafverfahren nunmehr davon aus, dass die ungünstigste Aussage, auch wenn sie nach mehreren Tagen und wiederholten Belehrungen erfolgt wohl jene ist, die heranzuziehen ist (im Zweifel für den Angeklagten?). Erst nachdem die Zeugin von den Polizisten aufgesucht wurde, änderte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie Alkohol im oben genannten Lokal konsumiert hat. Das Verhalten der Zeugin zeigt, dass sie versucht, Vorfälle wie jene am besagten Abend vor ihren Eltern zu verheimlichen. Offensichtlich schrickt sie vor der Belastung von anderen Personen (Verabreichung von KO Tropfen) nicht zurück, nur damit sie selbst eine Ausrede in ihrem elterlichen Wohnhaus parat hat.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg 1559 A; 5817 A; 6787 A; 7022 A; ua) und herrschender Lehre (zB Mannlicher/Quell, Seite 318) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH, Erkenntnis vom 14.11.1947, Sig 206 A). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, Erkenntnis vom 24.01.1948, Slg 285 A).

Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die Pflicht der Behörde, in ihren Entscheidungen die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen, das heißt, die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat VwGH, Erkenntnis vom 14.01.1952, 81g 2411 A).

Der Behörde erster Instanz sind aber auch bei der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen: Die Behörde erster Instanz übersieht offensichtlich, dass sie gemäß § 25 (2) VStG verpflichtet ist, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Verpflichtung hat sich die Behörde erster Instanz mit den der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umständen in keiner Weise auseinandergesetzt.

Gegenständlich übersieht die Behörde, dass sie zur objektiven Beurteilung verpflichtet ist und hier ein[e] Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Bestehend daher auch nur die geringsten Zweifel ist das Verfahren einzustellen. Hier bestehen nicht nur geringste Zweifel, gegenständlich ist das Verfahren geradezu zwingend einzustellen. Beschuldigungen die einmal in Richtung Verabreichung von KO-Tropfen gehen, in weiterer Folge in Richtung von Alkoholkonsum, hier wechselnd und abwechselnd verändert werden erscheinen geradezu grotesk. Es wird jedenfalls erforderlich sein die genannte Zeugin zu belehren. Auch wird zu klären sein, ob von Seiten der Bezirkshauptmannschaft bereits ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gegen die Zeugin eingeleitet wurde zumal sie hier offensichtlich fälschlich die Unterstellung unterbereitet hat sie sei mit KO- Tropfen konfrontiert gewesen welcher Umstand bekanntlich den Vorwurf einer schweren Körperverletzung beinhaltet.

Bei der einschreitenden Beamtin CF gab die Zeugin sodann an, dass sie an diesem Abend vier "Stamperl Vodka" getrunken hat und behauptet sie nunmehr, dass von ihr 3 Vodka und 1 Eristoff "Stamperl" konsumiert wurden. Die von der Behörde herangezogene Hauptzeugin, auf deren Aussage das komplette Straferkenntnis gründet, hat nachweislich und fortlaufend unterschiedliche Angaben gemacht. Warum all dies von der Behörde schlicht ignoriert wird, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenzug dazu hätten die vom Beschuldigten beantragten Zeugen nämlich bestätigen können, dass der Zeugin kein Alkohol im Lokal verabreicht wurde. Die Behörde bleibt auch einer Begründung schuldig, warum von den vom Beschuldigten beantragten Zeugen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Aussagen der nicht geladenen Zeugen würden zweifelsohne zur unverzüglichen Einstellung des Verfahrens führen!

Die Behörde kann die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (VwGH, Erkenntnis vom 29.06.1978, 1488/77; VwGH, Erkenntnis vom 01.12.1981, 81/02/0183). Die Behörde darf einen angebotenen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1965, 1186/65). Antizipierende Beweiswürdigung ist grundsätzlich verboten; die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus (VwGH, Erkenntnis vom 15.05.1979, 409/79 und 411/79).

Im Strafverfahren ist die Behörde auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet, einen ihr nach der Aktenlage bekannten, möglichen Entlastungszeugen zu vernehmen (VwGH, Erkenntnis vom 15.02.1979, 2721/77).

