RS Lvwg 2019/11/24 LVwG-AV-1085/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.11.2019

Norm

GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §87
GewO 1994 §13 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohnt der Regelung des § 91 Abs 2 GewO insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne, als damit einerseits (materiell rechtlich) ausgesprochen wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl VwGH 99/04/0227).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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