RS Lvwg 2019/12/9 LVwG-AV-1335/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §59 Abs1
StVO 1960 §91 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 91 Abs 1 StVO ergibt sich, dass diese Bestimmung die Behörde nur dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen, solche Bäume auszuästen oder zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluss auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben, und dass eine extensivere Auslegung zur Verfassungswidrigkeit führen würde; nicht Bau und Bestand der Straße an sich sollen durch diese Vorschrift gesichert werden, sondern der aktuelle Betrieb und die laufende Benützbarkeit der Straße (vgl VfGH B 329/78).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Bestimmtheit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1335.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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