Da sich die Behörde hier "weigert" ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen, sind die Verteidigungsrechte gravierend beeinträchtigt. Es ist freilich festzuhalten, dass aus Sicht des Beschuldigten hier das Landesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer formalen Verhandlung mit einer Einstellung des Verfahrens vorgehen kann. Allein die Belastungszeugin hat derart wirre Angaben gemacht, dass ein Ermittlungsverfahren und die Einvernahme der bereits in erster Instanz beantragten Zeugen (der Antrag bleibt aufrecht!) entbehrlich erscheint.

An dieser Stelle nur erwähnt werden darf, dass - dieser Umstand sollte bekannt sein - gerade Minderjährige immer wieder Alkohol kaufen, welchen sie vor Lokalen konsumieren. In weiterer Folge werden sodann bei derartigen Vorkommnissen üblicherweise die Lokalbetreiber beschuldigt. Dem Einschreitervertreter sind solche Fälle in großer Anzahl bekannt, grundsätzlich aber auch der Behörde. All diese Zweifel wurden freilich in gegenständlichen Straferkenntnis weder erwähnt, noch hierauf eingegangen. Warum die Behörde so vorgegangen ist, entzieht sich der Kenntnis des Beschuldigten.

Für den Beschuldigten ist auch nicht erfindlich, warum nähere Ermittlungen betreffend die Zeugin unterlassen wurden. Die Geschehensabläufe wurden nämlich nicht im Detail hinterfragt. Die Zeugin wurde auch nie auf darauf angesprochen, warum sie insgesamt drei Mal ihre Aussage geändert hat! Offensichtlich hat sich die Zeugin nunmehr ein Lügenkonstrukt erschaffen, aus welchem sie nicht mehr herausgelangt. Wenn die Behörde diesbezüglich ausführt, dass die Zeugin aus einer bewusst falschen Aussage keinen Vorteil für sich selbst erzielen kann, mutet dies seltsam an. Es ist nämlich wahrscheinlich, dass die Zeugin vor dem Lokal Alkohol konsumiert hat und dieses Verhalten naturgemäß nicht im Einklang mit den Werteansichten der Eltern der Zeugin stehen würde. Für die Zeugin scheint es somit einfacher zu behaupten, dass sie Alkohol im Lokal erworben hat, wie wenn sie sich zu Hause rechtfertigen müsste, wo sie Flaschen an Alkohol erworben hat. Vielleicht will die Zeugin auch nur ältere Freunde schützen, die für sie den Alkohol erworben haben. In diesem Zusammenhang wäre es auch möglich, dass ältere Bekannte für die Zeugin im Lokal den Alkohol gekauft haben. Man sieht bereits jetzt, dass zahlreiche Varianten möglich sind, die die Behörde jedoch nicht näher untersucht hat. Mit der Zeugin wird zu erörtern sein bei welchen Kellner sie angeblich Alkohol erhalten hat.

Aufschluss darüber könnte jedenfalls die Aussage sämtlicher am besagten Abend arbeitenden Barkellner geben. Diese können nämlich bestätigen, dass vor dem Ausschank von hochprozentigem Alkohol eine Abfrage des Alters stattfindet. Kennzeichnende Bänder werden im Lokal des Beschuldigten nicht verwendet. Die Türsteher haben das Alter der eintretenden Gäste zu kontrollieren und wird beim Ausschank zusätzlich eine Differenzierung zwischen den beiden Altersklassen 16 und 18 vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird sohin wiederholt die Einvernahme sämtlicher Kellner beantragt und zusätzlich die Einvernahme des Security - Personals. Die Einvernahmen haben unter Beisein des Beschuldigtenvertreters zu erfolgen.

Ferner stellt sich die Frage, ob eine 16 Jährige durch das Trinken von "4 Stamperl" überhaupt einen derartigen Vollrausch ausfassen kann, dass sie sich auf dem Weg von AE nach AI bereits mehrmals übergeben muss. Auch in diesem Zusammenhang wird erneut beantragt, dass die Behörde den gegenständlichen Vorfall durch die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen und allenfalls eines Toxikologen klärt. Es mutet seltsam an, dass die einschreitende Behörde auch diesen Anträgen nicht nachgekommen ist. Es wäre nämlich geklärt worden, ob durch die angegebene Alkoholmenge ein Vollrausch möglich ist, warum widersprechende Aussagen getätigt wurden und zudem hätten die Kellner den Nichtausschank an Minderjährige bestätigen können. Eine Rechtssicherheit für Lokalbetreiber ist bei dieser Vorgangsweise jedenfalls nicht mehr gegeben. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die Behörde in jede Richtung zu ermitteln hat und dass auch Entlastungszeugen einzuvernehmen sind. Die Behörde hat in der Beweiswürdigung auch nicht angeführt, aus welchen Gründen sie dazu gekommen ist, der Zeugin CC mehr zu glauben als dem Beschuldigten selbst, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1948, Slg 606 A)!

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur darauf beschränkt, dass sie der Belastungszeugin Glauben schenkt, ist sie jedoch auf die Anträge des Beschuldigten nicht eingegangen.

Nach gesicherter Judikatur kann die Behörde zwar Beweisanträgen, die ihr als unerheblich erscheinen, nicht stattgeben, sie muss jedoch in der Begründung des Bescheides ihre Erwägungen, die zur Annahme der Unerheblichkeit der angebotenen Beweismittel geführt haben, ausreichend darlegen (VwGH, Erkenntnis vom 11.07.1963, Zl 49/62; ua). Die Behörde hat lediglich ausgeführt, dass die Einvernahme von Zeugen zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Warum dies jedoch der Fall sein soll, wurde von der Behörde nicht begründet.

Die Behörde hätte aufgrund der Beweisergebnisse auch feststellen müssen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft und diese Tatsachen gegen die Annahme einer Verwaltungsübertretung sprechen. Der Beschuldigte hat nämlich ein System in seinem Lokal installiert, dass exakt derartige Vorfälle unterbinden soll. Dieses System wird auch regelmäßig überprüft. Eine Bestrafung darf nur erfolgen, wenn tatsächlich feststeht, dass der Täter die Tat begangen hat. Der Behörde gelingt dieser Nachweis jedoch nicht.

Obwohl sohin sämtliche Beweisergebnisse zweifellos nur zu einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren führen können, stützt sich die Behörde auf bloße Gesetzestexte und legt sie diese nach Belieben und zu ihren Gunsten aus. Das Straferkenntnis wird sohin ersatzlos aufzuheben sein!

Aufgrund sämtlicher obiger Ausführungen kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufheben bzw. abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.

Es wird daher gestellt nachstehender

ANTRAG

Das Straferkenntnis der BH St. Johann im Pongau aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen;“

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 4.10.2016 und am 30.11.2016 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen die Akten der belangten Behörde sowie die Akten des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Frau Bezirksinspektorin CG CF, Herr Revierinspektor CH CJ, Herr CI CK, Herr CL CM, Frau CD CC und Herr AO AN als Zeugen einvernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Gastgewerbetriebes „CB“ in AD AE, CA; diese wird in der Betriebsart Bar (Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO) geführt.

Am Abend des 12.1.2016 hat in AE ein Weltcup-Schirennen stattgefunden. Aufgrund dieser Veranstaltung war in der Nacht von 12.1.2016 auf 13.1.2016 in AE und in den Gastgewerbebetrieben in AE erhöhter Betrieb und erhöhter Andrang von Gästen. In der Nähe der vom Beschwerdeführer betriebenen Bar „CB“ hat in dieser Nacht die offizielle (Abschluss-)Veranstaltung zum Weltcup-Schirennen (die „Weltcup-Party“) stattgefunden, und zwar in der dem Lokal des Beschwerdeführers nächstgelegenen Tiefgarage im Ortszentrum von AE.

Die Weltcupparty hat am Morgen des 13.1.2016 um ca. 03:20 Uhr geendet. In der Folge sind mehrere Besucher dieser Veranstaltung in das Lokal des Beschwerdeführers gekommen. An diesem Abend bzw in dieser Nacht war beim Lokal des Beschwerdeführers kein Security-Personal anwesend.

Die Gäste des Lokals des Beschwerdeführers waren sodann auch bis nach 04:00 Uhr im Lokal, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer, der an diesem Abend im Lokal selbst anwesend war, die „Sperrstunde eingeläutet“ hat. Üblicherweise wird im Lokal die Sperrstunde so vollzogen, dass um ca. 03:45 Uhr das Licht im Lokal eingeschaltet, die Musik ausgeschaltet und die Gäste sodann zum Verlassen des Lokales aufgefordert werden. Ob nach 04:00 Uhr am 13.1.2016 im Lokal noch Alkohol oder andere Getränke ausgeschenkt wurden, kann nicht festgestellt werden. Die letzten Gäste haben das Lokal des Beschwerdeführers erst um ca. 05:15 Uhr verlassen; bis zu diesem Zeitpunkt waren Gäste im Lokal anwesend.

In der Nacht von 30.1.2016 auf 31.1.2016 hat Frau CD CC, geboren im Juni 1999, das Lokal „CB“ des Beschwerdeführers besucht. An diesem Abend waren zwei bis drei Türsteher am Eingang des Lokals platziert. Frau CC hat mit einer Gruppe von sieben bis acht Personen, die überwiegend älter sind als sie, das Lokal betreten. Nach dem Ausweis wurde Frau CC beim Betreten des Lokals nicht gefragt. Frau CC war an diesem Abend noch in einem anderen Lokal, sodass sie das Lokal „CB“ während des Abends einmal verlassen hat und nach dem Besuch des weiteren Lokals sodann in das Lokal „CB“ zurückgekehrt ist. Insgesamt, also beim ersten und beim zweiten Besuch im Lokal „CB“ an diesem Abend, wurden an Frau CC im Lokal „CB“ des Beschwerdeführers ein Wodka-Mischgetränk aus einer Flasche der Marke Eristoff und drei Wodka, diese gemischt mit Red Bull oder Orangensaft, ausgeschenkt. Frau CC hat die Getränke im Lokal selbst bestellt, also nicht durch einen Dritten bestellen lassen. Auch dabei ist sie nach dem Ausweis nicht gefragt worden.

Der Beschwerdeführer weist sowohl das Security-Personal als auch die Kellner im Lokal an, dass es für Personen bis zum 16. Geburtstag keinen Zutritt zum Lokal gibt und an Personen zwischen dem 16. und dem 18. Geburtstag nur Bier und Wein ausgeschenkt werden darf. Wenn er im Lokal anwesend ist, schaut der Beschwerdeführer den Kellnern „auf die Finger“, ob sie die Ausweise der Gäste kontrollieren.

Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt auszuführen:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichtes. Die Sachverhaltsfeststellungen waren insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Lokales „CB“ in AD AE ist und diese als Bar betrieben wird, gründet auf die eigene Angabe des Beschwerdeführers, der dies als unstrittig zugestanden hat. Dass am Abend des 12.1.2016 ein Weltcup-Schirennen in AE stattgefunden hat und aufgrund dieses Events erhöhter Gästeandrang war, war ebenso auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers zu treffen wie die Feststellung, dass die Veranstaltung zum Abschluss des Weltcup-Schirennens um ca 03:20 Uhr geendet hat. Dem Verwaltungsgericht erscheint es auch glaubwürdig, dass nach Abschluss dieser Veranstaltung mehrere Personen das in der unmittelbaren Nähe gelegene Lokal des Beschwerdeführers besucht haben.

Die Feststellung, dass Gäste auch bis nach 04:00 Uhr im Lokal des Beschwerdeführers anwesend waren, war einerseits auf der Grundlage der Angabe des Beschwerdeführers selbst zu treffen, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, dass das „Hinausbitten“ der Gäste womöglich durchaus bis nach 04:00 Uhr in der Früh gedauert hat. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits angegeben (etwa in der Stellungnahme vom 3.5.2016), dass er um 03:45 Uhr die Sperrstünde eingeläutet habe, diese aber nicht „auf Punkt und Beistrich“ eingehalten werden habe können. Die Sperrstunde sei jedenfalls zeitgerecht eingeleitet worden und habe nach 04:00 Uhr auch kein Ausschank mehr stattgefunden. Lediglich die Uhrzeit 05:15 Uhr, zu der angeblich die letzten Personen das Lokal verlassen hätten, erscheine unrealistisch. Andererseits haben auch die Zeugen CI CK und CL CM in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubwürdig angegeben, dass sie jedenfalls bis nach 04:00 Uhr im Lokal des Beschwerdeführers anwesend waren. Dass nicht mehr festgestellt werden konnte, wann die „Sperrstunde eingeläutet“ wurde, gründet auf den Umstand, dass zwar der Beschwerdeführer und der Zeuge AO AN angegeben haben, dass – so wie auch an den übrigen Abenden – um ca 03:45 Uhr mit dem Vollzug der Sperrstunde (um 04:00 Uhr) begonnen worden sei. Demgegenüber haben aber die Zeugen CK und CM angegeben, dass der Beginn des Vollzuges der Sperrstunden später, und zwar nach 04:00 Uhr stattgefunden hat. Etwa hat der Zeuge CM angegeben, dass erst um ca 05:00 Uhr bzw um 05:15 Uhr die Musik leiser gedreht und das Licht heller gedreht wurde und die Gäste gebeten wurden, das Lokal zu verlassen. Auch der Zeuge CK hat angegeben, dass die Sperrstunde etwa 15 Minuten oder eine halbe Stunde vor dem Verlassen des Lokales eingeleitet worden sei, wobei nach seiner Aussage er bis ca 05:15 Uhr im Lokal anwesend war. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Angaben war eine Negativfeststellung zu treffen, wobei die Feststellung des genauen Zeitpunktes des Einleitens des Vollzuges der Sperrstunde ohnedies nicht entscheidungsrelevant ist (siehe sodann unten in der rechtlichen Beurteilung). Ebenso nicht entscheidungsrelevant ist, ob nach 04:00 Uhr am 13.1.2016 noch Alkohol oder andere Getränke ausgeschenkt worden sind. Die Feststellung, dass die letzten Gäste das Lokal des Beschwerdeführers erst um ca 05:15 Uhr verlassen haben, gründet wiederum einerseits auf die Angaben der Zeugen CK und CM, die im Wesentlichen gleichlautend diese Zeitangabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben haben. Andererseits hat auch RI CH CJ als Zeuge angegeben, dass die Polizei um 05:15 bis 05:30 Uhr in der Früh des 13.1.2016 kontaktiert worden sei, dass eine Frau vor dem Lokal verletzt worden sei. Auch vor dem Hintergrund dieser Angabe ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass zeitlich relativ nah davor erst die letzten Gäste das Lokal verlassen haben. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die allesamt stark betrunkenen Personen hätten sich jedenfalls auch weit länger als 45 Minuten in der Tiefgarage und den Vorräumen aufhalten können, ist nicht zu folgen, da dies lediglich eine Mutmaßung darstellt und darüber hinaus lebensfremd ist, da nicht davon auszugehen ist, dass Gäste über 45 Minuten in den Morgenstunden vor den geschlossenen Türen eines Lokales verweilen und sodann – aufgrund einer Verletzung einer Person – die Polizei verständigen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei unglaubwürdig, dass die Zeugen CK und CM die Uhrzeit derart exakt angeben könnten, ist er darauf zu verweisen, dass es für das Verwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Zeugen – so wie sie dies angegeben haben – damals aufgrund des Vorfalles mit der Verletzung der Frau auf die Uhr gesehen haben bzw betreffend die Uhrzeit auf das Mobiltelefon gesehen haben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Polizei sodann zwischen 05:15 und 05:30 Uhr verständigt worden ist, war davon auszugehen, dass die letzten Gäste am 13.1.2016 schließlich erst um ca 05:15 Uhr das Lokal des Beschwerdeführers verlassen haben.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass die Geschehensabläufe auch anders möglich gewesen seien (es sei – nach den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch durchaus möglich, dass sich die Zeugen zum Zeitpunkt der Sperrstunde in der Toilettenanlage versteckt hielten und dort ihre Getränke fertig konsumiert hätten; womöglich seien die Zeugen bereits so betrunken gewesen, dass sie im Zustand der Orientierungslosigkeit die Uhrzeit nicht mehr im Blick gehabt hätten), die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen CK und CM nicht zu erschüttern vermag. Wenn der Beschwerdeführer beweiswürdigend ausführt, es sei nicht auszuschließen, dass auch andere Geschehensabläufe möglich wären oder in Frage kämen, ist dazu festzuhalten, dass vorliegend für das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass den Zeugen CK und CM kein Glauben zu schenken gewesen wäre. Mit dem Aufzeigen theoretisch anderer möglicher Geschehensabläufe, für die es in den Beweisergebnissen keine Anhaltspunkte gibt, kann die an sich vorliegende Glaubwürdigkeit eines oder mehrerer (Belastungs-)Zeugen – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht beeinträchtigt werden.

In Bezug auf die Feststellungen zum Lokalbesuch der Zeugin CD CC in der Nacht von 30.1.2016 auf 31.1.2016 und zu ihrem Alkoholkonsum im Lokal des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diesbezüglich der lebensnahen und glaubhaften Aussage der Zeugin CC gefolgt werden konnte. Die Zeugin hat vor dem Verwaltungsgericht glaubwürdig ausgesagt, dass sie ein Wodka-Mischgetränk aus einer Flasche der Marke Eristoff und zusätzlich noch drei Wodka, diese gemischt mit glaublich Red Bull und Orangensaft, konsumiert hat. Wenn der Beschwerdeführer zu den Angaben der Zeugin CC ins Treffen führt, diese hätte ihre Verantwortung im Verfahren mehrfach geändert und habe sie zunächst angegeben, ihr wären KO-Tropfen verabreicht worden, sodass insgesamt ihre Aussage nicht glaubhaft sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Zeugin CC im Zuge ihrer ersten polizeilichen Einvernahme durch die Zeugin BI CF bereits angegeben hat, dass sie im Lokal des Beschwerdeführers Alkohol konsumiert hat. Sie hat daher bereits wenige Stunden nach dem Vorfall am 31.1.2016 gegenüber der Polizistin, sohin bei ihrem ersten Kontakt mit der Polizei, angegeben, dass sie in der Nacht von 30.1.2016 auf 31.1.2016 im Lokal des Beschwerdeführers Alkohol konsumiert hat. Diese Angaben hat sie während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und sodann auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.10.2016 so aufrechterhalten. Dass sie zunächst gegenüber ihrer Mutter angegeben hat, dass sie keinen Alkohol konsumiert habe, und dann die Vermutung aufgestellt wurde, dass womöglich KO-Tropfen im Spiel waren, ändert nichts daran, dass die Zeugin CC gegenüber der Polizei, aber auch im Verfahren vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stets angegeben hat, dass sie im Lokal des Beschwerdeführers Alkohol konsumiert hat. Eine Änderung der Angaben der Zeugin CC im Vergleich zu ihrer Erstaussage liegt daher nicht vor. Es erscheint für das Verwaltungsgericht bei lebensnaher Betrachtung auch nicht ungewöhnlich, dass eine Jugendliche – aufgrund möglicher familiärer Unannehmlichkeiten – gegenüber der Mutter, also familienintern, zunächst nicht zugestehen will, dass sie Alkohol konsumiert hat. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin ist jedoch festzuhalten, dass sie zunächst gegenüber der Polizei und sodann auch im Verfahren vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stets angegeben hat, Alkohol im Lokal des Beschwerdeführers konsumiert zu haben. Auch aus dem Umstand, dass in der Anzeige angegeben ist, dass gegenüber der Meldungslegerin (Zeugin BI CF) die Zeugin CC in Abwesenheit der Mutter zugegeben habe, dass sie doch vier Stamperl Wodka Eristoff im CB konsumiert habe, und vor dem Verwaltungsgericht die Zeugin CC angegeben hat, dass sie ein Wodka-Mischgetränk aus einer Flasche der Marke Eristoff und zusätzlich noch drei Wodka, diese gemischt mit glaublich Red Bull und Orangensaft, konsumiert habe, sodass diesbezüglich ein Widerspruch vorliege, ist nicht ableitbar, dass die Zeugin CC insgesamt unglaubwürdig wäre. Diese hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft angegeben, dass sie bereits bei der Polizistin angegeben hat, dass sie Mischgetränke getrunken habe und die Polizistin dies offensichtlich aufgrund eines Missverständnisses als Stamperl aufgefasst habe. Dieser Umstand für sich genommen führt für das Verwaltungsgericht nicht dazu, dass insgesamt den Angaben der Zeugin CC kein Glauben geschenkt werden konnte. Letztlich ist in rechtlicher Hinsicht (siehe sogleich unten) aber ohnedies nicht bedeutend, ob der Zeugin Wodka pur oder Wodka in der Form eines Mischgetränkes ausgeschenkt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nach dem Konsum von vier Wodka derartige „Ausfallserscheinungen“ an den Tag lege, ist er darauf zu verweisen, dass unerheblich ist, weshalb und aufgrund welcher körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sich die Zeugin CC in weiterer Folge nach dem Alkoholkonsum im Lokal des Beschwerdeführers übergeben hat müssen. Auch die Frage, ob die Zeugin vor dem Lokalbesuch bereits Alkohol konsumiert hat und ihr womöglich in weiterer Folge deshalb schlecht wurde, ist nicht maßgebend; für das Verwaltungsgericht steht auf der Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin CC jedenfalls fest, dass dieser im Lokal des Beschwerdeführers gebrannte Alkoholika ausgeschenkt wurden. Ob die Zeugin CC – nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - womöglich den alkoholischen Rauschzustand absichtlich herbeigeführt hat oder nicht, ist vorliegend ebenso ohne Bedeutung, zumal dies – wie ausgeführt – nicht dazu führt, dass die Zeugin im Hinblick auf den Alkoholkonsum im Lokal des Beschwerdeführers unglaubwürdig wäre. Auch hat die Zeugin CC glaubwürdig angegeben, dass sie die gebrannten alkoholischen Getränke selbst bestellt hat. Der Zeuge AN hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass nicht nur er, sondern auch ein anderer Kellner die Zeugin CC bedient habe; auch dieser habe an Frau CC Getränke ausschenken können. Insgesamt ist für das Verwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, weshalb an den Angaben der Zeugin CC zu zweifeln ist, waren diese Angaben aus Sicht des Verwaltungsgerichtes doch lebensnah und nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gegen die Zeugin einzuleiten, ist er darauf zu verweisen, dass diese gegenüber den staatlichen Organen stets angegeben hat, alkoholische Getränke im Lokal des Beschwerdeführers konsumiert zu haben; ob von oder mit der Mutter die Vermutung über das Verabreichen von KO-Tropfen aufgestellt worden ist oder nicht, ist verfahrensgegenständlich – zumindest in Bezug auf den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf – irrelevant; für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls kein Grund vor, eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu richten.

Für das Verwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, weshalb es für die Zeugin im Zusammenhang mit den „Werteansichten der Eltern“ günstiger wäre, wenn sie behaupten würde, die Getränke im Lokal des Beschwerdeführers erworben zu haben, anstatt sie auf eine andere Weise erstanden zu haben. Ein „Vorteil“ für die Zeugin ist dadurch, dass sie den Alkohol beim Beschwerdeführer erworben hat, anstatt in einem anderen Lokal oder in einem Supermarkt, nicht erkennbar.

Schließlich ist in beweiswürdigender Hinsicht zur Feststellung der Anweisungen und Kontrollen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol an Jugendliche festzuhalten, dass diese auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, aber auch auf die Angaben des Zeugen AN gründen.

Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahren über die Beschwerde gegen das erstangefochtene Straferkenntnisses (Zahl 405-16/4/1-2017) und gegen das zweitangefochtene Straferkenntnisses (Zahl 405-16/5/1-2017) vor dem Verwaltungsgericht aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gemäß § 17 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden waren.

Gemäß § 113 Abs 1 erster Satz GewO hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.

Gemäß § 113 Abs 7 GewO haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen. Sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunden zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Gemäß § 1 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.3.2001, mit der für Gastgewerbebetriebe im Land Salzburg die Sperrzeiten festgesetzt werden (Sperrstundenverordnung 2001), wird für Gastgewerbebetriebe mit der Betriebsart Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen abgehalten werden, die Sperrstunde mit 04:00 Uhr festgelegt.

Gemäß § 114 GewO ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

Gemäß § 36 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz sind Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrann

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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